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Das von einer Großmutter für ihren Enkel bei dessen Geburt angelegte Sparkonto führt nicht zu einem Wegfall der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II, wenn die Großmutter das Sparbuch nie aus der Hand gegeben hat und die Schenkung unter der Auflage erfolgte, dass der Enkel erst ab seinem 25. Lebensjahr über das Guthaben verfügen soll. In diesem Fall ist das Guthaben des Sparkontos nicht als Vermögen des minderjährigen Enkels zu werten.

Datum: 16.10.2014

Kurzbeschreibung:  

Die 13. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hat durch Urteil vom 16. Oktober 2014 der Klage eines minderjährigen Klägers und seiner Mutter gegen das zuständige Jobcenter stattgegeben.

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Großmutter des Klägers hatte bei dessen Geburt im Jahr 2005 ein Sparkonto auf seinen Namen angelegt und seitdem monatlich 50 € eingezahlt. Mit den Eltern des Klägers hatte sie dabei vereinbart, der Kläger solle erst ab seinem 25. Lebensjahr auf dieses Geld zugreifen können. Die Bank habe zu dieser langen Laufzeit aufgrund von Zinsvorteilen geraten. Die Großmutter hatte das Sparbuch in ihren Besitz genommen und nie an den Kläger oder seine Mutter herausgeben.

Ab dem Jahr 2011 bezogen die Kläger Leistungen nach dem SGB II. Mitte des Jahres 2013 erlangte das Jobcenter Kenntnis von diesem Sparbuch, hob rückwirkend die Leistungen der Kläger nach dem SGB II auf und forderte sie auf, einen Betrag in Höhe von  1.785,04 € zurückzuerstatten.

Hiergegen haben die Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben.

Das Gericht begründet seine stattgebende Entscheidung damit, dass das Guthaben des Sparkontos für den Kläger nicht verfügbar und daher nicht zur Deckung seines Lebensunterhalts verwendbar sei. Nach zivilrechtlichen Grundsätzen sei das Vermögen der Großmutter zuzurechnen, da diese das Konto angelegt und verwaltet habe. Das Sparbuch habe sie nie aus der Hand gegeben. Der Kläger könne auch nicht nach den Vorschriften des Zivilrechts die Herausgabe des Sparbuches verlangen. Die Großmutter habe ihre Schenkung (das Sparguthaben) mit der Auflage verknüpft, dass der Kläger erst ab seinem 25. Lebensjahr über das Guthaben verfügen soll. Verletze der Beschenkte diese Auflage, könnte die Großmutter das Geld zurückverlangen. Zum Wegfall der Hilfebedürftigkeit könne Vermögen aber nur dann führen, wenn der Leistungsempfänger darüber verfügen und es zur Deckung seiner Lebensunterhaltskosten einsetzen könne.

Az.: S 13 AS 735/14

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