Navigation überspringen

Aktuelle Rechtsprechung des Sozialgerichts Stuttgart

Datum: 26.08.2011

Kurzbeschreibung: Das Sozialgericht Stuttgart hat einen Auszug seiner Rechtsprechung der letzten Monate zusammengestellt. Die Sammlung enthält Fälle aus nahezu allen Rechtsgebieten der Sozialgerichtsbarkeit.

I. Gesetzliche Unfallversicherung

1. Nach einem Arbeitsunfall besteht bei einem Sprunggelenksbruch mit verbleibender Bewegungseinschränkung und Schwellneigung sowie einer nicht nachgewiesenen psychischen Belastungsstörung und einem ebenfalls nicht nachgewiesenen chronischen Schmerzsyndrom kein Anspruch auf eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Urteil vom 25.02.2011, Az.: S 1 U 3385/10).

Die Klägerin wurde während ihrer beruflichen Tätigkeit von einem rückwärtsfahrenden Gabelstapler zu Boden geworfen und von einem Rad im linken Knöchelbereich überfahren. Dabei zog sie sich eine Fraktur des oberen Sprunggelenks zu. Auch nach umfangreichen Behandlungsmaßnahmen machte die Klägerin anhaltende, gravierende und unverändert bestehende Schmerzen sowie Funktionseinschränkungen im Bereich des linken Unterschenkels und Fußes geltend. Den Antrag bei ihrer Berufsgenossenschaft auf Gewährung einer Verletztenrente lehnte diese mit der Begründung ab, nach der durchgeführten Beweisaufnahme könnten als Unfallfolgen lediglich eine Bewegungseinschränkung, eine Schwellneigung und belastungsabhängige Beschwerden im Sprunggelenk sowie eine Einengung des zum Schienbein gehörenden Nervs nach Bruch des linken Sprunggelenks anerkannt werden. Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht abgewiesen. Ein Anspruch auf eine Verletztenrente setze eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 v.H. voraus. Der Grad der MdE sei aus den festgestellten Funktionsbehinderungen abzuleiten, wobei als Maßstab Einschränkungen der Bewegungsmaße und durch neurologische Ausfälle bedingte funktionelle Beeinträchtigungen in Betracht kämen. Bei der Klägerin sei die unfallbedingte MdE mit weniger als 20 v.H. einzuschätzen. Nach den gutachterlichen Feststellungen hätten die Beschwerdeangaben der Klägerin nicht mit dem erhobenen objektiven Befund übereingestimmt. Die gutachterliche Bewertung, dass bei der Klägerin eine unfallbedingte MdE von 10 v.H. vorliege, sei nicht zu beanstanden. Eine psychische Belastungsstörung oder ein chronisches Schmerzsyndrom hätten bei der Klägerin nach der Überzeugung des Gerichts nicht vorgelegen.

 

2. Nach einem Arbeitsunfall besteht bei einem unfallbedingten Wirbelkörperbruch im Bereich der Brustwirbelsäule (BWS) mit Einsteifung eines Segments und fortbestehenden verschleißbedingten Veränderungen im Bereich der gesamten BWS sowie einer Diskrepanz zwischen den Schmerzangaben des Versicherten und den objektiven Befunden kein Anspruch auf eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Urteil vom 11.05.2011, Az.: S 1 U 1393/10).

Der Kläger stürzte bei seiner Tätigkeit als Kundendienstmonteur während einer Montagetätigkeit von einer zwei Meter hohen Leiter. Er zog sich multiple Prellungen und eine BWK-VIII-Fraktur zu. Den Antrag auf Gewährung einer Verletztenrente lehnte seine Berufsgenossenschaft ab. Als unfallursächliche gesundheitliche Beeinträchtigungen seien „eine anteilige Bewegungseinschränkung der Brustwirbelsäule nach knöchern unter Deformierung fest verheiltem Bruch des VIII. Brutwirbelkörpers mit Einsteifung des Segments Th VII/VIII sowie subjektive Beschwerden“ anzuerkennen. Daneben würden unfallunabhängige Beeinträchtigungen vorliegen. Hieraus ergebe sich für die ersten beiden Jahre nach dem Arbeitsunfall eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 10 v.H., danach eine MdE von weniger als 10 v.H. Hiergegen richtete sich die Klage. Der Kläger machte geltend, aufgrund eines unfallbedingten ausgeprägten Schmerzsyndroms und einer dadurch verursachten schwerwiegenden Bewegungseinschränkung im BWS-Bereich betrage die MdE 20 v.H., so dass ihm eine Verletztenrente zustehe. Das Sozialgericht hat die Klage nach Einholung eines Gutachtens, in dem die MdE unter Berücksichtigung von psychosomatischen Komponenten mit 20 v.H. bewertet wurde, abgewiesen. Nach der Überzeugung des Gerichts sei nur ein Teil der nur endgradig eingeschränkten Beweglichkeit der BWS beim Kläger durch den unfallursächlichen Wirbelkörperbruch verursacht worden. Ein konsolidierter Wirbelkörperbruch ergebe grundsätzlich keine rentenberechtigende MdE. Üblicherweise vorhandene Schmerzen seien dabei berücksichtigt. Unfallbedingte und über das übliche Maß hinausgehende Schmerzen mit Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit hätten beim Kläger nicht vorgelegen.

3. Auch eine zeitlich geringfügige Unterbrechung eines Weges von und zu der Arbeitsstätte lassen den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz entfallen, solange der öffentliche Straßenraum verlassen wird (Urteil vom 26.10.2010, Az.: S 13 U 8068/09).

Ein Arbeitnehmer ging zu Fuß von seinem Arbeitsplatz nach Hause. Er trug seine Arbeits-Sicherheitsschuhe und konsumierte ein Speiseeis. Da er sich die Schaufensterauslage eines Reisebüros ansehen wollte, verließ er den Bürgersteig und ging eine Treppe mit fünf Stufen hoch. Er stürzte von der Treppe und brach sich den Außenknöchel. Seine Krankenkasse übernahm die Behandlungskosten. Die Krankenkasse klagte gegen die Berufsgenossenschaft des Arbeitnehmers auf Erstattung der Behandlungskosten mit der Begründung, es habe sich um einen Arbeitsunfall in Form eines Wegeunfalls gehandelt. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Es habe kein Wegeunfall vorgelegen, da der Arbeitnehmer den öffentlichen Straßenraum verlassen und bei seinem Sturz den unterbrochenen Heimweg nicht bereits fortgesetzt habe.

II. Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz IV“)

1. Kosten für verschreibungspflichtige, aber außerhalb der Arzneimittelversorgung durch die Krankenkasse liegende Arzneimittel sind vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt (Beschluss vom 23.05.2011, Az.: S 11 AS 2585/11 ER).

Ein Antragsteller, der an multiplen Krankheiten leidet, hatte in einem Eilverfahren die Verpflichtung des Jobcenters begehrt, die Kosten für teure verschreibungspflichtige Medikamente (u. a. Magen-Darm-Mittel Sostril® und Nexium® 40 mg und Opticrom® Augentropfen) zu übernehmen. Diese hatte er sich jeweils auf Privatrezept verschreiben lassen und sein Hausarzt hatte bestätigt, dass „nur diese Medikamente“ ihm helfen können. Der Antrag blieb erfolglos. Das Sozialgericht entschied, dass es nicht glaubhaft gemacht sei, dass die genannten Magen-Darm-Präparate bzw. Augentropfen nicht durch andere, von der Krankenkasse zu übernehmende Mittel ersetzt werden könnten. Allein die nicht näher begründete Bescheinigung des Hausarztes genüge für eine Glaubhaftmachung nicht. Es sei auch nicht Aufgabe des Jobcenters als Ersatzkostenträger für verschreibungspflichtige, im Einzelfall per Privatrezept verordnete Medikamente aufzukommen. Der Antragsteller habe gegen seine Krankenkasse einen Anspruch auf Versorgung mit notwendigen Arzneimitteln. Einen Mehrbedarf für verschreibungspflichtige, aber den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung überschreitende Arzneimittel sehe das Gesetz nicht vor. Die Kosten für solche medizinisch nicht notwendigen, weil außerhalb der Arzneimittelversorgung durch die Krankenkasse liegenden Arzneimittel seien von dem im Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts enthaltenen Anteil für Gesundheitspflege gedeckt.

2. Keine Sanktion bei rechtswidriger Abmahnung des Arbeitgebers (Urteil vom 28.06.2011, Az.: S 3 AS 5232/08).

Der arbeitslose Kläger wandte sich gegen eine vom Jobcenter auferlegte dreimonatige Absenkung seines Arbeitslosengeldes II. Das Jobcenter begründete diese Sanktion damit, der Kläger habe durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass zur Kündigung seines Beschäftigungsverhältnisses gegeben. Der Kläger war nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet, sich bei Erkrankung am gleichen Tag telefonisch beim Arbeitgeber krank zu melden und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bis zum nächsten Tag vorzulegen. Nachdem der Kläger erkrankt war, legte er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen fristgerecht vor, unterließ allerdings die persönliche Krankmeldung. Daraufhin mahnte der Arbeitgeber den Kläger vor der Kündigung zwei Mal mit der Begründung ab, er sei ohne rechtfertigenden Grund nicht zur Arbeit erschienen. Die Abmahnungen und die Kündigung wurden vom Arbeitgeber nicht näher begründet. Das arbeitsvertragswidrige Verhalten wurde dem Kläger nur unzureichend dargelegt. Das Sozialgericht hat der Klage des Arbeitslosen stattgegeben. Es hat entschieden, dass die Abmahnungen unwirksam waren. Deshalb dürfe auch keine Sanktion festgesetzt werden. Bei einer unwirksamen Abmahnung fehle es an der Kausalität zwischen dem arbeitsvertragswidrigen Verhalten und der Kündigung sowie der groben Fahrlässigkeit des Hilfebedürftigen, wobei eine unwirksame Abmahnung mit einer nicht erfolgten Abmahnung gleichzusetzen sei.

3. Mieteinnahmen aus einer Eigentumswohnung sind auch dann als Einkommen zu berücksichtigen, wenn der Leistungsempfänger alle Forderungen aus dem Mietverhältnis an die Bank zur Tilgung von Schulden abgetreten hat (Beschluss vom 05.11.2010, Az.: S 15 AS 5833/10 ER).

Die arbeitslose Antragstellerin begehrte im Wege eine Eilverfahrens vom Jobcenter Esslingen die Gewährung von Arbeitslosengeld II. Sie ist Eigentümerin von teilweise selbst bewohnten Immobilien im Wert von insgesamt rund EUR 200.000,00, die mit Grundpfandrechten belastet sind. Sie erzielt Mieteinahmen in Höhe von monatlich EUR 1.108,00, hat die Forderungen aus dem Mietverhältnis allerdings zur Sicherung ihrer Darlehensverpflichtungen an die Bank abgetreten. Die Klägerin tilgt ihre Schulden bei der Bank monatlich in Höhe von EUR 487,13  (zzgl. Schuldzinsen). Das Sozialgericht gab dem Eilantrag statt. Allerdings entschied das Sozialgericht, dass die Mieteinnahmen als Einkommen berücksichtigt werden müssen. Der Anrechnung steht nach Auffassung des Sozialgerichts nicht entgegen, dass die Antragstellerin alle Forderungen aus den Mietverhältnissen an die Bank abgetreten hat. Die Mieteinnahmen flössen der Antragstellerin ungemindert zu. Eine Abtretung von Ansprüchen zur Tilgung von Schulden sei als freiwillige Disposition über die eigenen Mittel bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit nicht zu berücksichtigen.

 

4. Unterlässt ein Hilfebedürftiger wiederholt Bewerbungsbemühungen und nimmt er ein Vorstellungsgespräch nicht wahr, ohne hierfür einen rechtfertigenden Grund zu haben, kann dies zum Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II für die Dauer von drei Monaten führen (Beschluss vom 06.06.2011, Az.: S 24 AS 2153/11 ER; bestätigt durch das Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.07.2011, Az.: L 2 AS 2821/11 ER-B).

