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Fehlende Anerkennung einer Rotatorenmanschette-Zerrung als Unfallfolge bei einer Stuntfrau

Datum: 18.03.2019

Kurzbeschreibung:    

Die zum Unfallzeitpunkt 37-jährige Versicherte arbeitet selbstständig als Stuntfrau. Im Rahmen eines Fortbildungskurses „Tiefschneetechnik“ fiel sie nach einem Bremsschwung aus dem Stand heraus auf die rechte Schulter. Eine zwei Wochen später durchgeführte MRT-Untersuchung ergab degenerative Veränderungen aller Rotatorenmanschettensehnen und Faserrisse der Supraspinatussehne, außerdem neben einer AC-Gelenksarthrose einen leichten Humeruskopfhochstand. Der be-klagte Unfallversicherungsträger anerkannte als Unfallfolge allein eine folgenlos ausgeheilte Zerrung der rechten Schulter.

Die u.a. auf die Anerkennung einer Rotatorenmanschetten-Zerrung rechts als weite-re Unfallfolge gerichtete Klage hatte keinen Erfolg: Nach Auffassung der 1. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe sei der Unfallhergang als direktes Anpralltrauma nach unfallmedizinischen Erkenntnissen bereits dem Grunde nach nicht geeignet gewe-sen, eine Rotatorenmanschetten-Verletzung zu bewirken. Gegen die Wahrschein-lichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und der geltend gemachten Unfallfolge sprächen überdies zahlreiche weitere Umstände, u.a. die bildgebend nachgewiesenen degenerativen Veränderungen aller Sehnen der Rotatorenmanschette, die AC-Gelenkarthrose und der leichte Humeruskopf-hochstand. Außerdem belege der MRT-Befund keine für eine traumatische Verlet-zung typischen Veränderungen im Sinne einer vollständigen Sehnenruptur. Das Un-fallereignis stelle vielmehr ein rechtlich nicht relevantes bloßes Anlassgeschehen dar, das eine stumm verlaufende Schadensanlage habe klinisch manifest werden lassen. Diese Schadensanlage resultiere aus zahlreichen sportlichen Aktivitäten der Klägerin wie Klettern, Kickboxen, Skifahren und Fallschirmspringen, die nach allge-meiner Lebenserfahrung mit einer erhöhten Belastung für die Schultergelenke ver-bunden seien. Hinzu kämen weitere vorzeitige Verschleißerscheinungen aufgrund der als Stuntfrau zu verrichtenden konkreten Arbeitsabläufe wie Treppen herunter-stürzen, Kletterunfälle vorführen oder Skiunfälle fahren (Gerichtsbescheid vom 26.02.2019 – S 1 U 2389/18 - ).

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