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Verurteilung des Krankenversicherungsträgers zur Erstattung der über den Festbetrag hinausgehenden Kosten einer beidseitigen Hörgeräteversorgung eines Simultanübersetzers beim Militär

Datum: 13.10.2015

Kurzbeschreibung:  

Der Kläger begehrt die Erstattung der über den Festbetrag hinausgehenden Kosten seiner beidseitigen Hörgeräteversorgung. Er ist als leitender technischer Angestellter Fernmelde- und Kommunikationswesen bei der US-Army beschäftigt und nimmt in dieser Funktion als technischer Berater des Dienststellenleiters an wichtigen Konferenzen und Videokonferenzen teil. Dabei übersetze er die Gespräche simultan von deutsch in Englisch und umgekehrt. Nachdem der Rentenversicherungsträger den Antrag des Klägers ablehnte und die Krankenversicherung nur den Festbetrag für Hörgeräte bewilligte, wandte er sich gegen den Ablehnungsbescheid des Rentenversicherungsträgers.

Das Sozialgericht hob den angefochtenen Bescheid des Rentenversicherungsträgers auf und verpflichtete den beigeladenen Krankenversicherungsträger zur Erstattung der begehrten Kosten. Der Bescheid des Rentenversicherungsträgers sei rechtswidrig, da mit der Übergabe der vertragsärztlichen Hörgeräteverordnung an den Hörgeräteakustiker der beigeladene Krankenversicherungsträger allein und ausschließlich zuständig geworden sei. Eine (fristgemäße) Abgabe wegen (sachlicher) Unzuständigkeit sei weder an den beklagten Rentenversicherungsträger noch an einen anderen Leistungsträger erfolgt. Die 17. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hat entschieden, eine höherwertige Hörgeräteausstattung (über den Festbetrag hinaus) sei bei einem Simultanübersetzer beim Militär aus rein beruflichen Gründen erforderlich. Ohne die höherwertigen Hörgeräte sei es dem Kläger nicht möglich, in seinem Beruf tätig zu sein. Er müsse bei Telefon- und Videokonferenzen simultan übersetzen. Dabei bestünden gegenüber anderen Berufen erhöhte Anforderungen an das Hörvermögen. Bei seiner Tätigkeit sei der Kläger auf ein überdurchschnittliches Hörvermögen bei zugleich erheblichen Störgeräuschen angewiesen. Aufgrund der beschriebenen erhöhten Anforderungen an das Hörvermögen unterscheide sich der von dem Kläger ausgeübte Beruf von einer bloßen Bürotätigkeit. (Urteil vom 13.10.2015 - S 17 AL 1343/13 -).

 

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