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Aktuelle Rechtsprechung aus der Grundsicherung für Arbeitssuchende

Datum: 06.09.2016

Kurzbeschreibung: Das Sozialgericht Stuttgart veröffentlicht Rechtsprechung aus dem Rechtsgebiet der Grundsicherung für Arbeitssuchende.

1. Das Jobcenter muss die Schülerbeförderungskosten zu einer „islamfreundlicheren“ Privatschule nicht übernehmen, wenn der Besuch der nächstgelegenen staatlichen Schule zumutbar ist (Gerichtsbescheid vom 17.06.2016, S 24 AS 6353/14).

Mehrere Geschwister einer im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches durch das Jobcenter stehenden Esslinger Familie besuchten eine Privatschule in Stuttgart. Das Jobcenter lehnte die Übernahme von Fahrtkosten nach § 28 Abs. 4 SGB II ab, weil es in Esslingen Schulen im Umkreis von ca. zwei Kilometern gebe und die gewählte Schule daher nicht die „nächstgelegene“ im Sinne des Gesetzes sei.

Die Kammer hat die auf Übernahme der Beförderungskosten gerichtete Klage abgewiesen. Die Kläger konnten insbesondere nicht mit der Argumentation durchdringen, dass die Privatschule besonders für türkischstämmige Schüler und Muslime bessere Angebote biete (z.B. Nutzung eines islamischen Gebetraumes). Denn nach Ansicht der Kammer liegt eine mit den Wertungen des Art. 4 und Art. 6 des Grundgesetzes konforme Auslegung des § 28 Abs. 4 SGB II darin, dass ein Schüler nicht darauf verwiesen werden kann, eine konfessionell einseitige Schule als nächstgelegene Schule zu besuchen, wenn dies seinen oder den religiösen Wertevorstellungen seiner Erziehungsberechtigten zuwider läuft, er aber nicht verlangen kann, die Kosten für den Transport zu einer seinen Glaubensvorstellungen entsprechenden Schule ersetzt zu bekommen, wenn die nächstgelegene Schule - wie hier - eine staatliche nicht einseitig konfessionell orientierte und ihm daher zumutbare Schule ist.

2. Schönheitsreparaturen sind grundsätzlich vom Leistungsberechtigten selbst - ggf. unter Zuhilfenahme von Nachbarn und Verwandten - vorzunehmen. Auch ein nichtbedürftiger, nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II stehender Mieter wäre gehalten gewesen, die diesbezüglichen Arbeiten selbst vorzunehmen.

Lediglich dann, wenn der Leistungsberechtigte die Schönheitsreparaturen etwa wegen Alters, Behinderung, körperlicher Konstitution oder wegen der Betreuung von Kleinstkindern nicht selbst vornehmen oder durchführen kann, kann auch die Übernahme der Aufwendungen für eine gewerblich Auszugsrenovierung in Betracht kommen.

Eine Unzumutbarkeit folgt nicht schon aus der Tatsache, dass es sich bei dem Leistungsberechtigten um eine Frau handelt (S 20 AS 4798/14, Gerichtsbescheid vom 11.02.2016, rechtskräftig).

Die Klägerin beauftragte ein Unternehmen zur Durchführung der Auszugsrenovierung. Im Anschluss hieran beantragte sie bei dem beklagten Jobcenter die Übernahme dieser Kosten, mit dem Hinweis darauf, dass sie zur Tragung der Schönheitsreparaturen mietvertraglich verpflichtet sei. Auch sei ihr eine Selbstvornahme als Frau und handwerklicher Laie nicht zuzumuten. Widerspruchsverfahren und Klage blieben ohne Erfolg.

3. Es besteht kein Anspruch auf ernährungsbedingten Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 5 SGB II wegen sog. hypokaliämischer periodischer Lähmungen (ICD 10: G72.3) (Urteil vom 14.01.2016, S 21 AS 3791/13).

Der Kläger begehrte von dem Beklagten die Gewährung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs gemäß § 21 Abs. 5 SGB II wegen sog. hypokaliämischer periodischer Lähmungen.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Es lägen nach derzeitigem wissenschaftlichem Stand keine evidenzbasierten, randomisierten Daten vor, die mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit aufzeigten, dass die genannte Erkrankung eine kostenaufwändigere Ernährung in Form einer kohlenhydrat- und natriumarmen Kost erfordere.

 

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