Navigation überspringen

Auszug der aktuellen Rechtsprechung des Sozialgerichts Stuttgart (Stand: August 2021)

Datum: 25.08.2021

I.  Arbeitslosenversicherung

1. Ist ein Arbeitsloser vor seiner beschäftigungslosen Zeit ortsabwesend, muss er keine Zustimmung einholen, wenn die Ortsabwesenheit nicht in die beschäftigungslose Zeit hineinragt.

Eine Zustimmung ist jedoch dann einzuholen, wenn die Rückreise vor der beschäftigungslosen Zeit zwar geplant war, aber aufgrund einer Erkrankung nicht rechtzeitig möglich ist. Dann ist die Zustimmung nachzuholen, sobald der Arbeitslose Kenntnis darüber hat, dass ihm die Rückreise nicht rechtzeitig möglich sein wird.

§ 146 SGB III findet nicht nur dann Anwendung, wenn der Arbeitslose zu einem Zeitpunkt erkrankt, in welchem er sich mit Zustimmung der Agentur für Arbeit außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhält, sondern auch, wenn eine Zustimmung nicht erforderlich war (weil er sich vor seiner Beschäftigungslosigkeit außerhalb des Nahbereichs aufgehalten hat und die Rückkehr vor Beginn der Arbeitslosigkeit geplant hat), eine Rückreise aber wegen Krankheit vor Beginn der Beschäftigungslosigkeit nicht möglich war (Urteil vom 22.04.2021, S 16 AL 6336/18).

Die Beteiligten stritten über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld aufgrund Ortsabwesenheit. Der Kläger verbrachte die letzten Wochen seiner Beschäftigung in Italien im Urlaub. Er plante, zu Beginn seiner Beschäftigungslosigkeit wieder in Deutschland zu sein. Allerdings erkrankte der Kläger, sodass ihm die geplante Rückreise nicht möglich war. Er nahm erst einige Tage nach Beginn seiner Beschäftigungslosigkeit mit der Beklagten Kontakt auf.

2. Der Begriff der Leistungsfähigkeit Sinne des § 145 Drittes Buch Sozialgesetzbuch korrespondiert mit dem der Erwerbsminderung im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch. 

Die Voraussetzungen für die Fiktion der objektiven Verfügbarkeit sind erfüllt, solange – bei nicht festgestellter verminderter Erwerbsfähigkeit – nicht „zweifelsfrei“ eine nur vorübergehende, also nicht mehr als sechsmonatige Minderung der Leistungsfähigkeit vorliegt (Urteil vom 31.03.2021, S 3 AL 3206/18).

Die Beteiligten stritten über die Gewährung von Arbeitslosengeld nach einem langen Erkrankungszeitraum des Klägers. Vor der Beantragung von Arbeitslosengeld stand der Kläger insoweit bis zu seiner Aussteuerung im durchgängigen Bezug von Krankengeld.

Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, dass dieser der Arbeitsvermittlung aus gesundheitlichen Gründen nur für einen Zeitraum von voraussichtlich bis zu sechs Monaten nicht zur Verfügung stehe und somit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Ausweislich einer entsprechenden gutachterlichen Äußerung des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit bestehe aus agenturärztlicher Sicht keine Leistungsfähigkeit für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für voraussichtlich maximal sechs Monate. 

Der Kläger war hingegen der Auffassung, auf unabsehbare Zeit leistungsgemindert zu sein.

3. Eine einmalige Tätigkeit als Laiendarsteller in einer Fernsehproduktion, die einen zeitlichen Umfang von vier Stunden tatsächlich nicht überschreitet und keine wesentlichen Vor- oder Nachbereitungszeiten erfordert, steht der Beschäftigungslosigkeit im Sinne des § 138 Drittes Buch Sozialgesetzbuch nicht entgegen. Dies wird auch nicht davon berührt, dass dem zuständigen Sozialversicherungsträger im Hinblick auf branchenspezifische Besonderheiten – vorliegend die Richtlinien und Übereinkünfte zwischen dem Bundesverband der Film- und Fernsehschauspieler (BFFS) sowie des mittlerweile in der Allianz Deutscher Produzenten – Film und Fernsehen e. V. aufgegangenen Bundesverbandes Deutscher Fernsehproduzenten (BV) – eine anderweitige sozialversicherungsrechtliche Meldung zugegangen ist.

Für die Beurteilung des Vorliegens einer – die Beschäftigungslosigkeit im Sinne des § 138 Drittes Buch Sozialgesetzbuch ausschließenden – Beschäftigung von mehr als 15 Stunden wöchentlich ist vorrangig auf die getroffenen Vereinbarungen und eine vorausschauende Betrachtungsweise abzustellen, die an die Verhältnisse zu Beginn der Beschäftigung anknüpft. 

Für die Überschreitung der Kurzzeitigkeitsgrenze gelten die allgemeinen Beweislastregeln. Will die Agentur für Arbeit die Bewilligung von Arbeitslosengeld aufheben und die Erstattung des erbrachten Arbeitslosengeldes fordern, muss sie daher mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Beschäftigungslose im betreffenden Streitzeitraum eine mindestens 15 Wochenstunden umfassende selbständige Tätigkeit oder Beschäftigung ausgeübt hat. Eine Beweislastumkehr stets und in allen Fällen, in denen nicht zweifelsfrei geklärte Tatsachen die persönliche Sphäre des Arbeitslosen betreffen, besteht nicht. Die Grundsätze der Beweislastumkehr können nur dann eingreifen, wenn es um in der Sphäre des Beschäftigungslosen liegende Tatsachen geht, welche die Agentur für Arbeit in Ermangelung entsprechender Angaben des Beschäftigungslosen nicht kennt und nicht kennen muss (Urteil vom 09.12.2020, S 3 AL 5317/18).

Der Kläger wandte sich gegen die Rückforderung von ihm bereits ausgezahltem Arbeitslosengeld, die die Beklagte darauf stützte, dass der Kläger im Rahmen einer Beschäftigung als Schauspieler mehr als 15 Stunden wöchentlich beschäftigt gewesen und somit nicht arbeitslos im Sinne des § 138 Drittes Buch Sozialgesetzbuch gewesen sei. Hierbei berief sie sich auf eine Arbeitsbescheinigung, nach der der Kläger an vier Tagen als Schauspieler beschäftigt gewesen sei und vier Tage der Sozialversicherungspflicht gemeldet worden seien.

Der Kläger hatte der Beklagten gegenüber bekanntgegeben, dass er als Nebenbeschäftigung bei unterschiedlichen Filmproduktionen mitwirke, wobei es sich um kleine Tätigkeiten als Statist handele, die keineswegs einen Umfang von wöchentlich 15 Stunden oder mehr umfassten. Insgesamt sei der Kläger nur an einem Tag als Darsteller tätig geworden, weshalb für ihn nicht nachvollziehbar sei, warum in der Arbeitsbescheinigung insgesamt vier Tage angegeben worden seien. 

4. Bei bestehendem tariflichem Kündigungsschutz und fehlenden objektiven Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Arbeitsplatzes besteht aufgrund von Befürchtungen, über kurz oder lang den Arbeitsplatz zu verlieren, kein Anspruch auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen (Gerichtsbescheid vom 15.07.2020, S 6 AL 3780/19, rechtskräftig).

Die Klägerin begehrte die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX). Bei ihr war ein Grad der Behinderung von 30 feststellt. Aufgrund ihres Alters und der langen Beschäftigungsdauer stand ihr ein besonderer Kündigungsschutz nach dem TVöD zu, der eine ordentliche Kündigung ausschloss. Behinderungsbedingte Fehlzeiten waren in den letzten Jahren nicht aufgetreten. Personalrat und Schwerbehindertenvertretung führten aus, dass die Arbeitsleistung und Belastbarkeit der Klägerin trotz behinderungsgerecht ausgestattetem Arbeitsplatz vermindert seien. Dadurch und durch die häufigen Fehlzeiten habe die Klägerin Bedenken, dass sie über kurz oder lang mit einer Kündigung rechnen müsse. Die Klägerin machte geltend, sie habe Angst und sei verunsichert, weil sie fürchte, ihren Arbeitsplatz aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen zu verlieren.

Die Klage wurde abgewiesen mangels vom Gesetz in § 2 Abs. 3 SGB IX geforderter Kausalität ("den Arbeitsplatz infolge seiner Behinderung ohne die Gleichstellung nicht behalten können"). Die Klägerin erstrebte die Gleichstellung mit dem Ziel, ihren Arbeitsplatz zu sichern. Das Gericht konnte eine objektiv bestehende behinderungsbedingte Gefährdung des Arbeitsplatzes jedoch nicht feststellen. Der Arbeitgeber der Klägerin bestätigte, dass die behinderungsbedingten Einschränkungen bekannt sind, aber der Arbeitsplatz nicht gefährdet ist. Objektive Tatsachen, welche eine behinderungsbedingte Gefährdung nahelegen, wurden – abgesehen von Fehlzeiten – nicht benannt. Die Fehlzeiten in den letzten Jahren gingen aber nahezu ausschließlich auf akute Erkrankungen zurück, so dass sie nicht geeignet waren, eine Gefährdung aus behinderungsbedingten Gründen zu belegen. Gilt – wie hier – darüber hinaus besondere Kündigungsschutz, kommt eine krankheitsbedingte Kündigung seitens des Arbeitgebers nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, wobei die Voraussetzungen hierfür im Falle der Klägerin nicht festgestellt werden konnten.

 

II. Grundsicherung für Arbeitsuchende

1. Unterlagen, die ein Leistungsberechtigter nach der abschließenden Entscheidung durch das Jobcenter in einem Verfahren nach § 44 SGB X einreicht, finden keine Berücksichtigung mehr. § 41a Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 SGB II haben insoweit eine materielle Präklusionswirkung (Urteil vom 03.12.2020, S 15 AS 2111/20). 

Der Kläger wandte sich sowohl gegen die endgültige Festsetzung von Leistungen nach dem SGB II als auch gegen eine Erstattungsforderung in Höhe von 2.329,80 €. 

Der Kläger reichte die vollständige abschließende Erklärung zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft (EKS) erst im Rahmen eines Überprüfungsantrages nach § 44 SGB X ein. Der Beklagte wies den Überprüfungsantrag des Klägers zurück. Er sei gemäß § 41a Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB II berechtigt gewesen, den Leistungsanspruch abschließend auf null festzusetzen. Nach Bekanntgabe der Entscheidung beigebrachte Unterlagen spielten für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung keine Rolle mehr. 

Das Gericht wies die Klage ab. Der Kläger sei seiner Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung iSd § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II nicht nachgekommen. Eine abschließende Entscheidung liege mit Bekanntgabe eines Widerspruchsbescheides vor. Nach Ansicht des Gerichts war der Begriff der abschließenden Entscheidung auch nicht auf das Überprüfungsverfahren auszuweiten. Zweck der Vorschrift des §41a Abs. 3 SGB II sei die Beschleunigung der Festsetzungsentscheidung nach vorläufiger Bewilligung und die damit verbundene Verwaltungsvereinfachung. Diesem Zweck würde es zuwiderlaufen, wenn eine abschließende Entscheidung erst nach dem Widerspruchsbescheid im Überprüfungsverfahren vorliegen würde. Weiter stellte das Gericht fest, dass § 41a Abs. 3 SGB II eine Ausschlussfrist enthalte. Dies ergebe sich zum einen aus Wortlaut und Systematik. Im Übrigen würde es auch hier dem Sinn und Zweck der Verwaltungsvereinfachung und –beschleunigung zuwiderlaufen, wenn auch nach einer abschließenden Entscheidung Unterlagen eingereicht werden könnten. 

2. Im SGB-II-Bezug stehende Schüler haben keinen Anspruch auf Übernahme der Anschaffungskosten für einen internetfähigen Laptop nebst Zubehör, wenn dieser Bedarf durch Zuwendungen Dritter – z.B. durch einen schulischen Förderverein, private oder öffentliche Spender – gedeckt werden kann (Beschluss vom 23.09.2020, S 18 AS 2481/20 ER, rechtskräftig).

