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Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) erfordert Mindest-GdB von 80 für Funktionsbeeinträchtigungen der Beine. Ablehnung eines (dritten) Antrags auf Anhörung eines bestimmten Arztes nach § 109 SGG nach Rückgabe der Gutachtensaufträge wegen Zeitmangels durch zwei zuvor nach dieser Vorschrift benannte und vom Gericht beauftragte Ärzte.

Datum: 20.05.2014

Kurzbeschreibung: 

Die 1. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hat durch Urteil vom 20.05.2014 (S 1 SB 2343/13) die Klage einer schwerbehinderten Klägerin auf Zuerkennung des Nachteilsausgleichs „aG“ abgewiesen. Sie hat dabei an ihrer ständigen Rechtsprechung festgehalten, dass eine Gleichstellung schwerbehinderter Menschen mit dem in den maßgebenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften abschließend genannten Personenkreis, der außergewöhnlich gehbehindert ist, einen Mindest-GdB für Funktionsbeeinträchtigungen im Bereich der unteren Extremitäten von 80 erfordert. Dies sei bei der Klägerin, die unter anderem an einer Versteifung des linken Kniegelenks und einer Funktionsbeeinträchtigung des rechten Kniegelenks nach Totalendoprothesen-Versorgung leidet, nicht der Fall. Denn diese Funktionsstörungen habe das zuständige Landratsamt mit einem Teil-GdB von (nur) 70 bewertet. Überdies sei nach dem Ergebnis der vom Gericht durchgeführten medizinischen Beweiserhebung die Gehfähigkeit der Klägerin trotz der Notwendigkeit der Benutzung von zwei Unterarm-Gehstützen nicht in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt. Insbesondere sei nicht erwiesen, dass sich die Klägerin außerhalb ihres Kraftfahrzeugs nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung bewegen könne.

 

Zugleich hat das Gericht den Hilfsantrag der Klägerin, einen dritten, höchst hilfsweise einen vierten von ihr namentlich benannten Orthopäden gemäß § 109 SGG als medizinischen Sachverständigen zu hören, abgelehnt. Nachdem sowohl der zunächst von der Klägerin benannte erste Sachverständige als auch der danach von ihr benannte zweite Arzt jeweils aus terminlichen Gründen die Erstellung des gemäß § 109 SGG in Auftrag gegebenen Gutachtens abgelehnt hatten, handele es sich um ein ungeeignetes und zudem unerreichbares Beweismittel. Denn ungeschriebene Voraussetzung jeder Bestellung zum gerichtlichen Sachverständigen sei dessen Eignung für die Erstellung des Gutachtens. Einem Arzt, der aus Kapazitätsgründen jedoch nicht in der Lage sei, das Gutachten innerhalb einer vom Gericht gesetzten angemessenen Frist zu erstatten, fehle jedoch diese Eignung. Mit der Benennung von zwei Ärzten ihres Vertrauens, die sich außerstande gesehen hätten, das Gutachten innerhalb der ihnen hierzu durch das Gericht gesetzten Frist zu erstatten, sei das Antragsrecht der Klägerin aus § 109 SGG überdies verbraucht. Schließlich habe die Klägerin den Hilfsantrag aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht und würde dessen Zulassung zu einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits führen. Dabei sei unerheblich, dass die zunächst benannten Ärzte aus möglicherweise für die Klägerin nicht erkennbaren Gründen die Erstellung des Gutachtens jeweils abgelehnt haben. Denn dies sei allein darauf zurückzuführen, dass die Klägerin vor der Benennung dieser Ärzte nicht ausreichend geklärt habe, ob und dass diese zu einer zeitnahen Gutachtenserstattung bereit und in der Lage seien. Der durch einen Rentenberater sachkundig vertretenen Klägerin sei es jedoch zuzumuten gewesen, auch ohne vorherige gerichtliche Auflage ein insoweit klärendes Vorabtelefonat mit der Praxis oder dem Sekretariat des gewünschten Arztes zu führen.

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