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Zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung eines Architekten

Datum: 14.03.2017

Kurzbeschreibung:   

Die 7. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hat am 14.03.2017 der Klage eines Mitglieds der Architektenkammer Baden-Württemberg stattgegeben, der eine abhängige Beschäftigung bei einer kommunalen Stadtverwaltung als „Bauverständiger“ ausübte und die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begehrte. Dabei war der Kläger zwar nicht von Grund auf mit der Planung von Bauwerken beauftragt, sondern nahm überwiegend Tätigkeiten der Bauaufsicht und Bauüberwachung wahr und war überdies mit der Bearbeitung von Bauanträgen befasst. Die Beteiligten stritten um die Frage, ob diese Tätigkeit als berufsspezifische Tätigkeit eines Architekten zu werten ist. Die 7. Kammer bejahte dies: Zwar sei ein Architekt nach § 1 Abs. 1 Architektengesetz Baden-Württemberg insbesondere für die Planung von Bauwerken im Sinne einer geistig-schöpferischen Betätigung zuständig. Die Kammer stellte fest, dass der Kläger vorrangig Tätigkeiten nach § 1 Abs. 5 Architektengesetz Baden-Württemberg wie Bauaufsicht und -überwachung ausübe, die von der Bauwerksplanung zu trennen seien. Zudem sei der Kläger jedoch im vorliegenden Falle zumindest in nicht unerheblichem Umfang an der Planung von Bauwerken mitbeteiligt, indem er in den Fällen, in denen private Architekten und Bauherren vor Einreichung der Bauunterlagen mit der Behörde in Kontakt träten, auf erforderliche Änderungen in der Bauplanung hinweise und diese Änderungen skizzenhaft darstelle. Dieser geringe Grad an Bauwerksplanung reiche vorliegend aus, um eine berufsspezifische Tätigkeit zu bejahen. Das Berufsbild des Architekten habe sich nämlich im Laufe der Zeit insoweit gewandelt, als nicht jedes Architektenbüro zwingend alle Stufen der Bauplanung ausführe, sondern teilweise nur noch einzelne Leistungsphasen (beispielsweise Entwurfsplanung oder Bauleitung) anbiete (Aktenzeichen. S 7 R 4118/15, noch nicht rechtskräftig).

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