Die Antragstellerin begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die Kostenübernahme für einen internetfähigen Laptop nebst Drucker/Scanner für das pandemiebedingte Homeschooling. 

Das Gericht hat den Antrag abgelehnt, da ein Anordnungsanspruch nicht bestehe. Selbst wenn man davon ausgehen wolle, dass die von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten für die Anschaffung eines Computers / Laptops grundsätzlich einen nach § 21 Abs. 6 SGB II anzuerkennenden Mehrbedarf darstellten, so sei ein solcher vorliegend jedenfalls nicht unabweisbar. Denn der Antragstellerin habe im Zeitpunkt der Antragstellung ein internetfähiger Laptop von der zuständigen Bürgerstiftung zur Verfügung gestellt werden können. Allein der Umstand, dass es sich bei den dort angebotenen Laptops um gebrauchte Laptops handele und diese hierdurch bedingt langsamer seien, ändere nichts an der hier nicht vorliegenden Unabweisbarkeit. Ein Drucker/Scanner sei nicht erforderlich, da der Antragstellerin die schulischen Aufgaben nach eingeholter Auskunft der Schule auch analog zur Verfügung gestellt würden.

3. Annahme der Arbeitnehmereigenschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU bei Beendigung der aufgenommenen Tätigkeit aufgrund behördlicherseits angeordneter Betriebsschließung in Folge der Corona-Pandemie (Gerichtsbescheid vom 14.01.2021, S 25 AS 2384/20 - rechtskräftig).

Die Klägerin hat die bulgarische Staatsangehörigkeit und begehrte im Klageverfahren von der Beklagten die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 11.03.2020 bis zum 30.06.2020. Die Beklagte lehnte die Weiterbewilligung der Leistungen nach dem SGB II mit der Begründung ab, die Klägerin habe ein alleiniges Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche in Deutschland und daher bestünde kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Da die Klägerin in ihrer vorherigen Tätigkeit weniger als ein Jahr beschäftigt gewesen sei, wirke ihr Arbeitnehmerstatus sechs Monate bis zum 10.03.2020 fort. Zwar habe sie bereits am 14.02.2020 eine neue Tätigkeit aufgenommen. Laut des Arbeitsvertrages betrage die Arbeitszeit jedoch nur 2 Stunden wöchentlich. Dass die Klägerin bis zur pandemiebedingten Betriebsschließung zum 16.03.2020 im Monat März 2020 tatsächlich bereits 18 Stunden gearbeitet habe, führe nicht zur Annahme eines Arbeitnehmerstatus nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU 2004. 

Die Kammer verurteilte die Beklagte, der Klägerin weiterhin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im streitgegenständlichen Zeitraum zu bewilligen. Der Leistungsanspruch der Klägerin entfalle nicht aufgrund des seit dem 29.12.2016 geltenden Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, wonach Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergebe, und ihre Familienangehörigen keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hätten. Vielmehr habe die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum den Arbeitnehmerstatus nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU 2004 innegehabt. Die Eigenschaft als Arbeitnehmer sei grundsätzlich niedrigschwellig anzusetzen, da Art. 45 AEUV nicht eng auszulegen sei. Arbeitnehmer im Sinne des EU-Rechts sei, wer während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung echte und tatsächliche Leistungen erbringe, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhalte. Aus dieser weiten Definition seien lediglich Tätigkeiten von völlig untergeordneter oder unwesentlicher Bedeutung auszuscheiden. Eine Teilzeitbeschäftigung oder ein Minijob würden aber grundsätzlich genügen. In jedem Fall bedürfe es konkreter Ermittlungen der Verwaltungsbehörden und Gerichte, ob eine Arbeitnehmereigenschaft gegeben sei. Hierzu könnten Arbeitsverträge und/oder andere Unterlagen, insbesondere Lohnunterlagen betreffend ein behauptetes Beschäftigungsverhältnis herangezogen werden. Der Beklagten war zuzustimmen, dass bei alleiniger Heranziehung des Arbeitsvertrags eine Arbeitsnehmereigenschaft nicht hätte angenommen werden können. Eine Tätigkeit von nur 2 Stunden pro Woche mit einem Verdienst von 18,70 € pro Woche sei wegen ihres geringen Umfangs völlig untergeordnet und unwesentlich. Für die Kammer war jedoch anhand der Lohnabrechnungen nachgewiesen, dass die Klägerin in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 10.03.2020 tatsächlich 18,50 Stunden gearbeitet hat. Nach den glaubhaften Angaben der Klägerin wäre die Tätigkeit mindestens in diesem Umfang fortgesetzt worden, wenn nicht aufgrund der Corona-Pandemie der Betrieb nach behördlicher Anordnung zum 16.03.2020 geschlossen worden wäre. 

4. Ein unabweisbarer, besonderer Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II liegt in Bezug auf Schutzmasken und die Durchführung von Schnelltests dann nicht vor, wenn der Bedarf durch Einsparmöglichkeiten gedeckt ist. Jedenfalls in dem Zeitraum von Februar bis April 2021 waren solche Einsparmöglichkeiten durch die pandemiebedingten Einschränkungen des gesellschaftlichen Lebens möglich. Bei der Bestimmung des Bedarfs sind dabei auch in der Person des Klägers liegende Besonderheiten, wie beispielsweise die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe, zu berücksichtigen (Gerichtsbescheid vom 11. Juni 2021, S 28 AS 1284/21).

Der Kläger begehrte einen Mehrbedarf für die Beschaffung von Schutzmasken sowie die Durchführung von Schnelltests für einen abgeschlossenen Zeitraum. Zur Begründung trug der Kläger vor, er sei Risikopatient und Raucher, leide an Diabetes, Adipositas, erhöhten Cholesterinwerten und hohem Blutdruck und benötige die Masken, um seine Kinder treffen sowie soziale Kontakte wahrnehmen zu können. Die Masken seien notwendig, um seine Gesundheit zu schützen.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Zugehörigkeit des Klägers zu der Gruppe der Risikopatienten könne der Bedarf durch Einsparmöglichkeiten und Zuwendungen Dritter gedeckt werden. Dabei sei, neben den aktuell gesunkenen Maskenpreisen, zu berücksichtigen, dass dem Kläger ein Anspruch auf insgesamt 15 Masken nach § 1 Abs. 1 Nummer 2 e sowie § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung zugestanden habe (bei einer Eigenbeteiligung in Höhe von insgesamt 4,00 Euro). Zudem hätten aufgrund der weitgehenden Einschränkungen kultureller Angebote Einsparmöglichkeiten bestanden. Hinsichtlich der Durchführung von Schnelltests sei zu berücksichtigen, dass in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum keine Öffnungen, etwa in der Gastronomie oder dem Einzelhandel, in Verbindung mit dem Nachweis eines negativen Testergebnisses stattgefunden hätten (vgl. § 13 und § 13 a CoronaVO in der bis zum 2. Mai 2021 gültigen Fassung). Der Betrieb von Einrichtungen der Gastronomie sowie auch Freizeiteinrichtungen diverser Art sei bis zum Mai 2021 untersagt gewesen (vgl. § 13 CoronaVO). Zudem stehe dem Kläger nach § 4 a i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Coronavirus-Testverordnung ein Anspruch auf mindestens eine kostenlose Testung pro Woche zu (sogenannter „Bürgertest“).  Eine Kompensation des Mehrbedarfs sei außerdem durch die dem Kläger bereits zugeflossene Einmalzahlung in Höhe von 150,00 Euro (§ 70 SGB II) möglich, welche ebenfalls für bereits in der Vergangenheit angefallene Mehraufwendungen konzipiert sei.

 

III. Rentenversicherung

1. Bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten ist in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs 2a Halbs. 2 SGB VI nicht erfüllt. Jedoch ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungewissen Verlaufsprognose entsprechend der Erkenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde. Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung diejenigen besonderen (inneren und äußeren Umstände), die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen ist (Urteil vom 17.11.2020, S 23 R 487/20; Berufung zum LSG eingelegt).

Der 1957 geborene Kläger war der Ehemann der 1953 geborenen und am 20.04.2019 verstorbenen Versicherten. Im Oktober 2018 war bei dieser die Erstdiagnose eines inoperablen Pankreaskorpuskarzinoms mit Leber- und Lungenmetastasierung gestellt und im November 2018 eine palliative Chemotherapie aufgenommen worden. 

Am dem 14.05.2019 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Witwerrente. In der Anlage zum Antragsformular gab er an, die Ehe zwischen ihm und der Versicherten sei am 29.11.2018 geschlossen worden.

Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Ein Anspruch auf Witwerrente bestehe gemäß § 46 Abs. 2a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht, da die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert habe und die Vermutung einer sogenannten Versorgungsehe greife. Dafür spreche die bereits die im Zeitpunkt der Eheschließung bestehende schwere, offenkundig lebensbedrohliche Erkrankung des Versicherten mit ungünstiger Verlaufsprognose. Es sei davon auszugehen, dass sowohl dem Versicherten als auch der Klägerin das Ausmaß der Erkrankung und deren Lebensbedrohlichkeit bei Eheschließung bewusst gewesen sei.

Die Kammer hat die Klage nach Befragung der die Versicherte zuletzt behandelnden Ärzte abgewiesen, der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs 2a Halbs. 2 SGB 6 sei nicht erfüllt.

Bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr sei die gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer Versorgungsehe nur dann widerlegt, wenn es nachweislich nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe bzw. dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen. Sei - wie vorliegend - beiden Eheleuten bei der Eheschließung die Schwere einer bestehenden Erkrankung und die eingeschränkte Lebenserwartung des verstorbenen Versicherten bekannt gewesen, so sei regelmäßig die Vermutung des § 46 Abs. 2a SGB VI nicht widerlegt. Dies gelte umso mehr, als der Kläger und die Versicherte fast zwei Jahrzehnte lang in eheähnlichen Lebensgemeinschaft ohne Trauschein gelebt, den Entschluss zur Heirat aber erst kurz nach Bekanntwerden der Erkrankung der Versicherten gefasst hatten.

2.  Bei der Berechnung des Zuschusses zu den Aufwendungen für die private Krankenversicherung sind als tatsächliche Aufwendungen für die Krankenversicherung auch der Beitrag für und die Ermäßigung aus einem Beitragsentlastungstarif zu berücksichtigen, auch wenn sich dies zulasten des Rentenbeziehers auswirkt (Urteil v. 25.11.2020, S 4 R 2147/18 - Berufung zurückgewiesen, rechtskräftig).

Gem. § 106 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erhalten Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Gem. § 106 Abs. 3 Satz 2 SGB VI wird der monatliche Zuschuss auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt.

Der Kläger begehrte die Berechnung des Zuschusses zur privaten Krankenversicherung ohne Berücksichtigung eines Beitragsentlastungstarifs. Der Kläger wendete für seine private Krankenversicherung einen Gesamtbetrag auf, der sich aus verschiedenen Tarifen zusammensetzte. Dabei wurde u.a. ein Beitrag für den Tarif MBZ 200 und eine Ermäßigung aus MBZ 200 in Höhe von über 200,00 Euro berücksichtigt. Der Kläger trug vor, dass er die Versicherung „MBZ“ zusätzlich abgeschlossen habe, darüber einen zusätzlichen Betrag einzahle, den die Krankenversicherungsgesellschaft anlege, um im Alter einen Betrag zurück zu zahlen und so die Beitragspflicht im Alter zu reduzieren. Die Beklagte berechnete den Beitragszuschuss unter Berücksichtigung der Aufwendungen für den Tarif MBZ 200 und der Ermäßigung, die sich aus dem Tarif MBZ 200 ergab. 

