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Abweisung einer Konkurrentenklage gegen die Einrichtung einer dritten Lungenarztpraxis in Karlsruhe

Datum: 01.03.2017

Kurzbeschreibung: 

Kurzbeschreibung: Der Kläger ist Internist mit lungenärztlichem Schwerpunkt und wehrte sich gegen die Sonderbedarfszulassung einer dritten Lungenarztpraxis mit kassenärztlichem Versorgungsauftrag in Karlsruhe. Der Zulassungsausschuss für Kassenärzte führte eine Bedarfsermittlung durch und lehnte den Antrag auf Zulassung einer dritten kassenärztlichen Lungenarztpraxis ab, weil durch die beiden bestehenden Praxen eine ausreichende Versorgung zu gewährleisten sei und unzumutbare Wartezeiten nicht bestünden. Auf den Widerspruch des Stellenbewerbers erteilte der Berufungsausschuss für Kassenärzte den begehrten Versorgungsauftrag für eine dritte Lungenarztpraxis. Der Berufungsausschuss begründete dies mit dem Ergebnis einer eigenen Bedarfsermittlung, insbesondere durch Auskünfte von Hausärzten, die ganz überwiegend zu lange Wartezeiten von Patienten auf diesem Fachgebiet beschrieben hätten.

Die hiergegen gerichtete Klage vor der 4. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hatte keinen Erfolg:

Die Bedarfserhebungen des Zulassungsausschusses, des Berufungsausschusses und zuletzt auch des Sozialgerichts hätten gezeigt, dass lange Wartezeiten bestünden und die vorhandenen Kapazitäten nicht ausreichend seien. Eine Stadt von der Größe Karlsruhes benötige auch für den Krankheits- oder Urlaubsfall der betroffenen Ärzte eine dritte Lungenarztpraxis für Kassenpatienten, um unzumutbare Wartezeiten oder zu lange Fahrtzeiten der Patienten ins Umland zu vermeiden. Hierdurch werde im Wesentlichen auch nur der frühere Zustand wieder hergestellt, da es vor mehreren Jahren bereits drei Lungenarztpraxen mit kassenärztlichem Versorgungsauftrag in Karlsruhe gegeben habe.

(Urteil vom 01.03.2017 - S 4 KA 2850/15 -)

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