Dem Antragsteller, gelernter Automobilkaufmann, war bereits mehrfach die Regelleistung gekürzt worden, zuletzt um 100 % für die Dauer von drei Monaten, weil er für die Dauer von einem Jahr keinerlei Bewerbungsbemühungen unternommen hatte. Auf eine Aufforderung des Jobcenters bewarb er sich sodann auf eine Stelle bei einem Autohaus, nahm jedoch einen ihm vom Autohaus mitgeteilten Termin für ein Vorstellungsgespräch nicht wahr. Dem Autohaus teilte er kurz vor dem Termin mit, er habe gerade bemerkt, dass er an diesem Tag an einer universitären Veranstaltung im Rahmen seines Teilzeit-Studiums teilnehmen müsse. Das Autohaus stellte einen anderen Bewerber ein. Daraufhin kürzte das Jobcenter die Regelleistung des Antragstellers erneut für die Dauer von drei Monaten auf Null. Hiergegen wandte sich der Antragsteller im Rahmen eines Eilantrages. Dabei stütze er sich darauf, es sei kein Vorstellungsgespräch vereinbart worden und er habe den Termin aus wichtigem Grund nicht wahrnehmen können. Außerdem ließen sein berufsbegleitendes Studium und seine selbständige Tätigkeit als „Gebiets- und Projektleiter“ bzw. „Kundenberater im Marketing- und Eventbereich“ (ohne Einnahmen und Ausgaben) keine umfangreichen Bewerbungsbemühungen zu. Das Sozialgericht hat den Antrag abgelehnt. Dadurch, dass der Antragsteller den Termin zum Vorstellungsgespräch nicht wahrgenommen habe, habe er seine gesetzliche Pflicht, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, verletzt. Der Antragsteller habe der Einladung des Autohauses Folge leisten müssen. Einer Vereinbarung des Vorstellungsgesprächs habe es nicht bedurft. Die universitäre Veranstaltung stelle keinen rechtfertigenden Grund dar. Hilfebedürftige seien verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen.

5. Die Verteilung der Anrechnung einer Einkommensteuererstattung als beim Arbeitslosengeld II zu berücksichtigendes Einkommen auf einen Zeitraum von sechs Monaten begegnet keinen Bedenken, soweit dadurch dem Zweck der Verteilung, es nicht zu einem Herausfallen des Hilfebedürftigen aus dem Leistungsbezug kommen zu lassen, Genüge getan wird (Gerichtsbescheid vom 17.01.2011, Az.: S 14 AS 5664/10).

Die Klägerin hatte im April 2010 eine Einkommensteuerrückerstattung von EUR 1.196,32 erhalten. Das Jobcener rechnete diese ab Mai 2010 auf sechs Monate verteilt als Einkommen an und forderte die erbrachten Leistungen teilweise zurück. Die Klägerin machte dagegen geltend, dass die Steuererstattung als allenfalls jährlich zufließendes Einkommen auf zwölf Monate verteilt werden müsse. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Die Einkommensteuerrückerstattung sei als nach Antragstellung zugeflossene einmalige Einnahme auch über den Zuflussmonat hinaus zu berücksichtigendes Einkommen. Eine Verteilung auf sechs Monate sei angemessen. Hierdurch werde im Zuflussmonat das Herausfallen des Hilfebedürftigen aus dem Leistungsbezug und damit auch das Entfallen der Krankenversicherungspflicht verhindert. Die Verteilung auf einen längeren Zeitraum sei nicht angezeigt gewesen.

6. Auszubildende in Fachschulklassen, die nicht bei ihren Eltern wohnen und Leistungen nach Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beziehen, haben keinen Anspruch auf einen Zuschuss zu ihren Unterkunftskosten nach dem SGB II (Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende). Die Aufzählung der Zuschussberechtigten im SGB II ist abschließend (Gerichtsbescheid vom 21.03.2011, Az.: S 14 AS 7628/10).

Der Kläger, der eine eigene Wohnung bewohnt, absolviert eine Fachschulausbildung, für die er Leistungen nach BAföG erhält. Gegen die Ablehnung der Gewährung eines Zuschusses zu seinen Unterkunftskosten durch das Jobcenter wandte er ein, dass nicht nachzuvollziehen sei, dass der Zuschuss nicht für Auszubildende gewährt werde, die eine eigene Wohnung außerhalb des Elternhauses bewohnten. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Da sich der Bedarf des Klägers als Auszubildendem in einer Fachschulklasse, der nicht bei seinen Eltern wohnt, nach BaföG richte, gehöre er nicht zu dem im SGB II abschließend aufgezählten Kreis der Zuschussberechtigten. Grundsätzlich seien die im BAföG enthaltenen Regelungen zur Ausbildungsförderung abschließend und BAföG-Berechtigte daher von Leistungen des SGB II ausgeschlossen.

7. Die Übernahme der Kosten für Schönheitsreparaturen während eines laufenden Mietverhältnisses als Kosten der Unterkunft durch das Jobcenter setzt voraus, dass der Hilfebedürftige gegenüber seinem Vermieter zu solchen Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. Ansonsten kommt ein Anspruch hierauf nur ausnahmsweise in Betracht, etwa wenn die Wohnung unbewohnbar geworden ist und kein durchsetzbarer Anspruch gegen den Vermieter auf Renovierung der Wohnung besteht (Urteil vom 02.09.2010, Az.: S 24 AS 8578/08).

Der Kläger machte Kosten für Tapeten, Farbe, Werkzeug, etc. in Höhe von insgesamt EUR 727,15 geltend und begründete dies damit, er sei mietvertraglich zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet gewesen und die letzte Renovierung habe mehr als vier Jahre zurückgelegen. Das Sozialgericht hat die Klage nach Vernehmung des Vermieters als Zeugen abgewiesen. Weder sei der Kläger zur Durchführung der Schönheitsreparaturen vertraglich verpflichtet, noch sei die Wohnung unbewohnbar gewesen.