Widerspruch und Klage gegen die Bescheide der Beklagten blieben erfolglos. Nach Ansicht der Kammer handele es sich bei dem Tarif MBZ 200 nicht um eine eigene, von der privaten Krankenversicherung zu trennende, abstrakte Versicherung, sondern um einen besonderen Tarif. Die vom Kläger mit dem Tarif MBZ 200 gewählte Art und Weise der Beitragsfinanzierung im Alter mindere nach Ansicht der Kammer die gegen ihn gerichtete Forderung des privaten Krankenversicherungsunternehmens und damit die tatsächlichen Aufwendungen im Sinne von § 106 Abs. 3 Satz 2 SGB VI. Eine Auslegung nach Wortlaut und Sinn und Zweck der Regelung in § 106 Abs. 3 Satz 2 SGB VI ergebe, dass es auf den vom Krankenversicherungsunternehmen im Ergebnis monatlich verlangten Betrag ankomme und nicht auf einen hypothetisch zu leistenden Betrag, wenn bestimmte Sonderbedingungen nicht vereinbart worden wären. Dies gelte auch, wenn Aufwendungen allgemein der Art und Weise der Finanzierung der Krankenversicherungsbeiträge dienen und sich diese Berechnung wie im vorliegenden Fall zulasten des Rentenbeziehers auswirke.

Daneben sei auch der Selbstbehalt, den der Kläger im Rahmen seines privaten Krankenversicherungsvertrags zu tragen habe, nicht bei der Berechnung des Beitragszuschusses zu berücksichtigen, da es sich nicht um einen Beitrag des Versicherten, sondern um eine Minderung des vom Krankenversicherungsunternehmen gewährten Versicherungsschutzes handele.

Die Berufung gegen das Urteil des SG wurde mit Beschluss des LSG BW vom 03.05.2021 zurückgewiesen (Az. L 2 R 20/21).

3. Ein Schreinermeister, der eigenverantwortlich Holzumformungsteile zum Transport komplexer medizinischer Großgeräte („Spezialpaletten“) herstellt und für diverse Schreinerarbeiten auf Baustellen im Rahmen von Werkverträgen von einem Zimmereibetrieb als Subunternehmer eingesetzt wird, ist selbstständig tätig (Urteil vom 14.07.2020, S 24 BA 3984/18).

Die Klägerin setzte zur Erfüllung ihrer Aufträge bei Tätigkeiten, die sie als Zimmereibetrieb fachlich nicht ausführen konnte, einen Schreinermeister als Subunternehmer ein, der nach Ansicht der beklagten Rentenversicherung im Statusfeststellungverfahren nach § 7a SGB IV als bei der Klägerin versicherungspflichtig Beschäftigter anzusehen war. 

Nach Ansicht der Kammer überwogen dagegen im Rahmen der Gesamtwürdigung die Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit: Der Schreinermeister wurde für die Klägerin in unregelmäßigen Abständen im Rahmen einzelner Werkverträge tätig und fertigte das jeweilige Werk nach der Auftragsbeschreibung der Klägerin und des Endkunden eigenverantwortlich und unter Einsatz eigener Betriebsmittel an, ohne weisungsgebunden oder in den Betrieb der Klägerin eingegliedert zu sein. Dafür erhielt er nach Abnahme des Werks die dafür verhandelte Vergütung, entweder als Pauschale oder stundenlohnbasiert. Für etwaige Mängel haftete der Schreinermeister. Insofern war für die Kammer nicht ausschlaggebend, dass der Schreinermeister die Spezialpaletten in der Halle der Klägerin anfertigte und dabei für Grobzuschnitte Großgeräte der Klägerin nutzte, weil dies weniger aufwändig war und er eigene Geräte dann nicht transportieren musste. 

 

IV. Gesetzliche Krankenversicherung

1. Die Versorgung eines suprapubischen Blasenkatheters stellt keine einfachste medizinische Behandlungsmaßnahme im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dar (Urteil vom 23.06.2021, S 15 KR 636/20). 

Die Beteiligten stritten um die Kostenerstattung für häusliche Krankenpflege für die Versorgung eines suprapubischen Katheters in Höhe von 495,93 €. Die Klägerin lebte in einer vollstationären Einrichtung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. An der Katheteraustrittsstelle entwickelten sich bei ihr immer wieder Entzündungen. Es bestanden außerdem rezidivierende symptombehaftete Harnwegsinfekte und lokale Rötungen an der Eintrittsstelle des Katheters. Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, dass Bewohner in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für Menschen mit Behinderung gemäß höchstrichterlicher Entscheidung keinen Anspruch auf häusliche Krankenpflege hätten, soweit diese der einfachsten medizinischen Behandlungspflege zuzuordnen seien. Ohne eine Neuanlage des suprapubischen Katheters und ohne Entzündungen mit Läsionen der Haut an der Katheterausstrittsstelle handele es sich nach Aussage des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) in seinem Grundsatzgutachten bei der Versorgung eines suprapubischen Katheters aus pflegefachlicher und medizinischer Sicht um eine einfachste Maßnahme der Behandlungspflege im Rahmen häuslicher Krankenpflege. Für die Versorgung in dieser Fallkonstellation seien keine besondere medizinische Sachkunde und keine medizinischen Fähigkeiten erforderlich.

Das Gericht hat der Klage stattgegeben. Im Falle der Klägerin handele es sich nicht um eine einfachste medizinische Behandlungspflege. Der MDK habe in seinem Grundsatzgutachten zwar die Versorgung eines suprapubischen Katheters zur Abdeckung ohne Entzündung den einfachsten Maßnahmen iSd BSG Rechtsprechung (B 3 KR 10/14 R; B 3 KR 11/14 R; B 3 KR 16/14 R) zugeordnet. Der MDK habe aber weiterhin mitgeteilt, dass es sich im Umkehrschluss zu dem Urteil des BSG um keine einfachste Maßnahme handele, wenn eine nennenswerte Gefahr (z.B. Infektions- oder Verletzungsgefahr) bestehe. Nicht einfachste Maßnahmen ließen sich folgendermaßen kennzeichnen: erhebliche/beachtliche medizinische Kenntnisse erforderlich, über die regelmäßig nur medizinisches Fachpersonal verfüge und bei Eingriffen in den Körper. Aufgrund der bei der Klägerin vorliegenden Entzündungen und symptombehafteten Harnwegsinfekten war das Gericht der Überzeugung, dass es sich nicht um eine „einfache Versorgung“ handele und der Anspruch der Klägerin daher begründet war.  

2. Es besteht kein Anspruch auf Versorgung mit Medicinalcannabisblüten eines an Leberzirrhose erkrankten Alkoholikers, wenn dieser zuvor eine stationäre Entzugsmaßnahme abgebrochen hatte und nach der Auskunft der behandelnden Ärzte durch den Konsum der Cannabisblüten die Gefahr einer Suchtverlagerung besteht (Urteil vom 23. Oktober 2020, S 10 KR 6989/18).

3. Eine hinzugetretene Krankheit nach § 48 Abs. 1 SGB V muss nicht alternativ Arbeitsunfähigkeit bewirken (Gerichtsbescheid vom 26.04.202, S 17 KR 4897/20).

Der Kläger begehrte die Weiterzahlung von Krankengeld und bestritt das Vorliegen einer hinzugetretenen Krankheit gem. § 48 Abs. 1 SGB V mit der Begründung, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zweiterkrankung erst später ausgestellt worden sei. 

Darauf, ob die zweite Krankheit für sich allein eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, kommt es nach der Entscheidung der Kammer jedoch nicht an. Denn nach § 48 Abs. 1 SGB V erhielten Versicherte Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Trete während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Erkrankung hinzu, werde die Leistungsdauer nicht verlängert. Da eine hinzugetretene Krankheit den Versicherten nicht arbeitsunfähig machen könne, solange er wegen der zuerst eingetretenen Krankheit noch arbeitsunfähig sei, könne eine hinzugetretene Krankheit für sich allein nie Arbeitsunfähigkeit bewirken. Erst wenn die ursprüngliche Krankheit bzw. die auf ihr beruhende Arbeitsunfähigkeit behoben sei, könne die nunmehr allein Arbeitsunfähigkeit verursachende Zweiterkrankung ihrerseits einen Anspruch auf Krankengeld auslösen. Es habe damit eindeutig eine hinzugetretene Erkrankung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V vorgelegen, als Folge habe sich der Anspruch auf Krankengeld nicht verlängert.

4. Die Behandlung eines metastasierten Weichteilsarkoms mit dem Fertigarzneimittel Lynparza® in Kombination mit Trabectedin kann mangels indikationsbezogener Zulassung grundsätzlich nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verlangt werden. 

Fehlt es an einer aufgrund der Datenlage begründeten Erfolgsaussicht und ergeben sich auch aus dem bisher mitgeteilten Behandlungsverlauf keine Indizien einer spürbar positiven Einwirkung auf den Krankheitsverlauf, besteht auch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes kein Anspruch auf eine vorläufige Kostenübernahme nach den Kriterien des Off-Label-Use in Verbindung mit § 2 Abs. 1a SGB V (Beschluss vom 11. Juni 2021, S 19 KR 2040/21 ER; Beschwerde anhängig - L 4 KR 2053/21 ER-B).

Die Antragstellerin begehrte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Kostenübernahme einer PARB-Inhibitoren-Therapie mit Olaparib (Lynparza®) in Kombination mit Trabectedin gegen ein progredientes, metastasiertes Weichteilsarkom. Nachdem sie bereits seit 2014 mittels mehrmaliger Metastasenresektion, lokaler Bestrahlung der Lendenwirbelsäule, Mikrowellenablation der Leber und fünf Linien Chemotherapie/­Tyrosinkinasehemmer behandelt wurde, empfahlen die sie behandelnden Ärzte eine Therapie mit Olaparib in Kombination mit Trabectedin, welche die Antragstellerin am 10. Februar 2021 auch began. Den am 12. Februar 2021 gestellten Antrag lehnte die Antragsgegnerin nach Einholung eines MDK-Gutachtens mit Bescheid vom 1. März 2021 mit der Begründung ab, das beantragte Medikament Lynparza® sei zur Behandlung des Weichteilsarkoms nicht zugelassen. Eine Leistungspflicht des im Off-Label-Use verwendeten Arzneimittels bestehe auch nicht nach § 2 Abs. 1a SGB V, da die Gabe aufgrund einer unzureichenden Studienlage rein experimentell wäre. Gegen den Bescheid legte die Antragstellerin Widerspruch ein.

Den am 19. Mai 2021 beim Sozialgericht Stuttgart erhobenen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das Gericht abgelehnt. Die Antragstellerin könne zunächst mangels indikationsbezogener Zulassung von Lynparza® die Behandlung ihres Weichteil­sarkoms zu Lasten der GKV nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Fall 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V nicht verlangen. Eine sehr seltene, aufgrund ihrer Singularität medizinisch nicht erforschbare Erkrankung liege bei einem Weichgewebetumor ebenfalls nicht vor. Die Antragstellerin habe auch einen Anspruch nach den Kriterien für den Off-Label-Use in Verbindung mit § 2 Abs. 1a SGB V nicht glaubhaft gemacht. Nach Auffassung des Gerichts bestand zum Zeitpunkt des Beschlusses auf Grund der vorhandenen Datenlage keine begründete Aussicht, dass mit dem der Antragstellerin verordneten Präparat ein Behandlungs­erfolg (kurativ oder palliativ) erzielt werden könnte. Phase-III-Studien oder Erkenntnisse vergleichbarer Art existierten nicht. Die einzig von der Antragstellerin benannte Dosisfindungs­studie der Phase I reiche als Indiz der Wirksamkeit der begehrten Behandlung nicht aus. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus dem bisherigen Behandlungsverlauf, welcher allenfalls ein gemischtes Ansprechen der Behandlung erkennen lasse.

