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Antrag nicht weitergeleitet: Ortenau- und nicht Rhein-Neckar-Kreis muss Kosten für Betreuung von mehr als 54.000€ zahlen

Datum: 07.02.2022

Kurzbeschreibung: 
Nach unterlassener Weiterleitung eines Antrags auf Betreuung muss Ortenaukreis und nicht Rhein-Neckar-Kreis Kosten von mehr als 54.000 € zahlen.
 
Urteil vom 20.01.2022 - Az.: L 7 SO 3290/20

Bei dem 1989 geborenen Leistungsempfänger L besteht u.a. eine intellektuelle Minderbegabung, eine Entwicklungsstörung sowie eine Essstörung. Bei ihm ist ein Grad der Behinderung von 70 festgestellt sowie die Merkzeichen B (Begleitperson), G (Gehbehinderung) und H (Hilflosigkeit) zuerkannt. Er lebte bei seinen Eltern und stand nicht im Bezug von Grundsicherungsleistungen. Seit 2009 war L in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfB) im Rhein-Neckar-Kreis beschäftigt, der ihm hierfür entsprechende Eingliederungshilfe bewilligte. 

 L beantragte beim Ortenaukreis im Juli 2019 die Aufnahme in eine dortige WfB und Eingliederungshilfe für betreutes Wohnen in Familien. Er wolle zum Aufnahmetermin (Oktober 2019) in die Gemeinde G des Ortenaukreises umziehen.

Der Ortenaukreis bewilligte in der Folgezeit dem L Eingliederungshilfe und Assistenzleistungen für das ambulant betreute Wohnen in Familien und Sozialhilfe zur Deckung des Lebensunterhalts, obwohl er den Rhein-Neckar-Kreis für zuständig erachtete. 

Den Bewilligungsbescheid von Mitte Januar 2020 übersandte der Ortenaukreis mit einem Begleitschreiben an den Rhein-Neckar-Kreis, in welchem er auf dessen vermeintliche Zuständigkeit für die gewährten Leistungen und eine eigene, nur vorläufige Leistungserbringung verwies.

Der Rhein-Neckar-Kreis lehnte es in der Folgezeit ab, dem Ortenaukreis die Kosten der Eingliederungshilfe für L zu erstatten, weil er sich hierfür nicht zuständig sah. 

Die Klage des Ortenaukreises gegen den Rhein-Neckar-Kreis auf Erstattung der bis Oktober 2021 erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe in Höhe von bislang rund 54.000 € und der ab November 2021 entstehenden weiteren Aufwendungen blieb erfolglos. Die hiergegen gerichtete Berufung hat der 7. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg zurückgewiesen: Ein Erstattungsanspruch scheide aus, weil der Ortenaukreis als erstangegangener Träger seine Zuständigkeit geprüft und verneint habe, er aber dennoch den Antrag des L nicht binnen 2 Wochen weitergeleitet, sondern selbst geleistet habe, obwohl ein anderer Träger (hier der Rhein-Neckar-Kreis) nach dem Ergebnis seiner Prüfung zuständig gewesen wäre. Damit habe er zielgerichtet in fremde Zuständigkeiten eingegriffen und das Weiterleitungsgebot des § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX missachtet. Dass der Ortenaukreis trotz der erkannten Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers eine Weiterleitung nicht vorgenommen habe, erscheine schwerlich nachvollziehbar, verdeutliche aber die sehenden Auges erfolgte Erbringung von Leistungen trotz selbst angenommener fehlender Zuständigkeit als erstangegangener Träger.

Hinweis zur Rechtslage:

§ 14 SGB IX (Auszug):

1Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist (…) 2Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. 

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