8. Eine Anspruchsgrundlage für die Kostenübernahme für den Kauf eines moderneren, ernergieeffizienten Kühlschranks als Ersatz für einen funktionstüchtigen älteren Kühlschrank findet sich im SGB II (Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende) nicht (Urteil vom 28.03.2011, Az.: S 25 AS 8172/10).

Der Kläger, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezieht, ist im Besitz eines älteren aber noch voll funktionstüchtigen Kühlschranks. Er beantragte beim Jobcenter die Übernahme der Kosten für einen neuen Kühlschrank in Höhe von EUR 349,00 zzgl. Versandkosten. Das Jobcenter lehnte den Antrag mit der Begründung ab, es handle sich nicht um eine Erstausstattung, sondern um eine Ersatzbeschaffung, die von der Regelleistung zu bestreiten sei. Hiergegen richtete sich die Klage, zu deren Begründung der Kläger geltend machte, der beantragte Kühlschrank verbrauche deutlich weniger Energie als sein vorhandener Kühlschrank, der bereits 20 Jahre alt sei. Er müsse mindestens Anspruch auf Haushaltsgeräte der Stromenergieklasse A+ haben, weil die Pauschale für Haushaltsenergie dementsprechend berechnet werde. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme von Kosten für die Neuanschaffung eines energieeffizienteren Kühlschranks gegen das beklagte Jobcenter aus dem SGB II. Es handle sich bei dem Austausch eines älteren funktionstüchtigen Kühlschranks nicht um eine Leistung der Erstausstattung für die Wohnung. Die Neuanschaffung eines energieeffizienten Kühlschranks sei vielmehr eine sog. Ersatzbeschaffung, weil der Kläger ein vorhandenes Haushaltsgerät durch ein neues Haushaltsgerät gleicher Art ersetzen wolle. Eine darlehensweise Übernahme der Kosten der Anschaffung scheitere vorliegend am fehlenden unabweisbaren Bedarf.

9. Heizkostenforderungen, die nach regelmäßiger Übernahme der Heizkostenvorauszahlungen bzw. -abschläge der jeweiligen Monate entstehen, gehören als einmalig geschuldete Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat (Urteil vom 18.03.2011, Az.: S 6 AS 7808/09).

Zwischen den Beteiligten war streitgegenständlich, ob das Jobcenter eine Heizkostennachforderung zu übernehmen hatte. Die Klägerin stand seit dem Jahr 2005 im Arbeitslosgengeld II-Leistungsbezug. Ab dem 01.08.2008 bezog sie Altersrente. Mit der Klage begehrte die Klägerin die Übernahme einer Heizkostenabrechnung, die erst nach dem 01.08.2008 und mithin nach dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug des SGB II fällig wurde, jedoch einen Zeitraum betraf, in dem die Klägerin noch im Leistungsbezug nach dem SGB II stand. Die Klage wurde abgewiesen.

10. Im Rahmen eines Eilverfahrens können Leistungen zur Grundsicherung grundsätzlich nicht für bereits abgelaufene Leistungszeiträume beansprucht werden. Eine Ausnahme ist dann anzunehmen, wenn ein noch gegenwärtig schwerer, irreparabler und unzumutbarer Nachteil glaubhaft gemacht wird und sich ein besonderer Nachholbedarf durch die Verweigerung der Leistung in der Vergangenheit auch in der Zukunft noch fortwirkt oder ein Anspruch eindeutig besteht (Beschluss vom 01.06.2011, S 6 AS 2715/11 ER).

Der arbeitslose Antragsteller wandte sich in einem Eilverfahren gegen die vom Jobcenter als Sanktion veranlasste Absenkung seiner Leistungen zur Grundsicherung. Das Sozialgericht lehnte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Sanktion ab, da die Absenkungszeiträume bereits in der Vergangenheit lagen. Zur Klärung der Rechtmäßigkeit der Sanktion sei es dem Antragsteller zumutbar, den Ausgang des Klageverfahrens abzuwarten.

III. Schwerbehindertenrecht

 

Für die Bewertung eines Grades der Behinderung (GdB) kommt es allein auf die vorliegenden Funktionseinschränkungen an. Lebensgeschichtliche und kulturelle Ursachen werden auch bei psychiatrischen Erkrankungen regelmäßig nicht berücksichtigt (Urteil vom 20.05.2010, Az.: S 13 SB 6115/07).

Die türkische Klägerin leidet an einer Persönlichkeitsstörung, Depressionen und Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparats. Ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 ist anerkannt. Mit ihrer Klage begehrte sie einen GdB von mindestens 80. Das Sozialgericht holte von Amts wegen ein orthopädisches Gutachten ein. Der Gutachter bewertete den Gesamt-GdB mit 50. Auf Antrag der Klägerin holte das Gericht sodann ein weiteres orthopädisches und ein nervenärztliches Gutachten ein. Im zweiten orthopädischen Gutachten wurde der Gesamt-GdB von 50 bestätigt. Die Gutachterin des nervenärztlichen Gutachtens legte in ihrer biographischen Anamnese unter anderem die Kindheitsgeschichte der Klägerin in der Türkei ausführlich dar und bewertete den Gesamt-GdB der Klägerin mit 100. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Für die Bewertung der Höhe des GdB komme es auf die konkreten aktuellen Funktionseinschränkungen an. Diese seien unabhängig von ihrer Ursache festzustellen, so dass die Lebensgeschichte und der kulturelle Hintergrund des behinderten Menschen regelmäßig nicht erheblich sei.  Der GdB sei mit 50 angemessen bewertet.

IV. Gesetzliche Krankenversicherung

1. Das Sozialgericht Stuttgart ist nicht für sämtliche Abrechnungsstreitigkeiten zwischen Krankenhäusern in Baden-Württemberg und Krankenkassen zuständig. Eine Sonderzuständigkeit für alle Krankenhäuser im Land besteht nur, wenn der zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft bestehende Landesvertrag unmittelbar Streitgegenstand ist (Beschlüsse vom 19.04.2011 und 04.05.2011, Az.: S 10 KR 409/11 und S 9 KR 7732/10; bestätigt durch das Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 28.07.2011, Az.: L 1 SV 1875/11 und L 1 SV 1905/11).