5. Der Prozedurenschlüssel (OPS) 8-148.0 „Therapeutische Drainage von anderen Organen und Geweben: Peritonealraum“ liegt vor, wenn die verwendete Konstruktion die Funktion einer Drainage – Ableitung von Sekret über eine Schlauchverbindung in einen Auffangbeutel – erfüllt. Nach dem Wortlaut des OPS ist weder die Liegedauer, die Menge der abgeleiteten Flüssigkeit noch die konkrete Art des Ablaufsystems für eine Abgrenzung zur Aszitespunktion entscheidend (Urteil vom 27. April 2021, S 19 KR 6435/18; Berufung anhängig - L 5 KR 1844/21).

Das klagende Krankenhaus und die beklagte Krankenkasse stritten im Rahmen eines Abrechnungsstreits um die Abgrenzung des OPS 8-148.0 zum OPS 8-153 (Therapeutische perkutane Punktion der Bauchhöhle). Die Klägerin trug hierzu vor, im streitgegenständlichen Behandlungs­fall sei über ein Schlauchsystem mit Auffangbeutel über einen längeren Zeitraum hinweg insgesamt ca. 7,5 Liter Flüssigkeit aus der Bauchhöhle abgesaugt worden. Dieses Vorgehen gehe über eine bloße Punktion hinaus. Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, der Zugang zum Aszites im Schritt 1 stelle eine Punktion dar. Ob es in systematischer Betrachtung bei einer Punktion bleibe, einem einmaligen Vorgang mit Punktion und Ablassen von Aszites oder ob ein Drainagesystem mit dann erfolgender Drainage über eine längeren, üblicherweise mindestens 24 bis 48 Stunden andauernden kontinuierlichen Ableitvorgang angeschlossen werde, könne nur von der Dauer der Ableitung, einer regelmäßigen, mindestens 4-stündlichen Funktionskontrolle und weiteren mindestens 4-stündlichen und damit engmaschigen Überwachungsmaßnahmen beurteilt werden. Zudem habe die Klägerin diesbezüglich eine umfangreiche Dokumentationspflicht.

Die Kammer hat dem klagenden Krankenhaus Recht gegeben. Da der OPS 8-148.0 seinem Wortlaut nach nicht festlege, wie eine Drainage aufgebaut sein müsse, könne der Kode nach Auffassung der Kammer immer dann verwendet werden, wenn die verwendete Konstruktion die Funktion einer Drainage erfülle. Werde nach der Punktion ein Ablaufsystem angeschlossen, die Aszites also drainiert, liege jedenfalls auch eine Aszitesdrainage vor. Insoweit könne weder die Liegedauer, die Menge der abgeleiteten Flüssigkeit noch die konkrete Art des Ablaufsystems für eine Abgrenzung entscheidend sein, zumal strukturelle Vorgaben hierzu in beiden Kodes nicht zu finden seien. Das Vorliegen einer therapeutischen Drainage sei auch hinreichend dokumentiert.

6. Eine Lücke in den ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsfeststellungen ist für die Weitergewährung von Krankengeld unschädlich, wenn der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan hat, um seine Ansprüche zu wahren, indem er einen Arzt persönlich aufgesucht und die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit verlangt hat. Die durch die missverständliche Fassung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie bei Ärzten hervorgerufene Fehlvorstellung, eine rückwirkende Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit sei zulässig, ist den Krankenkassen und nicht dem Versicherten zuzurechnen (Urteil vom 07.10.2020, S 18 KR 1246/18, rechtskräftig). 

Die Klägerin begehrte die weitere Gewährung von Krankengeld über den 19.06.2017 hinaus. Die bei der Beklagten versicherte Klägerin war arbeitsunfähig erkrankt und bezog Krankengeld von der Beklagten. Die letzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) war bis zum 19.06.2017 befristet. Am 19.06.2017 suchte die Klägerin die Praxis ihrer Hausärztin auf. Aus praxisinternen Gründen wurde der Klägerin ein neuer Termin erst am 22.06.2017 vergeben. Am 22.06.2017 wurde eine (rückwirkende) AUB ausgestellt. Mit Bescheid vom 11.08.2017 unterrichtete die Beklagte die Klägerin über die Beendigung der Krankengeldzahlung ab dem 20.06.2017. Die Klägerin habe sich zwar am 19.06.2017 in der Praxis vorgestellt, eine Untersuchung sei aber nicht erfolgt. Auch die eventuell falsche Rechtsauskunft des Arztes mit Verweis auf einen späteren für den Krankengeldanspruch angeblich ausreichenden Untersuchungstermin sei nicht der Krankenkasse zuzurechnen. 

Das Gericht hat der Klage stattgegeben. Die Klägerin habe durch das rechtzeitige persönliche Aufsuchen der Arztpraxis alles ihr Zumutbare getan, um ihre Ansprüche zu wahren, und sei an der Wahrung der Krankengeld-Ansprüche durch eine Fehlentscheidung des Vertragsarztes gehindert worden. Diese Fehlentscheidung sei aufgrund der missverständlichen Fassung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie, welche eine rückwirkende AUB erlaube (§ 5 Abs. 3 AU-RL), den Krankenkassen als maßgebliche Mitakteure im Gemeinsamen Bundesausschuss zuzurechnen. Der Klägerin sei es auch nicht zumutbar gewesen, auf eine Ausstellung der AUB noch am 19.06.2017 zu bestehen oder an diesem Tag einen anderen Arzt aufzusuchen (kein sog. Arzthopping).

7. Die Gesetzliche Krankenversicherung ist auch dann nicht verpflichtet, nach einer geschlechtsangleichenden Behandlung bei Intersexualität die Kosten für eine Elektroepilation der grauen und weißen Barthaare durch eine Kosmetikerin/Elektrologistin zu übernehmen, wenn ein Vertragsarzt die begehrte Leistung nicht erbringt. Ein Systemversagen, das sich daraus ergibt, dass die Versicherte keine Vertragsärzte findet, die die Nadelepilation der Barthaare erbringen, und die Krankenkasse und die Kassenärztliche Vereinigung auch keine leistungsbereiten Vertragsärzte benennen können, begründet keinen Anspruch der Versicherten gegen die Krankenkasse auf die Verschaffung einer als ärztliche Leistung gebotenen Behandlung durch einen Nichtarzt. Die Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für eine Kostenübernahme weiterer Behandlungsmaßnahmen zur optischen Angleichung an das gewünschte Geschlecht obliegt dem Gesetzgeber (vgl. BSG vom 17. Dezember 2020 - B 1 KR 4/20 R) (Urteil vom 21.06.2021, S 23 KR 4749/19, noch nicht rechtskräftig).

Die als Mann geborene, intersexuelle Klägerin, die bei der beklagten Krankenkasse versichert ist, beantragte dort am 06.03.2019 die Kostenübernahme für Epilationen mittels Elektrokoagulation (Nadelepilation) zur Entfernung der Barthaare durch eine eigenverantwortlich behandelnde Elektrologistin. Da ihre Identität zu 80 % beim weiblichen und nur zu 20 % beim männlichen Geschlecht liege, handele es sich bei der Bartbehaarung um einen krankhaften und zugleich regelhaft entstellenden Haarwuchs. Einen Vertragsarzt, der die begehrte Behandlung durchführe, habe sie nicht gefunden.

Die Beklagte lehnte eine Kostenübernahme ab. Eine Nadelepilation/Elektrokoagulation bei einer Elektrologistin stelle keine Leistung der Gesetzliche Krankenversicherung dar.

Die Kammer hat die Klage abgewiesen. Intersexuelle Personen könnten die Entfernung der Barthaare nur als ärztliche Behandlung beanspruchen. Der Arztvorbehalt (§ 15 SGB V) stehe mit dem Grundgesetz in Einklang. Arzt sei nur der approbierte Heilbehandler. Dies schließe die begehrte Nadelepilation durch eigenverantwortlich behandelnde nichtärztliche Leistungserbringer aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aus. Dies gelte auch dann, wenn Elektrologisten/Kosmetiker über eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz verfügten. Die Nadelepilation durch Elektrologisten/Kosmetiker könne auch nicht als Heilmittel beansprucht werden. Sie sei bisher nicht als verordnungsfähig in der Heilmittel-Richtlinie aufgeführt. Insoweit bestehe auch keine Leistungspflicht infolge Systemversagens. Derzeit könnten Kosmetiker/Elektrologisten schon nicht als Heilmittelerbringer zugelassen werden. Auch ein Systemversagen wegen einer sich hier aufdrängenden faktischen Versorgungslücke lasse den Arztvorbehalt als zwingende berufliche Mindestqualifikation nicht entfallen.

8.  Eine Krankenkasse ist nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V verpflichtet, zur Notwendigkeit der Leistung eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) einzuholen. Diese Prüfung ist nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 SGB V spätestens sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den MDK dem Krankenhaus anzuzeigen. Nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 275 Abs. 1c S. 2 SGB V sind Krankenkasse und MDK auf die Daten beschränkt, die das Krankenhaus der Krankenkasse im Rahmen seiner Informationsobliegenheiten bei der Krankenhausaufnahme und zur Abrechnung zur Verfügung gestellt hat. Die Prüfung beschränkt sich danach auf den Sachverhalt, wie er sich aus den nach § 301 Abs. 1 SGB V übermittelten Daten darstellt. Es reicht nicht, dass die Beklagte gegenüber dem Versicherten im Verwaltungsverfahren aufgrund dessen Antrags bei ihr den MDK beauftragt hat. Die Ablehnung gegenüber dem Versicherten, auf die sich die Beklagte beruft, berührt insofern nicht den Vergütungsanspruch des klagenden Krankenhauses. Insofern ist das Abrechnungsverhältnis zwischen Krankenkasse und Krankenhaus vom Behandlungsverhältnis zwischen Krankenhaus und Versichertem sowie vom Versicherungsverhältnis zwischen Versichertem und Krankenkasse, kraft dessen der Versicherte nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V die Krankenhausbehandlung als Naturalleistung (Sachleistung) verlangen kann, zu trennen (Gerichtsbescheid vom 12.04.2021, S 22 KR 2178/19; Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt).

Streitig war hier die Abrechnung einer im Krankenhaus der Klägerin durchgeführten Schlauchmagen-Operation bei Adipositas-Erkrankung. Die beklagte Krankenkasse war der Ansicht, ein Prüfverfahren nach § 275 Abs. 1 c SGB V sei nicht notwendig gewesen. Sie machte geltend, dass sie im vorliegenden Fall den MDK nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V eingeschaltet habe, nachdem die Versicherte bei ihr einen Antrag auf Kostenübernahme der stationären Magenband-OP in einem anderen Krankenhaus als bei der Klägerin gestellt hatte. 

Die Beklagte ging nach Auffassung der Kammer zu Unrecht davon aus, dass die im Versicherungsverhältnis getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Kostenübernahme einer Magenband-OP (zudem noch in einem anderen Krankenhaus als demjenigen der Klägerin) nicht vorlägen, auf das Abrechnungsverhältnis durchschlage und deshalb ein Zahlungsanspruch des klagenden Krankenhauses nicht entstanden sei. 

Die Kammer schloss sich dem Bundessozialgericht (BSG) an, welches bereits entschieden hat, dass die im Versicherungsverhältnis ergangene bindende Leistungsablehnung mangels Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit für das Abrechnungsverhältnis ohne Bedeutung ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Mai 2000, B 3 KR 33/99 R; Urteil vom 11. April 2002, B 3 KR 24/01 R, jeweils bei juris). Diese Rechtsprechung weitergeführt, könne auch die Befassung des MDK im Verwaltungsverfahren zwischen Krankenkasse und Versichertem als vorgelagerte Prüfung des Bestehens eines Sachleistungsanspruchs  nicht das MDK-Prüfverfahren im Verhältnis zwischen Krankenhausträger und Krankenkasse i. R. d. nachgelagerte Abrechnungsprüfung ersetzen. Andernfalls würde das bereits beschriebene vorgesehene Prüfverfahren nach § 275 Abs. 1c SGB V samt seinem Schutzzweck bzw. das vom BSG (vgl. bspw. BSG, Urteil vom 16. Mai 2012, B 3 KR 14/11 R, Rn. 18ff., bei juris) entwickelte dreistufige Prüfverfahren samt der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der beteiligten Krankenkasse und des beteiligten Krankenhauses leerlaufen.

