Beschluss
in dem Rechtsstreit
Geiger Transport GmbH |
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Uwe Geiger Fritz-Müller-Str. 135, 73730 Esslingen
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- Klägerin -
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Proz.-Bev.: |
Rechtsanwalt Lehmann, |
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Spandauer Damm 71, 14059 Berlin |
gegen |
Deutsche Rentenversicherung Bund |
vertreten durch das Direktorium |
Ruhrstr. 2, 10709 Berlin
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- Beklagte -
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Die 7. Kammer des Sozialgerichts Stuttgart
hat am 15.11.2019 in Stuttgart
durch die Richterin Dr. Eckerth
ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
Zum Verfahren werden gemäß § 75 Abs. 2a Sozialgerichtsgesetz nur die natürlichen oder juristischen Personen beigeladen, die ihre Beiladung bis zum 31.05.2020 (Eingang bei Gericht) beim Sozialgericht Stuttgart, Theodor-Heuss-Str. 2, 70174 Stuttgart, beantragen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe
In dem Klageverfahren S 7 BA 4032/19 ist streitig, ob die Klägerin Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich Säumniszuschlägen für die Beschäftigung von Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmern in der Zeit vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2015 schuldet (Bescheid der Beklagten vom 07.03.2018 in der Fassung des Bescheides vom 14.06.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2019).
Von dem streitigen Rechtsverhältnis sind insgesamt mehr als 20 juristische bzw. natürliche Personen betroffen.
Das Gericht wird die betroffenen Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmer sowie andere juristische oder natürliche Personen, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, nur beiladen, wenn sie ihre Beiladung bis zum 31.05.2020 (Eingang bei Gericht) beim Sozialgericht Stuttgart, Theodor-Heuss-Str. 2, 70174 Stuttgart, beantragen (§ 75 Abs. 2a S. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 SGG entsprechend (§ 75 Abs. 2a S. 8 SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 75 Abs. 2a S. 2 SGG).