In einer Vielzahl von Verfahren klagen Krankenhäuser aus ganz Baden-Württemberg beim Sozialgericht Stuttgart gegen Krankenkassen auf Vergütung von Krankenhausbehandlungen. Einige dieser Verfahren wurden von anderen Sozialgerichten an das Sozialgericht Stuttgart verwiesen. Die Verweisungen wurden mit einer Sondervorschrift (§ 57a Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz) begründet, wonach das Sozialgericht am Sitz der Landesregierung zuständig ist, wenn ein Landesvertrag (oder eine Entscheidung auf Landesebene) „betroffen“ ist. In den genannten Abrechnungsstreitigkeiten findet ein zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft bestehender Vertrag Anwendung, der die Abrechnungsmodalitäten im Einzelnen regelt. Das Sozialgericht Stuttgart hat zwei der verwiesenen Klagen dem Landessozialgericht Baden-Württemberg vorgelegt. Allein durch die Anwendung oder auch Auslegung des Landesvertrages werde keine Sonderzuständigkeit des Sozialgerichts am Sitz der Landesregierung begründet. Einer Einheitlichkeit der Rechtsprechung bedürfe es in diesen Fällen nicht. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in zwei Beschlüssen vom 28.07.2011 diese Rechtauffassung bestätigt. Die Ausnahmevorschrift solle nur greifen, wenn ein Landesvertrag unmittelbar Streitgegenstand ist. In Fällen, in denen es im Einzelfall um die Notwendigkeit oder Abrechnung einer Krankenhausbehandlung gehe, bleibe es bei der normalen Zuständigkeitsregel, wonach es für die Zuständigkeit des Sozialgerichts grundsätzlich auf den Sitz des Klägers ankommt. Darüber hinaus wurde bestätigt, dass Verträge zwischen einzelnen Krankenhäusern und Krankenkassen, wie dies bei Verträgen zu integrierten Versorgungsformen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung der Fall ist, keine „Landesverträge“ im Sinne der Sondervorschrift darstellen.

2. Krankenkassen sind mit Einwänden hinsichtlich der medizinischen Voraussetzungen für die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von 6 Wochen nach Eingang der Abrechnung den Medizinischen Dienst der Krankenkassen einschalten (Urteil vom 28.10.2010, Az.: S 10 KR 4227/08).

Das klagende Krankenhaus hatte eine Versicherte der beklagten Krankenkasse behandelt. Die Krankenkasse lehnte die Vergütung ab, da die Voraussetzungen einer stationären Behandlung nicht gegeben seien. Die Versicherte sei weniger als 24 Stunden im Krankenhaus gewesen und es sei nicht nachgewiesen, dass trotzdem eine Eingliederung in das spezifische Versorgungssystem des Krankenhauses stattgefunden habe. Erst über zwei Monate nach Eingang der Abrechnung schaltete die Krankenkasse den Medizinischen Dienst der Krankenkassen zur Überprüfung der Abrechnung ein. Das Krankenhaus verweigerte daraufhin mit Verweis auf den Ablauf der gesetzlichen 6-Wochenfrist die Herausgabe der Patientenunterlagen und erhob Klage zum Sozialgericht. Das Sozialgericht verurteilte die Krankenkasse zur Zahlung. Die Krankenkasse habe es versäumt innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Wochen ein MDK-Verfahren einzuleiten. Erschließen sich der Krankenkasse mangels medizinischen Sachverstands die Abrechnungsvoraussetzungen nicht anhand des übermittelten Datensatzes, habe die Krankenkasse ein MDK-Prüfverfahren einzuleiten. Die Krankenkasse habe kein eigenes Recht auf Einsichtnahme in die Patientenunterlagen. Werde die 6-Wochenfrist versäumt, sei die Krankenkasse mit medizinischen Einwänden gegen die Abrechnung ausgeschlossen.

3. Unterhaltszahlungen für die Altersvorsorge unterfallen der Beitragspflicht in der Krankenversicherung (Urteil vom 12. Juli 2011, Az.: S 16 KR 6622/08).

Die Klägerin, die von ihrem geschiedenen Ehemann u. a. Unterhaltszahlungen für die Altersvorsorge erhält, wandte sich mit der Klage dagegen, dass die Krankenkasse den Altersvorsorgeunterhalt bei der Berechnung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung als Einkommen berücksichtigt hatte. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Der Vorsorgeunterhalt gehöre zu den Einnahmen, die einem Versicherten für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen und deshalb der Beitragspflicht in der Krankenversicherung unterfallen. Denn zum üblichen Lebensunterhalt gehöre auch eine angemessene Altersvorsorge. Ebenso wie bei Arbeitnehmern die Krankenversicherungsbeiträge aus dem Bruttogehalt (vor Abzug des Arbeitnehmeranteils zur Rentenversicherung) berechnet werden, gehörten auch bei Unterhaltsbeziehern die Aufwendungen für die Alterssicherung zu den beitragspflichtigen Einnahmen.

4. Die von den Krankenkassen an Krankenhäuser zu zahlenden Pauschalen für ambulante kindermedizinische Leistungen haben Krankenhausträger und Krankenkassen selbst auszuhandeln. Es besteht kein Anspruch auf Festsetzung der Pauschalen durch das Sozialgericht (Beschluss vom 29.10.2010, Az.: S 9 KR 5223/10 ER).

Ein Krankenhaus machte in einem Eilverfahren gegen Krankenkassen die Zahlung einer Pauschale für Leistungen in seiner Kinderambulanz geltend. Die in den Ambulanzen erbrachten Leistungen wurden bislang lediglich über die im ambulanten Bereich geltenden Vergütungsziffern für Vertragsärzte vergütet. Nach dem Vortrag des Krankenhauses arbeiteten diese Ambulanzen seit Jahren defizitär, auch weil bislang keine Pauschalen mit den Antragsgegnern vereinbart werden konnten. Das Krankenhaus sah deshalb die Fortführung der Ambulanzen wegen der unzureichenden Vergütung der dort erbrachten Leistungen gefährdet. Das Sozialgericht lehnte den Eilantrag ab. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass es dem Krankenhaus zumutbar sei, den Ausgang des Klageverfahrens abzuwarten. Ein nachhaltiger oder gar irreparabler Rechtsverlust sei nicht ersichtlich gewesen. Die behauptete Gefährdung der Fortführung der Kinderambulanzen sei nicht substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht worden. Im Übrigen vertrat das Gericht die Auffassung, dass auch in der Sache kein Anspruch auf Festsetzung einer Pauschale in einer bestimmten Höhe, oder gar in der von dem Krankenhaus begehrten Höhe, besteht. Das Gesetz lege den Beteiligten die Verpflichtung auf, eine Pauschale vertraglich auszuhandeln. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass Vergütungsbestimmungen grundsätzlich im freien Spiel der Kräfte geschlossen werden.