9. Nach § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V ist der Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V in Abzug zu bringen. Bei den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V handelt es sich aber um den Zahlbetrag im Ganzen. Der Begriff der beitragspflichtigen Einnahme wird in keiner Weise von der Beitragsbemessungsgrenze beschränkt. Dies ergibt sich bereits aus § 223 Abs. 3 Satz 1 SGB V. Hiernach sind die beitragspflichtigen Einnahmen bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze). Die Gesetzessystematik zeigt daher eindeutig auf, dass zunächst (sämtliche) beitragspflichtigen Einnahmen zu ermitteln sind und erst im Nachgang bei der konkreten Beitragsermittlung nur bis zu dem Betrag der Beitragsbemessungsgrenze Berücksichtigung finden sollen. Somit wird deutlich, dass der Begriff der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V losgelöst von der Beitragsbemessungsgrenze zu verstehen ist. Da der Gesetzgeber in der gesetzlichen Regelung des Freibetrags ausdrücklich auf die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V verweist, verbleibt keinerlei Raum für eine andere und somit über den ausdrücklichen Wortlaut der Norm hinausgehende Auslegung (Gerichtsbescheid vom 21.05.2021, S 22 KR 3591/20; Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt).

Die Beteiligten stritten um die Frage, ob der zum 01.01.2020 neu eingeführte Freibetrag aus § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V von dem monatlichen Zahlbetrag der Kapitalleistung (1/120 der Leistung) oder von der für den vorliegenden Fall Anwendung findenden Betragsbemessungsgrenze in Abzug zu bringen ist. Der Kläger hatte zuvor aus einer betrieblichen Direktversicherung einen Betrag in Höhe von über 1.000.000 Euro ausbezahlt bekommen und war der Ansicht, dass auch in seinem Fall das Betriebsrentenfreibetragsgesetz umgesetzt werden und zu einer Beitragsentlastung führen müsse.

10. Das Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH, der 100 % der Geschäftsanteile hält, ist nur dann in die Bemessung der Künstlersozialabgabe einzubeziehen, wenn das Gesamtbild der konkret von ihm ausgeübte Tätigkeit künstlerischer oder publizistischer Natur ist. 

Ein pauschaler Rückschluss vom Unternehmensgegenstand der GmbH auf die Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn die von der GmbH gegenüber ihren Kunden erbrachte Leistung das Ergebnis der Zusammenarbeit mehrerer Mitarbeiter ist (Urteil v. 24.03.2021, S 4 KR 2996/17, rechtskräftig).

Im Streit stand der Einbezug des Gehalts des beigeladenen Gesellschafter-Geschäftsführers der Klägerin in die Bemessung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 2010 bis 2014.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Gegenstand nach der Eintragung im Handelsregister der Betrieb einer Werbeagentur ist. Der beigeladene Gesellschafter-Geschäftsführer hält 100 % der Geschäftsanteile. Mit den angefochtenen Bescheiden stellte die Beklagte die Künstlersozialabgabe unter Berücksichtigung des Geschäftsführergehalts des Beigeladenen neu fest.

Die Klage war erfolgreich. Das Gehalt des beigeladenen Gesellschafter-Geschäftsführers der Klägerin ist nach Ansicht der Kammer nicht in die Bemessung der Künstlersozialabgabe einzubeziehen. Zwar sei die Klägerin nach ihrer Eintragung im Handelsregister als Werbeagentur sogenannter Kunstvermarkter bzw. –verwerter und unterliege damit der Abgabepflicht der Künstlersozialabgabe nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG. Das Geschäftsführergehalt des Beigeladenen sei jedoch nicht einzubeziehen. Gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG seien Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahle, auch wenn diese selbst nicht versicherungspflichtig seien. Der Beigeladene sei wegen des Umfangs seiner Kapitalbeteiligung zwar als Selbständiger einzuordnen, aber nicht als Künstler oder Publizist. Auch bei GmbH-Geschäftsführern komme es nach der von der Kammer aufgrund des Wortlauts, Sinn und Zwecks und der Systematik von § 25 KSVG gefundenen Auslegung auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an. Ein pauschaler Rückschluss vom Unternehmensgegenstand der Klägerin auf die Tätigkeit des Beigeladenen sehe das Gesetz nicht vor. Zwar reiche es bereits aus, wenn ein selbständiger Unternehmer für Werbezwecke künstlerische oder publizistische Leistungen erbracht habe, auch wenn er nicht eigenhändig, sondern nur als Leiter des Unternehmens die Gesamtverantwortung für das zu erstellende Werk innehabe (BSG, Urt. v. 24.07.2003, B 3 KR 37/02 R, juris Rn. 26; BSG, Beschl. v. 15.01.2009, B 3 KS 5/08 B, juris Rn. 6). Diese Voraussetzungen habe der Beigeladene aber nicht erfüllt, weil er nicht selbst zur Erbringung eines künstlerischen oder publizistischen Werks verpflichtet gewesen sei und die Gesamtverantwortung getragen habe, sondern die Klägerin als eigene Rechtspersönlichkeit. Anders als bei einer Ein-Mann-GmbH sei auch ein pauschaler Rückschluss von der Leistung, die die Klägerin gegenüber ihren Kunden erbringe, oder dem von ihr erzielten Umsatz auf die Tätigkeit des Beigeladenen nicht sachgemäß oder denklogisch geboten. Für einen pauschalen Rückschluss von dem Unternehmensgegenstand einer GmbH auf die Tätigkeit ihres Gesellschafter-Geschäftsführers hätte es einer konkreten Anordnung im Gesetz bedurft, die das Gericht in § 25 KSVG nicht erkennen konnte. Dass sich durch die Gründung einer GmbH mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer, der 100 % der Gesellschaftsanteile hält, ergeben könne, dass das Geschäftsführergehalt nicht der Künstlersozialabgabe unterliege, halte sich im Rahmen zulässiger Ausgestaltung des Tätigwerdens im Rechtsverkehr. Vorliegend habe die konkrete Tätigkeit des Beigeladenen keinen wesentlichen kreativen oder schöpferischen Charakter gehabt, sodass er weder als Künstler noch als Publizist einzuordnen gewesen sei. Seine Tätigkeit habe sich auf den kaufmännischen bzw. logistischen, organisatorischen Bereich beschränkt.

 

V. Schwerbehindertenrecht

Für die Rechtmäßigkeit einer Herabsetzung des GdB nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X kommt es auf den Vergleich der Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erlasses des letzten bindend gewordenen Bescheides mit demjenigen zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des Beklagten an. Dabei ist unerheblich, ob mit dem zuletzt bindend gewordenen Bescheid im Ergebnis ein zu hoher GdB festgestellt worden ist (Gerichtsbescheid vom 03.03.2021, S 25 SB 4152/18, rechtskräftig). 

Die Beteiligten stritten über die Rechtmäßigkeit einer Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) des Klägers. 

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid wurde der zuletzt bindend gewordene Bescheid, mit dem ein GdB von 60 festgestellt worden ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X aufgehoben und bestimmt, dass der GdB nunmehr 40 betrage. Seit der letzten maßgeblichen Feststellung habe sich der Gesundheitszustand des Klägers insoweit gebessert, dass unter Medikation eine Stabilisierung der psychischen Situation des Klägers eingetreten sei. Während in den maßgeblichen Vorbefunden noch eine schwere Depression beschrieben worden sei, bestehe nach dem fachärztlichen Befundschein von Herrn Dr. A. nunmehr eine leicht- bis mittelgradige rezidivierende Depression.

Die Kammer hob den streitgegenständlichen Herabsetzungsbescheid auf. Zur Überzeugung der Kammer stand fest, dass im Gesundheitszustand des Klägers im Vergleich zu den gesundheitlichen Verhältnissen, die dem zuletzt bindend gewordenen Bescheid zugrunde gelegen haben, keine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten sei, die die Herabsetzung des GdBs von 60 auf 40 rechtfertige.

Für die Bemessung des GdBs im Funktionssystem Gehirn und Psyche (VG Teil B Ziff. 3.7) sei gerade nicht entscheidend, welche konkrete Diagnose ärztlicherseits gestellt würden bzw. bei der ursprünglichen Bemessung gestellt worden seien. Vielmehr seien nur die konkreten Funktionsbeeinträchtigungen maßgeblich. Für die Feststellung einer wesentlichen Besserung sei gerade nicht ausreichend, dass Herr Dr. A. in den Jahren 2011/2012 bei dem Kläger die Diagnose „zuletzt schwere Depression, teilremittiert“ und nunmehr lediglich die Diagnose „rezidivierende Depression, leicht bis mittelgradig“ stellte, wenn sich jedoch das konkrete Beschwerdebild des Klägers nicht gebessert habe. Ob die damalige Bemessung zugunsten des Klägers von Anfang an überhöht war, sei für die Beurteilung der Herabsetzung nach § 48 SGB X gerade nicht relevant.

 

VI. Sozialhilfe

Ein Anspruch auf unbefristete Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) besteht nicht.

Ein Rente beziehender Sozialhilfeempfänger hat keinen Anspruch darauf, in Bescheiden des Sozialhilfeträgers als „Rentner“ und nicht als „Sozialhilfeempfänger“ bezeichnet zu werden.

Soweit die Feststellung sämtlicher anzeigepflichtiger Einkommenskonstellationen begehrt wird, liegt ein Feststellungsinteresse nicht vor (Gerichtsbescheid vom 4. Dezember 2020, S 28 SO 1682/20; Berufung (L 2 SO 4000/20) rechtskräftig).

Der Kläger begehrte mit seiner Klage unter anderem die unbefristete Leistungsbewilligung sowie die Feststellung, dass er nicht als Sozialhilfeempfänger zu bezeichnen sei und welches Einkommen er anzuzeigen habe. Zur Begründung trug er vor, Sozialhilfeempfänger träfen weitreichende Pflichten, welche ihn – als Rentner – jedoch nicht treffen könnten. Das Gericht müsse feststellen, ab welchem Betrag ein Rentner Einkommen anzuzeigen habe.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Die Bezeichnung des Klägers als Sozialleistungsempfänger oder Sozialhilfeempfänger sei rechtmäßig. Der Kläger beziehe Leistungen nach dem SGB XII – mithin Leistungen der Sozialhilfe – und sei insoweit Sozialhilfeempfänger. Dabei handele es sich auch nicht um einen Begriff mit negativer Konnotation, sondern eine Tatsachenbeschreibung. Im Verhältnis zu der Beklagten handele es sich bei dem Kläger auch um einen Empfänger von Sozialhilfeleistungen, da die Beklagte dem Kläger Leistungen der Sozialhilfe gewähre. Dementsprechend seien die Bescheide auch diesbezüglich zu bezeichnen. Die Beklagte treffe Regelungen im Bereich des SGB XII und nicht im Bereich des Rentenversicherungsrechts. Der Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten sei nicht zu beanstanden. § 44 Abs. 3 Satz 1 SGB XII sehe in der Regel einen Bewilligungszeitraum von zwölf Kalendermonaten vor. Eine unbefristete Bewilligung sei dem Grundsicherungsleistungssystem fremd. Diese gesetzliche Ausgestaltung erfolge auch nicht grundlos. Sie solle vielmehr sicherstellen, dass eine Überprüfung der tatsächlichen Verhältnisse – und dementsprechend auch der Anspruchshöhe – in regelmäßigen Abständen erfolge. Ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der Feststellung aller anzeigepflichtiger Einnahmen durch das Gericht bestehe ebenfalls nicht. Aus dem Schreiben der Beklagten ergebe sich hinreichend genau, welche Einnahmen der Kläger anzugeben hat. Es sei auch nicht ersichtlich, wie das Gericht sämtliche denkbare Fallkonstellationen aufführen solle; im Übrigen sei dies auch nicht die Aufgabe des Gerichts. Ein rechtlicher Vorteil sei für den Kläger hinsichtlich dieser Begehr nicht ersichtlich, es handele sich um eine abstrakte Rechtsfrage.

