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Kein Unfallversicherungsschutz für Teilnahme an einer nur einmal jährlich stattfindenden Skiausfahrt

Datum: 11.06.2019

Kurzbeschreibung:     

Der als Teamkoordinator beschäftigte Kläger nahm im Februar 2018 an der von sei-nem Arbeitgeber jährlich einmal ausgeschriebenen Skiausfahrt teil. Dabei stürzte er und verletzte sich die rechte Schulter und das Kniegelenk. Die beklagte Berufsge-nossenschaft lehnte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab.

Die deswegen zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage hatte keinen Erfolg: Als Beschäftigter sei der Kläger zwar grundsätzlich in der gesetzlichen Unfallversiche-rung versichert; allerdings habe er mit der Teilnahme an der Skiausfahrt offenkundig keine arbeitsvertraglich geschuldete oder eine vermeintliche Pflicht aus dem Be-schäftigungsverhältnis erfüllt und auch kein unternehmensbezogenes Recht wahr-genommen. Versicherungsschutz stehe auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Teilnahme am „Betriebssport“ zu. Dafür sei nach der Rechtsprechung des Bundes-sozialgerichts u.a. erforderlich, dass der Betriebssport „regelmäßig“ stattfinde. Un-terste Grenze hierfür sei auch bei Sportarten, die – wie Skifahren – saisonbedingt ausgeübt werden könnten, die monatliche Durchführung. Diese Voraussetzungen erfülle die einmal jährlich stattfindende Skiausfahrt nicht. Schließlich habe der Kläger seine Verletzung auch nicht im Rahmen der Teilnahme an einer versicherten „be-trieblichen Gemeinschaftsveranstaltung“ erlitten. Denn die Teilnahme an der Skiaus-fahrt habe mit Blick auf den bereits in der Ausschreibung enthaltenen Hinweis auf eine begrenzte Teilnehmerzahl von vornherein nicht – wie erforderlich - allen Be-triebsangehörigen offen gestanden. Mit einer Teilnehmerquote von nur rd. 3% habe zudem ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Anzahl der Beschäftigten und der tatsächlichen Teilnehmer bestanden. Schließlich sei Sinn und Zweck der Skiausfahrt nach den Angaben des Unternehmens ausdrücklich nicht die Förderung der Be-triebsverbundenheit der Teilnehmer untereinander, sondern die sportliche Aktivität gewesen. Damit habe es sich um reine rein sportliche – unversicherte Freizeitveran-staltung gehandelt (Gerichtsbescheid vom 14.05.2019 – S 1 U 412/19 -).

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