5. Krankenkassen müssen der Übertragung des Versorgungsvertrages eines Krankenhauses auf einen neuen Krankenhausträger nicht zustimmen. Krankenkassen können auf die Durchführung eines neuen Zulassungsverfahrens bestehen (Beschluss vom 01.06.2011, Az.: S 9 KR 675/11 ER).

Der Antragsteller, der Insolvenzverwalter eines Krankenhausträgers, begehrte in einem Eilverfahren die Zustimmung der Krankenkasse zum Übergang des Versorgungsvertrages des Krankenhauses auf einen Kaufinteressenten. Die Krankenkassen hatten mit dem bisherigen Krankenhausträger einen Versorgungsvertrag geschlossen, auf dessen Grundlage die Klinik für die Dauer des Vertrags zur Krankenhausbehandlung in der gesetzlichen Krankenversicherten zugelassen wurde. Der Insolvenzverwalter verkaufte den Geschäftsbetrieb der Klinik, wobei der Kaufvertrag mit dem Erwerber unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen wurde, dass seitens der Krankenkassen die Zustimmung zum Trägerwechsel erklärt und der Versorgungsvertrag übertragen wird. Die Krankenkassen verweigerten die Zustimmung und vertraten die Auffassung, der Erwerber müsse ein eigenes, neues Zulassungsverfahren durchlaufen. Der Antrag wurde vom Sozialgericht abgelehnt. Eine Verpflichtung der Krankenkassen, dem Trägerwechsel zuzustimmen und den Versorgungsvertrag auf den Erwerber zu übertragen, regele weder der Versorgungsvertrag selbst noch ergebe sich dies aus den gesetzlichen Bestimmungen. Auf diese Art und Weise könne außerdem (u. a.) die Prüfung der Leistungsfähigkeit des Krankenhausträgers umgangen werden. Der Erwerber werde sich vielmehr bei den Krankenkassen eigenständig um einen Versorgungsvertrag bemühen müssen.

6. Gesetzlich Krankenversicherte haben grundsätzlich keinen Anspruch gegen ihre Krankenkasse auf Erstattung von Kosten für eine privatärztliche Behandlung. Dies gilt auch dann, wenn eine Versicherte unter einer Zahnarztphobie leidet und nach 30 Jahren ohne zahnärztliche Behandlung erstmals allein zu Ärzten in einer Privatklinik Vertrauen fasst (Urteil vom 20.12.2010, Az.: S 8 KR 7172/09).

Die 1961 geborene Klägerin litt an einer Zahnarztphobie und war deshalb seit 30 Jahren nicht mehr beim Zahnarzt. Eine hierdurch dringend erforderlich gewordene umfangreiche Zahnbehandlung ließ sie in einer Privatklinik durchführen. Hierfür wandte sie rund EUR 30.000,00 auf. Den Antrag auf Erstattung dieser Kosten lehnte ihre Krankenkasse ab. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage und führte zur Begründung aus, ihre mehrfachen Versuche, sich von Vertragszahnärzten und in vertraglich zugelassenen Kliniken behandeln zu lassen, seien aufgrund ihrer Zahnarztphobie gescheitert, obwohl sie immer wieder tagelange Zahnschmerzen gehabt und schon zahlreiche Zähne verloren habe. Zu den Zahnärzten in der Privatklinik habe sie hingegen erstmals Vertrauen aufbauen können. Aufgrund des Zustandes ihrer Zähne, ihrer Zahnfleischentzündungen und ihrer Kiefersituation habe dringender Handlungsbedarf bestanden. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Gesetzlich Krankenversicherte hätten grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten für privatärztlich erbrachte Leistungen. Außerdem sei die durchgeführte Behandlung unter Berücksichtigung dessen, dass sich die Klägerin 30 Jahre nicht habe zahnärztlich behandeln lassen, nicht unaufschiebbar gewesen, so dass ihr geltend gemachter Kostenerstattungsanspruch auch daran scheitere, dass sie nicht zunächst einen Antrag bei der beklagten Krankenkasse gestellt habe.

7. Ein 13-Jähriger, der 1,52 m groß ist und eine Endgrößenprognose von 1,65 m hat, hat gegen seine Krankenkasse keinen Anspruch auf die Behandlung mit einem Medikament zur Körpervergrößerung, wenn dieses Medikament in Deutschland nicht zur Behandlung von Wachstumsstörungen zugelassen ist (Urteil vom 01.08.2011, Az.: S 8 KR 354/10).