 

VII. Gesetzliche Unfallversicherung

1. Eine Berufshandballspielerin muss sich zur Behandlung von Unfallfolgen in einer medizinischen Rehabilitationseinrichtung nicht an eine „Jedermann“-Einrichtung verweisen lassen, die näher an ihrem Wohnort liegt. Sie kann die Behandlung in einer weiter entfernt liegenden Reha-Einrichtung durchführen lassen, wenn diese Einrichtung auf die Behandlung von Spitzensportlern spezialisiert ist (Urteil vom 12. März 2021, S 10 U 2096/20).

2. Der Kläger hat keinen Arbeitsunfall erlitten, als er auf dem Weg zur Arbeit an einer S-Bahn Haltestelle auf dem Bahnsteig auf den Zug wartete, plötzlich aus dem Stand umkippte, auf den Betonboden stürzte und sich dabei ein Schädel-Hirn-Trauma zuzog (Gerichtsbescheid vom 4. Januar 2021, S 1 U 953/20, rechtskräftig).

Mit Bescheid vom 12.08.2019 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 12.06.2019 als Arbeitsunfall ab und verneinte einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Zur Begründung führte sie aus, der vom Kläger selbst angegebene Sturz aus dem Stand erfülle nicht die Voraussetzungen eines Versicherungsfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung. Es fehle ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das den Sturz verursacht habe. Selbst wenn ein Unfallereignis stattgefunden habe, müsse dieses auch rechtlich wesentlich für den festgestellten Gesundheitsschaden sein, um als Versicherungsfall anerkannt werden zu können. Das alleinige Aufschlagen auf dem Boden oder an einem Gegenstand bedinge nach geltender Rechtsprechung für sich kein versichertes Unfallereignis im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. 

Dagegen ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten Widerspruch einlegen, weil ein Unfallereignis vorliege. Dabei stelle das Aufschlagen auf dem Boden eine von außen auf den Körper einwirkende, zeitlich begrenzte Kraft dar. Durch das Aufschlagen auf den Boden wirke ein Teil der Außenwelt auf den Körper ein, was den Voraussetzungen in der gesetzlichen Unfallversicherung entspreche. Dazu werde auf Urteile des Hessischen LSG vom 20.07.2015 (L 9 U 5/15) und des LSG Baden-Württemberg vom 09.06.2011 (L 10 U 1533/10) verwiesen. 

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, im Unfallzeitpunkt habe der Kläger sich zwar auf dem Weg zu einer versicherten Tätigkeit befunden und dem Grunde nach unter dem Schutz der gesetzlichen Wegeunfallversicherung gestanden. Es sei hier jedoch unklar, ob er „infolge“ der hier grundsätzlich versicherten Tätigkeit, nämlich dem Zurücklegen des Weges zur versicherten Tätigkeit, verunfallt sei. Insbesondere lasse sich nicht aufklären, ob der Kläger aufgrund einer mit dem Weg verbundenen Verkehrsgefahr an der S Bahn-Haltestelle gestürzt sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) liege ein Wegeunfall nur dann vor, wenn sich in dem Unfallereignis eine Gefahr verwirklicht habe, vor der die gesetzliche Wegeunfallversicherung schützen soll. Das Zurücklegen des Weges von und zu der versicherten Tätigkeit stehe unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung, wenn die verwirklichte Gefahr gerade aus der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fahrer oder Fußgänger, also aus eigenem oder fremdem Verkehrsverhalten oder äußeren Einflüssen durch die Beschaffenheit des jeweiligen Verkehrsraums, hervorgegangen sei. Insofern werde das Risiko, beim Gehen durch Stolpern oder Ausrutschen oder durch den Anstoß anderer Personen zu stürzen, auch erkennbar von dem Schutzzweck der Wegeunfallversicherung umfasst (BSG Urteil vom 17.12.2015, B 2 U 8/14 R). Nach den eigenen Angaben des Klägers könne er sich aber nicht mehr erinnern, ob er aufgrund einer verwirklichten Verkehrsgefahr oder aus einem anderen Grund am Bahnhof Zuffenhausen gestürzt sei. Der konkrete Unfallhergang habe nicht aufgeklärt werden können. Auch die Befragung von Zeugen oder die Beiziehung polizeilicher Unterlagen habe keine Erkenntnisse erbracht. Damit sei insgesamt offen, ob sich zum Unfallzeitpunkt tatsächlich eine Gefahr verwirklicht habe, vor der die gesetzliche Wegeunfallversicherung schützen solle. Diese Beweislosigkeit habe nach den Regeln der objektiven Beweislast der Versicherte zu tragen.

Die dagegen erhobene Klage hat die Kammer als unbegründet abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zu den versicherten Tätigkeiten gehört gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Ein Arbeitsunfall setzt voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb „Versicherter“ ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis sein und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfall-kausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl. dazu BSG Urteil vom 17.12.2015, B 2 U 8/14 R m. w. N., Fundstelle Juris). 

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Auch wenn der Kläger einen Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erlitten hat, kann ein Arbeitsunfall nicht bejaht werden, denn der Unfall (Sturz auf den Bahnsteigboden) stellt jedenfalls schon deshalb keinen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 SGB VII dar, weil das Unfallereignis dem allein hier als versicherte Tätigkeit in Betracht kommenden Zurücklegen des Weges zur Arbeitsstätte rechtlich nicht zugerechnet werden kann. Nach dem von der Beklagten angeführten Urteil des BSG, das einen vergleichbaren Sachverhalt behandelt, muss sich in einem Unfallereignis (hier Sturz und Aufprall auf dem Bahnsteig), um als Arbeitsunfall anerkannt werden zu können, eine Gefahr verwirklicht haben, die in den Schutzbereich der Wegeunfallversicherung fällt. Nach den Feststellungen der Beklagten und den eigenen Angaben des Klägers steht für die Kammer (lediglich) fest, dass sich der Kläger vor dem Sturz auf dem Bahnsteig befand. Weitere Umstände stehen nicht fest und konnten auch nicht festgestellt werden. Das Umfallen des Klägers und der Aufprall auf den Bahnsteig sind danach nicht rechtlich wesentlich durch eine zuvor versicherte Tätigkeit verursacht worden. So konnte nicht festgestellt werden, welche Faktoren im Zeitpunkt des Sturzes und Aufpralls des Klägers mit dem Kopf auf dem Bahnsteig gewirkt haben. Damit fehlt es an der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass sich durch das Unfallereignis ein Risiko verwirklicht hat, vor dem gerade die Wegeunfallversicherung Schutz gewähren soll. Die Unerweislichkeit dieser Tatsache geht nach den Regeln der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers. Deshalb ist der Nachteil aus einer tatsächlichen Unaufklärbarkeit anspruchsbegründender Tatsachen vom Kläger zu tragen. 

Die Kammer sieht nach der Aktenlage und den Stellungnahmen der Beteiligten auch keine Möglichkeit, die Umstände des Sturzes weiter aufzuklären, da Zeugen nicht bekannt sind und auch weitere Unterlagen über das Geschehen nicht vorliegen oder greifbar sind. Auch der Kläger konnte dazu keine weiteren Angaben machen.

Das BSG hat in seinem Urteil vom 17.12.2015 entschieden, dass der Versicherte die Beweislast dafür trägt, dass sich durch das Unfallereignis ein Risiko verwirklicht hat, vor dem gerade die Wegeunfallversicherung Schutz gewähren soll. Auch kann ohne Feststellung der konkreten Kausalkette aus der bloßen Tatsache des „Auf-dem-Wege-Seins“ nicht abgeleitet werden, dass sich auch eine Gefahr realisiert hat, die in den Schutzbereich der Wegeunfallversicherung fällt. Ein solcher „Wegebann“ entspricht nicht dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, so das BSG. Die erkennende Kammer schließt sich dieser Entscheidung an.

3. Der Kläger hat keinen Arbeitsunfall erlitten, als er bei einer Busfahrt in Ausübung seiner Beschäftigung als Berufskraftfahrer an einem nicht näher bekannten Tag Ende Februar 2002 nach eigenen Angaben den linken Arm beim Lenken des Busses an einer gepolsterten Sitzlehne angestoßen habe, der Arm verkrampft, ein Nerv verstaucht und eingeklemmt worden sei, was am 01.03.2002 eine Operation erforderlich gemacht habe (Gerichtsbescheid vom 15. März 2021, S 1 U 1184/20, nicht rechtskräftig).

Mit Schreiben vom 27.03.2018 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten die Anerkennung eines Arbeitsunfalls von Februar 2002 mit der Folge einer Ellenbogenoperation geltend machen. 

Mit Bescheid vom 02.05.2018 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger am 30.01.2002 keinen Arbeitsunfall erlitten habe und Entschädigungsleistungen nicht zu erbringen seien. Zur Begründung führte sie aus, die Tochter des Klägers habe am 04.01.2018 telefonisch mitgeteilt, dass der Kläger am 30.01.2002 einen Unfall mit Verletzung der linken oberen Extremität gehabt habe. 

Der Kläger selbst habe angegeben, dass sich bei seiner Tätigkeit als Busfahrer Ende Februar 2002 sein linker Arm verkrampft habe und heftig in die Gegenrichtung angestoßen sei. 

Der Bevollmächtigte des Klägers habe im Schreiben vom 27.03.2018 mitgeteilt, dass der Kläger während der Tätigkeit als Busfahrer beim Fahren ohne äußeres Ereignis einen starken Schmerz verspürt habe, der mit einem Schmerz in der Hand einhergegangen sei. 

Der einzige ärztliche Befund zu diesen Vorgängen datiere vom 22.02.2002 und berichte über eine Operation wegen einer Einengung des Nervus ulnaris (Ellennerv). Aus dem Vorerkrankungsverzeichnis der Krankenkasse sei auch ersichtlich, dass der Kläger bereits in der Zeit vom 24.09. bis 08.10.2001 wegen einer Läsion des Nervus ulnaris arbeitsunfähig gewesen sei. Der Krankenkasse sei für diesen Zeitraum kein Arbeitsunfall mit einer entsprechenden Verletzung gemeldet worden. Aus diesen Gründen sei ein Arbeitsunfall im Vollbeweis nicht nachgewiesen. Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass eines Unfalls im Jahre 2002 bzw. am 30.01.2002 mit Verletzung der linken oberen Extremität könnten daher nicht erbracht werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund des Feststellungsverfahrens habe nicht mit dem notwendigen Vollbeweis nachgewiesen können, dass der Kläger am 30.01.2002 bzw. im Februar 2002 während seiner beruflichen Tätigkeit einen Unfall erlitten habe. Allein der Umstand, dass ab Februar 2002 eine Behandlungsbedürftigkeit eines Sulcus-ulnaris-Syndroms (Einengung des Nervus ulnaris, einem Nervenkanal, der an der Innenseite des Ellbogens verläuft) links vorgelegen habe bzw. die Beschwerden nach Angaben des Klägers während seiner Busfahrertätigkeit aufgetreten seien, sei nicht ausreichend, um von einem Arbeitsunfall ausgehen zu können. Die Nichterweislichkeit einer anspruchsbegründenden Tatsache sei nach dem Grundsatz der objektiven Beweis- und Feststellungslast vom Kläger zu tragen. Die Folgen der Beweislosigkeit fielen ihm zur Last.

Dagegen hat der Kläger durch seine Bevollmächtigten am 27.03.2020 Klage zum Sozialgericht Stuttgart erheben lassen. Zur Begründung hält er an seiner Sach- und Rechtsauffassung fest und weist abschließend darauf hin, dass ein Arbeitsunfall jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Auch sei für eine Einwirkung von außen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII kein äußerliches, mit den Augen zu sehendes Geschehen erforderlich. Vielmehr könne die Einwirkung im Rahmen der versicherten Tätigkeit üblich und selbstverständlich sein oder sich als alltäglicher Vorgang, wie z. B. das Stolpern über die eigenen Füße, Umknicken oder ein Aufschlag auf den Boden, darstellen (Urteil des SG Karlsruhe vom 20.04.2017, S 1 U 904/16; Urteil des BSG vom 12.04.2005, B 2 U 27/04 R). Insoweit sei das Anstoßen des Armes während der Fahrt ein Unfallereignis, weil dadurch ein Teil der Außenwelt auf den Körper einwirke.

Die Kammer hat die Klage als unbegründet abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Ein Arbeitsunfall setzt voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb „Versicherter“ ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis sein und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl. dazu BSG Urteil vom 17.12.2015, B 2 U 8/14 R m. w. N., Fundstelle Juris). 

Durch das Erfordernis der Einwirkung von außen wird zum Ausdruck gebracht, dass ein Unfall aufgrund innerer Ursachen nicht als Arbeitsunfall anzusehen ist (Hauck/Noftz/Keller Kommentar zum SGB VII, § 8 Rn. 11). Ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis ist auch dann gegeben, wenn der Boden beim Auffallen des Versicherten gegen den Körper stößt, denn es handelt sich um eine Einwirkung der Umwelt auf den Körper. Auch eine äußerliche Verletzung in Form einer körperlich-organischen Schädigung ist nicht erforderlich (Schmitt, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Auflage, § 8 Randziffer 137). 

Ein Unfall ist jedoch nur dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn das durch die versicherte Tätigkeit ausgelöste Ereignis kausal geworden ist für einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten. Voraussetzung dafür ist, dass das schädigende Ereignis für einen Erstschaden ursächlich ist. Erforderlich für die Feststellung der Kausalität ist die Theorie der wesentlichen Bedingung. Danach ist der Unfall dann als kausal anzusehen, wenn er die wesentliche Bedingung für den Schadenseintritt gewesen ist (vgl. Schmitt, a. a. O., Randziffer 146 ff.). 

Hier liegt nach Überzeugung der Kammer kein Arbeitsunfall vor, weil auch bei Annahme eines Unfallereignisses in Form des Anstoßens des Ellenbogens während einer beruflich veranlassten Busfahrt ein dadurch verursachter Gesundheitserstschaden nicht nachgewiesen ist und darüber hinaus nicht festgestellt werden kann, dass dieses Anstoßen wesentliche Bedingung für eine Reizung des Ellenbogens und ein Sulcus-ulnaris-Syndrom gewesen ist. So ist bereits ein konkretes Unfallereignis, zeitlich begrenzt, längstens innerhalb einer Arbeitsschicht, nicht nachgewiesen. Der Kläger selbst spricht von einem Ereignis im Verlaufe oder Ende des Februar 2002, ohne dazu nähere Angaben machen zu können. Seine Tochter hat gegenüber der Beklagten vom 30. Januar 2002 gesprochen. Genaue ärztliche Feststellungen oder gar ein Durchgangsarztbericht liegen dazu nicht vor. Darüber hinaus wird im Arztbrief von Dr. L von keinem Unfallereignis berichtet und die Ermittlungen der Beklagten haben auch ergeben, dass bereits im September 2001 beim Kläger ein Sulcus-ulnaris-Syndrom diagnostiziert und bereits damals die Empfehlung einer Nervverlegung ausgesprochen worden ist. 

Aus diesen Gründen ist ein Arbeitsunfall nicht nachgewiesen und im erforderlichen Vollbeweis gesichert. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit nicht ausreichend. 

Zusätzlich fehlt es an einem nachgewiesenen Gesundheitserstschaden. Auch bei Annahme eines Unfallereignisses kann dieses nicht als wesentliche Bedingung für die Verursachung eines Schadens im Bereich des linken Ellenbogens angesehen werden, weil ein Gesundheitserstschaden nicht dokumentiert ist und die Diagnose eines Sulcus ulnaris Syndroms bereits im September 2001 ärztlich festgehalten ist.

4. Springt ein Arbeitnehmer eines Schnell-Restaurants in räumlicher Nähe zu diesem einen im Gehen begriffenen und ihm den Rücken zuwendenden ehemaligen Gast mit dem Kopf voran aus Ärger über eine zuvor getätigte persönliche Beleidigung an und erleidet dabei schwere Wirbelverletzungen, handelt es sich nicht um einen versicherten Arbeitsunfall  (Gerichtsbescheid vom 19.05.2021, S 26 U 1326/19).

Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall. 

Der zusammenfassenden Sachverhaltsdarstellung des zuständig gewesenen Polizeioberkommissars war folgender Geschehensablauf zu entnehmen: Der Kläger verrichtete in einer Subway-Filiale in S. seine Arbeit, als in der Nacht drei Männer das Schnellrestaurant betraten. Im Zuge der Bestellung eines der Männer kam es zu Differenzen zwischen ihm und dem Kläger sowie dem Arbeitskollegen des Klägers. Nachdem sich die drei Männer zum Essen hingesetzt hatten, wollte der eine stark betrunkene Mann offenbar noch etwas bei dem Kläger und dessen Arbeitskollegen klären und bezeichnete den Arbeitskollegen des Klägers als „Wichser“. Der Kläger stand unmittelbar daneben und fühlte sich seinen späteren Angaben einer Polizeikommissarin gegenüber ebenfalls beleidigt. Er schickte den Mann nach draußen. Als dieser die Subway-Filiale verließ, ging er nach rechts weg und schrie das Wort „Hurensohn“ in das Lokal hinterher. Der Kläger folgte dem Mann schnellen Fußes nach draußen und sprang ihn im Außenbereich hart von hinten an, sodass dieser umstürzte und er selbst mit schweren Wirbelverletzungen am Boden liegen blieb. 

Das Gericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die zur Zeit des schadensstiftenden Ereignisses verrichtete Tätigkeit stand nicht in sachlichem Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit des Klägers. Das Handeln des Klägers war nicht auf die Erfüllung des gesetzlichen Versicherungstatbestandes als Beschäftigter gerichtet. Das konkrete Handeln des Klägers - das Anspringen des ihm den Rücken zuwendenden (ehemaligen) Gastes mit dem Kopf voran - war bereits objektiv seiner Art nach nicht auf die Durchsetzung des Hausrechtes oder die Aufrechterhaltung des Hausfriedens und des ungestörten Ablaufes im Schnellrestaurant gerichtet. Ein solches Verhalten kann nicht als betriebsdienlich angesehen werden. Eine derartige körperliche Attacke liegt in keiner Weise im betrieblichen Interesse; auch nicht zur Durchsetzung eines Hausrechtes oder zur Aufrechterhaltung eines Hausfriedens. Dieses konkrete Handeln setzte nicht dazu an und war nicht darauf ausgerichtet, eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben. Das konkrete Handeln des Klägers war gerade nicht von der Absicht geprägt, die Interessen des Betriebes zu fördern, sondern ist vielmehr aus Ärger über die persönlichen Beleidigungen, insbesondere die letzte vor der Fensterfront des Schnellrestaurants getätigte Beleidigung, erfolgt, um den Beleidiger als Reaktion auf dessen Beleidigung anzugreifen. Das zur Verletzung führende Verhalten ist gerade nicht auf die Beschwerde über das Essen bzw. den Service, sondern vielmehr auf die persönliche Beleidigung des Klägers zurückzuführen gewesen. Diese letzte persönliche Beleidigung hat den Kläger zu dem zur Verletzung führenden Verhalten veranlasst. Im Vordergrund stand das Austragen dieses persönlichen Konfliktes und nicht die vorherige Auseinandersetzung über das Essen bzw. den Service, geschweige denn die Ausübung des Haurechtes oder die Aufrechterhaltung des ungestörten Ablaufes im Schnellrestaurant. Die vorherige Auseinandersetzung über das Essen bzw. den Service war vollkommen in den Hintergrund getreten. Das zur Verletzung führende Geschehen erfolgte anlässlich der erneuten persönlichen Beleidigung des Klägers. Im Vordergrund stand zum Zeitpunkt des schadensstiftenden Ereignisses der Ärger über diese Beleidigung, die die ursprüngliche Auseinandersetzung über das Essen bzw. den Service überlagert hat und schließlich zu einer überschießenden Reaktion des Klägers auf die als Kränkung empfundene Beleidigung geführt hat. Der dabei erlittene Gesundheitsschaden ist nicht vom Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst.

 

VIII. Verfahrensrecht

1. Führt das Verhalten des Klägers zum Abbruch einer angeordneten Begutachtung, geht dies unter Berücksichtigung der Grundsätze der objektiven Beweislast zu seinen Lasten, sofern der Abbruch der Begutachtung durch den Sachverständigen unter Berücksichtigung des Verhaltens des Klägers nachvollziehbar und angemessen erscheint (Gerichtsbescheid vom 08.03.2021, S 20 SB 3294/18, rechtskräftig).

Die Klägerin begehrte die Erhöhung ihres Grades der Behinderung von 60 auf 80 sowie die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ (erhebliche Gehbehinderung). Nach Befragung der behandelnden Ärzte der Klägerin ordnete das Gericht eine Begutachtung auf dem orthopädischen Fachgebiet an.  Der beauftragte Gutachter teilte dem Gericht schließlich mit, dass er die Untersuchung der Klägerin habe abbrechen müssen und deshalb das Gutachten nicht erstatten könne. Die Klägerin habe das objektiv ermittelte Bewegungsmaß der rückwärts geführten Beweglichkeit des linken Armes im Schultergelenk als falsch bezeichnet und unterstellt, der Gutachter habe zu ihrem Nachteil größere als die von ihr gezeigten Bewegungsmaße protokolliert.

Die Kammer hat die Klage abgewiesen. Anhand der dem Gericht vorliegenden Unterlagen sei nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, ob der GdB wegen der Leiden auf dem orthopädischen Fachgebiet zu erhöhen bzw. die Gehfähigkeit der Klägerin erheblich limitiert sei. Die Feststellung des Grades der Behinderung unterliege den Grundsätzen der objektiven Beweislast. Danach trage derjenige die Folgen der Nichterweislichkeit einer Tatsache, der daraus ein Recht oder einen rechtlichen Vorteil herleiten wolle. Dies sei im vorliegenden Fall die Klägerin. Der Grundsatz der objektiven Beweislast greife dann ein, wenn das Gericht trotz aller Bemühungen bei der Amtsermittlung den Sachverhalt nicht weiter aufklären könne (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Auflage, § 118 Rdnr. 6). Das Gericht erforsche den Sachverhalt von Amts wegen (§ 103 S. 1 HS 1 Sozialgerichtsgesetz). Die Beteiligten seien hierzu mit heranzuziehen (§ 103 S. 1 HS 2 SGG). Eine Mitwirkungspflicht der Beteiligten - hier der Klägerin - bestehe immer dann, wenn das Gericht den Sachverhalt anderenfalls nicht oder nicht vollständig selbst erforschen könne (BSG, SozR 1500, § 103 Nr. 27). Die Grenzen der zumutbaren Mitwirkung ergäben sich aus dem den Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) konkretisierenden § 65 Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I). 

Solle Beweis - wie vorliegend - durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben werden, treffe die Klägerin die Obliegenheit, zum Zwecke der Begutachtung beim Sachverständigen zu erscheinen und an der Untersuchung aktiv mitzuwirken. Verweigere sie indessen die aktive Mitwirkung an der Begutachtung bzw. vereitele sie die mit der Begutachtung bezweckten Feststellungen durch ihr Verhalten, so habe sie die prozessrechtlichen Folgen ihres Verhaltens zu tragen. Dies sei vorliegend der Fall. Nachdem die Klägerin dem Gutachter nach dessen glaubhaften Angaben wiederholt eine manipulative Dokumentation der festgestellten Bewegungsmaße unterstellt habe, erweise sich der Abbruch der Begutachtung im Ergebnis als angemessen und nachvollziehbar. 