Der 13-jährige Kläger ist etwa 1,52 m groß und hat eine Endgrößenprognose von etwa 1,65 m. In Deutschland gibt es kein zugelassenes Medikament, mit dem seine Körpergröße erhöht werden kann. Von einem Arzt in einer Universitätsklinik erhielt er den Hinweis, dass es ein Medikament gebe, mit dem nach internationalen Studien bei einer Anwendungsdauer von zwei Jahren ein durchschnittlicher Größengewinn von 5 cm erzielt werden könne. Die Therapiekosten würden sich auf etwa EUR 200,00 im Monat belaufen. Dieses Medikament ist in Deutschland für die Behandlung von verschiedenen Brustkrebsformen, jedoch nicht für die Therapie von Wachstumsstörungen zugelassen. Die Eltern des Klägers entschieden sich für diese Therapie und beantragten bei der Krankenkasse die Übernahme der Kosten. Diese lehnte den Antrag ab. Der Kläger erhob Klage mit der Begründung, seine Klassenkameraden seien deutlich größer, weshalb er regelmäßig gehänselt werde und Minderwertigkeitsgefühle habe. Das beantragte Medikament sei in Fachkreisen ein bewährtes Arzneimittel zur Verlängerung der Wachstumsphase. Die von der Beklagten angebotene Psychotherapie sei keine Alternative zur Behandlung seines Kleinwuchses. Er sei in seiner Lebensqualität schwerwiegend beeinträchtigt und habe daher einen Anspruch auf die Übernahme der Behandlungskosten durch die beklagte Krankenkasse. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Sei ein Arzneimittel in Deutschland für die zu behandelnde Krankheit nicht zugelassen, setze ein Kostenübernahme durch die Krankenkasse unter anderem voraus, dass eine lebensbedrohliche oder jedenfalls auf Dauer nachhaltig beeinträchtigende Erkrankung vorliege. Dies sei bei einer prognostizierten Endkörpergröße von 1,65 m nicht der Fall, da diese Körpergröße im Normbereich liege. Dahinstehen könne, ob beim Kläger psychische Beeinträchtigungen mit Krankheitswert vorliegen würden. Denn solche seien nicht mit dem beantragten Medikament, sondern mit Mitteln der Psychotherapie zu behandeln.

V. Arbeitslosenversicherung

 

1. Der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit ist nicht an die Vorlage einer AU-Bescheinigung gebunden. Der Nachweis kann auch in anderer Form erfolgen, um den Eintritt einer Sperrzeit abzuwenden (Urteil vom 12. Juli 2011, Az.: S 16 AL 8129/09).

Der Kläger, der Arbeitslosengeld bezog, war zu einem Termin bei der Agentur für Arbeit, bei dem über seine Bewerbungen um einen Arbeitsplatz gesprochen werden sollte, nicht erschienen. Er entschuldigte sein Ausbleiben und teilte mit, dass er krank gewesen sei. Die Agentur für Arbeit stellte den Eintritt einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeldbezug fest. Ihre Entscheidung begründete sie damit, dass der Kläger keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt und damit eine Erkrankung, die ein wichtigen Grund für das Ausbleiben beim Termin darstelle, nicht nachgewiesen habe. Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht hob die Bescheide der Agentur für Arbeit auf. Für die Beurteilung der Sperrzeit sei allein entscheidend, ob ein wichtiger Grund für das Versäumen des Termins objektiv vorgelegen habe. Auf die Form des Nachweises komme es dagegen nicht an. Der Sachverhalt sei durch die Agentur für Arbeit zu überprüfen, wobei der Arbeitslose mitwirken müsse. Erst wenn trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten eine ernsthafte Erkrankung am Termin nicht nachgewiesen werden könne, trage der Arbeitslose die Beweislast.

2. Ein Existenzgründercoaching ist nach Ablauf der in den Förderbestimmungen geregelten Jahresfrist selbst dann durch die Bundesagentur für Arbeit nicht zu fördern, wenn die Nichteinhaltung der Frist möglicherweise auf eine Pflichtverletzung der Bundesagentur zurückzuführen ist (Urteil vom 28.06.2011, Az.: S 3 AL 7354/09).

Der Kläger begehrte als Selbständiger von der Bundesagentur für Arbeit die Kostenübernahme für ein Existenzgründercoaching. Den entsprechenden Antrag stellte er, als er bereits ein halbes Jahr selbständig war. Ungefähr 18 Monate nach Antragstellung lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, das Coaching könne nur innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme der Selbständigkeit gefördert werden. Der Kläger führte das Coaching wenige Tage nach Ablauf dieses Jahres durch. Das Sozialgericht wies die Klage des Selbstständigen ab. Ein Existenzgründercoaching könne nur innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme der Selbständigkeit gefördert werden. Die mögliche Pflichtverletzung der Bundesagentur für Arbeit, den Kläger nicht auf den Lauf der Frist hingewiesen zu haben, könne das Fristversäumnis nicht heilen, da die rechtzeitige Durchführung des Coachings nicht nachträglich fingiert werden könne.

 

3. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt mit Beginn eines ungenehmigten Auslandsaufenthaltes (Gerichtsbescheid vom 18.10.2010, Az.: S 19 AL 7177/09).

Während des Bezugs von Arbeitslosengeld wurde der Kläger im Rahmen eines durch die Bundesagentur für Arbeit nicht genehmigten Urlaubes in Bulgarien aufgrund eines Rechtshilfeersuchens der Türkei verhaftet. Die Bundesagentur für Arbeit hob die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem Beginn der Reise auf und machte die Erstattung des bereits gezahlten Arbeitslosengeldes geltend. Der Kläger trug dagegen vor, er sei unverschuldet nicht in der Lage gewesen, der Bundesagentur für Arbeit vor Ort zur Verfügung zu stehen; im Übrigen sei er telefonisch erreichbar gewesen. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Mit Beginn des - nicht genehmigten - Auslandsaufenthaltes sei der Kläger für die Bundesagentur für Arbeit nicht mehr erreichbar gewesen, da er deren Vermittlungsbemühungen nicht zeit- und ortsnah habe Folge leisten können. Die Verfügbarkeit sei jedenfalls mit der Inhaftierung weggefallen.

4. Keine Fortzahlung des Arbeitslosengeldes bei Arbeitsunfähigkeit, wenn die Arbeitsunfähigkeit während des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen Urlaubsabgeltung eintritt und über diesen Zeitraum hinaus fortbesteht (Urt. v. 26.07.2011, Az.: S 15 AL 4170/10).