2. Eine Klage, die sich gegen einen Widerspruchsbescheid richtet, der einen Widerspruch gegen einen Widerspruchsbescheid als unzulässig verwirft, ist unbegründet (Gerichtsbescheid vom 01.06.2021, S 6 AL 734/21).

Der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld war von der Beklagten aufgehoben und der Kläger zur Erstattung eines bezifferten Betrages aufgefordert worden. Gegen diesen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid hatte der Kläger Widerspruch eingelegt, der durch Widerspruchsbescheid vom 11.01.2021 zurückgewiesen wurde, welcher mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war. Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhob der Kläger keine Klage, sondern wandte sich per E-Mail an die Beklagte und führte ausdrücklich aus, dass er erneut Widerspruch einlege. Die Beklagte wies diesen zweiten Widerspruch als unzulässig zurück (Widerspruchsbescheid vom 26.01.2021). Hiergegen erhob der Kläger form- und fristgerecht Klage.

Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen, da die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 26.01.2021 zu Recht entschieden habe, dass der erneute Widerspruch unzulässig gewesen sei. Das Widerspruchsverfahren ende mit Erlass des Widerspruchsbescheids, § 85 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der danach erneut eingelegte Widerspruch sei unzulässig und durch die Beklagte deshalb zu Recht ohne erneute Sachprüfung verworfen worden. Eine Umdeutung des zweiten Widerspruchs des Klägers in eine Klage komme nicht in Betracht, da der Kläger sich eindeutig an die Beklagte gewendet und eine erneute Überprüfung durch diese gefordert habe. Eine per E-Mail erhobene Klage sei überdies bereits aufgrund der formlosen Einlegung unzulässig. Denn dies erfülle weder das für die Klageerhebung geltende Schriftformerfordernis (§ 90 SGG) noch die sich aus § 65a SGG ergebenden Voraussetzungen für die Einreichung als elektronisches Dokument.

3. Mit der Klage gegen einen Versagungsbescheid nach § 66 SGB I kann nicht zugleich eine Leistungsgewährung verlangt werden. Eine Leistungsklage ist bereits unzulässig (Gerichtsbescheid vom 29.06.2021, S 17 AS 4529/19).

Der Kläger beantragte zum wiederholten Male bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II. Nach einem Kontenabrufverfahren durch die Beklagte beim Bundeszentralamt für Steuern wurde der Kläger aufgefordert, Angaben zu seinen Konten zu machen und Kontoauszüge vorzulegen. Dieser Mitwirkungsaufforderung kam der Kläger nicht nach. Gegen den daraufhin von der Beklagten erlassenen Versagungsbescheid klagte er und begehrte neben der Aufhebung des Versagungsbescheides auch die Verurteilung der Beklagten zur Leistungsgewährung.

Hat ein Leistungsträger – wie im vorliegenden Fall – die begehrte Leistung gemäß § 66 Abs. 1 SGB I vorläufig versagt, kann dieser Verwaltungsakt grundsätzlich nur mit der reinen Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG angefochten werden. Streitgegenstand ist nicht der materielle Anspruch, sondern die Auseinandersetzung über Rechte und Pflichten im Verwaltungsverfahren. Damit ist lediglich eine isolierte Anfechtungsklage statthaft. 

Die Anfechtungsklage war unbegründet, da die Beklagte aufgrund der erheblichen Verletzung der Mitwirkungspflichten von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgehen durfte. Denn die Entscheidung der Beklagten war alternativlos angesichts des ausweichenden und kooperations-unwilligen Verhaltens des Klägers im Verwaltungsverfahren und der bereits dreimaligen erfolglosen Aufforderung zur Mitwirkung.

4. Gegen einen Scheinverwaltungsakt ist die isolierte Anfechtungsklage oder die Feststellungsklage statthaft.

Ein Schreiben mit den Worten: „wir beabsichtigen einen Bescheid zu erlassen, der im Wesentlichen folgenden Inhalt hat“ ist nach dem objektiven Sinngehalt so zu verstehen, dass hiermit noch kein Bescheid erteilt werden sollte (Urteil vom 15.06.2021, S 16 SO 336/20).

Der Kläger wandte sich gegen einen Rücknahme- und Erstattungsbescheid des Beklagten, mit dem Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuchs (SGB XII) zurückgefordert wurden. Grund der Rückforderung war, dass der Kläger neben seiner deutschen Rente eine russische Rente erhalten hatte, die auf ein russisches Konto eingezahlt wurde. Bei der Beantragung gab der Kläger in dem dafür vorgesehenen Formular nicht an, dass er eine Altersrente (weder eine deutsche noch eine ausländische Altersrente) bezieht. Dem Antrag fügte er ein Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg bei, aus dem sich ergibt, dass er eine monatliche Rente unter Anrechnung seiner ausländischen Rente bezieht. Auf die Frage der Beklagten, ob der Kläger ausländische Rente erhalte, antwortete er mit nein. Das Schreiben, mit dem Leistungen zurückgefordert wurden, enthielt folgenden Satz: „wir beabsichtigten einen Bescheid zu erlassen, der im Wesentlichen folgenden Inhalt hat:“. 



IX. Vertragsarztrecht

1. Ein Verstoß gegen die Fortbildungspflicht eines Vertragsarztes, der die Kassenärztliche Vereinigung zur Honorarkürzung verpflichtet, liegt auch dann vor, wenn die erforderlichen Fortbildungen zwar innerhalb der Frist absolviert, aber der darüber ausgestellte Fortbildungsnachweis verspätet vorgelegt wird (Gerichtsbescheid vom 15.02.2021, S 24 KA 2652/19).

Die Klägerin – eine zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Kinder- und Jugendärztin – absolvierte im für sie geltenden Fünfjahreszeitraum zwar die erforderlichen Fortbildungen, sodass die Landesärztekammer ihr ein Fortbildungszertifikat ausstellte, versäumte es aber, dieses nach § 95d Abs. 3 Satz 1 SGB V bei der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung fristgerecht vorzulegen. Insofern war die Kassenärztliche Vereinigung entgegen der Ansicht der Klägerin verpflichtet, bis zur Übersendung des Nachweises das Quartalshonorar der Klägerin zunächst um 10 % und dann um 25 % zu kürzen. Der Klägerin war zwar zuzugeben, dass die vom Gesetzgeber als Grund der Honorarkürzung fiktiv unterstellte Schlechtleistung und eingeschränkte Qualität der vertragsärztlichen Versorgung nicht vorlagen. Angesichts des klaren Wortlauts des Gesetzes war aber auf den Nachweis und nicht auf die tatsächliche Durchführung der Fortbildungspflicht abzustellen, zumal das Anknüpfen an den Nachweis im Interesse der praktischen Umsetzbarkeit der Regelung liegt und die mit der Pflicht zum Nachweis verbundenen zusätzlichen Belastungen der Ärzte verhältnismäßig gering sind.

2. Verordnet ein Vertragsarzt Cannabisarzneimittel ohne die nach § 31 Abs. 6 Satz 2 SGB V vorgeschriebene vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse, ist die Prüfungsstelle auf Antrag der Krankenkasse verpflichtet, den Arzt für die entstandenen Verordnungskosten in Regress zu nehmen (Gerichtsbescheid vom 1.09.2020, S 12 KA 469/20).

Die Kläger verordneten ihrem Patienten Dronabinol. Erst danach stellten sie einen Antrag auf Kostenübernahme einer medikamentösen Behandlung mit Cannabis bei der Krankenkasse. Gegen den Regressbescheid der Prüfungsstelle erhoben die Kläger Klage und trugen vor, dass die angewandte Therapie aus medizinischer Sicht wirksam gewesen sei und im vorliegenden Fall einen medizinischen Zusatznutzen für den Patienten gehabt habe, werde von der Krankenkasse nicht beanstandet. Eine sonst nicht zu vermeidende stationäre Behandlung hätte höchstwahrscheinlich zu einer erheblichen Verschlechterung des psychischen Zustandes des Patienten sowie zu einem erheblichen Mehrkostenaufwand geführt.

Das Sozialgericht entschied, angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 31 Abs. 6 Satz 2 SGB V bleibe für das Argument, die Verordnung sei medizinisch sinnvoll oder sogar notwendig gewesen, kein Raum. Nach dem Willen des Gesetzgebers trage das Genehmigungserfordernis dem Ausnahmecharakter der Regelung Rechnung. Selbst in besonders eilbedürftigen Situationen lasse der Gesetzgeber ganz bewusst nicht eine nachträgliche Genehmigung genügen, sondern verpflichte vielmehr die Krankenkasse zu einer besonders raschen Entscheidung (§ 31 Abs. 6 Satz 3 SGB V). Der durch eine unzulässige Arzneimittelverordnung eingetretene Schaden entfalle auch nicht dadurch, dass dieselben Kosten (oder gar höhere Kosten) bei rechtmäßiger anderweitiger Verordnung entstanden wären. Der Regress wegen unwirtschaftlicher Verordnung setze ferner kein Verschulden des Arztes voraus. Der Beklagten habe bei der Festsetzung des Regresses auch kein Ermessensspielraum zugestanden.



X. Asylbewerberleistungsrecht

Im Kirchenasyl aus Spendengeldern notfallmäßig erbrachte Leistungen führen nicht zu einer anderweitigen Bedarfsdeckung im Sinne von § 8 AsylbLG. Denn eine Hilfegewährung Dritter im Vorgriff auf eine zu erwartende Leistung des Sozialhilfeträgers lässt die Hilfebedürftigkeit nicht entfallen (Beschluss vom 30.06.2021, S 20 AY 2011/21 ER, nicht rechtskräftig).

Der 1992 geborene Antragsteller ist iranischer Staatsangehöriger und reiste im September 2020 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seit November 2020 erhielt der Antragsteller von dem Antragsgegner zunächst Leistungen gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylbLG. Im April 2021 teilte die Evangelische Kirchengemeinde Hochdorf dem Antragsgegner mit, dass der Antragsteller am 23.04.2021 ins Kirchenasyl aufgenommen worden sei. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid stellte der Antragsgegner daraufhin die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG ein. Durch die Beantragung von Kirchenasyl werde der notwendige persönliche Bedarf durch andere gedeckt. 

Das Gericht gab dem hiergegen gerichteten Eilantrag statt und ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers an. Der streitgegenständliche Anspruch sei nicht schon dem Grunde nach gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ausgeschlossen. Aufgrund der Gewährung von Kirchenasyl bestehe für die Kirchen keine rechtliche Verpflichtung zur Deckung des Lebensunterhaltes der Hilfesuchenden (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11. November 2016 – L 8 AY 28/16 B ER –, Rn. 32, juris), so auch im Falle des dem Antragsteller durch die Kirchengemeinde Hochdorf gewährten Kirchenasyls. Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland (EKM) empfehle, im Gemeindekirchenrat Fragen der Finanzierung zu besprechen und zu prüfen, wie viel Geld von der Gemeinde zur Verfügung gestellt werden könne, auch durch Spenden (vgl. Kirchenasyl, Handreichung für die EKM, Seite X, 2.2.). Eine Verpflichtung zur Leistungserbringung könne daraus indessen nicht abgeleitet werden. Die Kirchengemeinde gewähre dem Antragsteller ausweislich der vorgelegten Stellungnahme nur Leistungen für Unterkunft und Heizung. Andere Leistungen würden nur im Rahmen der Nothilfe gewährt, solange Sozialleistungen nicht gewährt würden. Diese notfallmäßig erbrachten Leistungen führten nicht zu einer anderweitigen Bedarfsdeckung im Sinne von § 8 AsylbLG. Denn eine Hilfegewährung Dritter im Vorgriff auf eine zu erwartende Leistung des Sozialhilfeträgers lasse die Hilfebedürftigkeit nicht entfallen. Dies würde der Garantie effektiven Rechtsschutzes widersprechen.

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.