Der Kläger hatte von seinem bisherigen Arbeitsgeber einen finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Urlaub erhalten. Aus diesem Grund ruhte der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 26.04. Während des Ruhens erlitt der Kläger einen Leistenbruch und war bis einschließlich 11.06. arbeitsunfähig. Die Bundesagentur für Arbeit lehnte die Zahlung von Arbeitslosengeld in der Zeit vom 27.04. bis 11.06. ab. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht ab. Eine Leistungsfortzahlung komme nicht in Betracht, wenn die Arbeitsunfähigkeit während des Ruhens des Anspruchs eintrete. Mit der Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit solle weder eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des erkrankten Arbeitslosen noch eine Entlastung der für die Zahlung des Krankengelds zuständigen Krankenkasse herbeigeführt werden, sondern Leistungsberechtigten wie -verpflichteten bei kurzfristigen Erkrankungen die "Unzuträglichkeit" eines Wechsels des zuständigen Trägers erspart werden. Zu einem Wechsel der Zuständigkeit komme es jedoch dann nicht, wenn noch kein Arbeitslosengeld bezogen worden sei. Daher scheide eine Leistungsfortzahlung aus.

5. Ein Arbeitsloser, der sich an einem Ort aufhält, der es nicht zulässt, den Vorschlägen der Arbeitsagentur zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge zu leisten, verliert auch dann seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn er einen Dritten beauftragt, Briefe der Arbeitsagentur an ihn weiterzuleiten (Urteil vom 28.07.2011, Az.: S 23 AL 5491/10).

Die arbeitslose Klägerin zog von Stuttgart nach Bielefeld. Nachdem die Arbeitsagentur Stuttgart davon erfuhr, hob sie das der Klägerin bewilligte Arbeitslosengeld ab dem Zeitpunkt des Umzugs nach Bielefeld auf und forderte insgesamt EUR 1.620,57 von der Klägerin zurück. Die hiergegen gerichtete Klage begründete die Klägerin damit, dass sie der Beklagten ihren Umzug mitgeteilt und über eine Freundin sichergestellt habe, dass sie alle Schreiben sowie Vermittlungsvorschläge der Arbeitsagentur erhalte. Die Klage wurde abgewiesen. Durch den Umzug nach Bielefeld sei die Klägerin nicht mehr verfügbar gewesen, weshalb der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfallen sei. Die Verfügbarkeit könne nicht durch den Einsatz einer Mittelsperson aufrechterhalten werden.

6. Die Arbeitslosmeldung und die Verfügbarkeit des Arbeitslosen für Vermittlungsmaßnahmen der Arbeitsagentur können zur Begründung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld nicht nachträglich fingiert werden (Urteil vom 27.01.2011, Az.: S 5 AL 3455/10).

Der Kläger war aus seinem Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung ausgeschieden. Da er zunächst sein Haus renovierte, meldete er sich erst 1 ½ Jahre später arbeitslos. Der Antrag wurde von der Arbeitsagentur abgelehnt, da der Kläger in der gesetzlichen Rahmenfirst von zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt war. Dagegen wandte sich der Kläger mit dem Vortrag, er sei diesbezüglich bei einer Vorsprache, die ca. 4 Monate vor dem Ende seiner Beschäftigung stattgefunden habe, von der Arbeitsagentur falsch beraten worden. Das Sozialgericht wies die Klage ab. Dabei könne offen bleiben, ob tatsächlich eine Falschberatung durch die Arbeitsagentur vorgelegen habe. Denn jedenfalls habe die Arbeitslosmeldung und die Verfügbarkeit des Klägers für Vermittlungsmaßnahmen der Arbeitsagentur gefehlt. Beides könne auch nicht nachträglich fingiert werden.

7. Hängt eine Existenzgründung vollständig von deren Finanzierung durch eine Bank ab und ist die Existenzgründung ohne diese Finanzierung nicht beabsichtigt, ist von einer Aufnahme der selbständigen Tätigkeit erst auszugehen, wenn diese Finanzierung tatsächlich erfolgt oder sich zumindest ernsthaft abzeichnet. Findet der Existenzgründer hingegen keine Bank für die notwendige Finanzierung, ist noch nicht von der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit auszugehen, so dass kein Anspruch auf einen Existenzgründungszuschuss besteht (Urteil vom 25.05.2011, Az.: S 2 AL 2100/10).

Die Beklagte hatte dem Kläger einen Existenzgründungszuschuss bewilligt. Da der Kläger keine Bank fand, die sein Vorhaben finanzieren wollte, scheiterte die Existenzgründung. Als der Kläger dies der Beklagten mitteilte, hob sie die Bewilligung des Existenzgründungszuschusses rückwirkend auf. Sie vertrat den Standpunkt, der Kläger habe noch keine selbständige Tätigkeit aufgenommen. Hiergegen erhob der Kläger Klage mit der Begründung, er habe sich nicht mehr in einer hypothetischen Überlegungsphase befunden. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keine selbständige Tätigkeit aufgenommen, denn seine Existenzgründung sei von der Finanzierung durch eine Bank abhängig gewesen. In einem solchen Fall könne von der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit erst dann gesprochen werden, wenn die Finanzierung tatsächlich bereits erfolgt sei oder sich zumindest ernsthaft abgezeichnet habe.

8. Ist die Gewährung einer Leistung von der Einhaltung einer Frist abhängig, muss der Antragsteller den Nachweis erbringen, dass er den Antrag rechtzeitig gestellt hat. Hierzu muss er nachweisen, dass der Antrag beim Leistungsträger (rechtzeitig) eingegangen ist. Dass der Antrag rechtzeitig zur Post aufgegeben wurde, genügt regelmäßig nicht (Urteil vom 31.01.2011, Az.: S 2 AL 3055/10).

Die Beklagte lehnte einen Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer (§ 421j Abs. 1 SGB III) mit der Begründung ab, der Kläger habe den Antrag telefonisch erst nach Aufnahme seiner neuen Beschäftigung und damit verspätet gestellt. Der Kläger erhob Klage und trug vor, seine Frau habe den Antrag schriftlich gefertigt und rechtzeitig mit der Post abgeschickt. Die Beklagte behauptete, kein Schreiben erhalten zu haben. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass das Schreiben seiner Ehefrau der Beklagten zugegangen sei. Die verspätete Antragstellung sei auch nicht als unbillige Härte zuzulassen.

VI. Gesetzliche Rentenversicherung

1. Das im Haushalt einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebende Kind hat keinen Anspruch auf Halbwaisenrente aus der Versicherung des Partners, der nicht der leibliche Vater ist (Urteil vom 31.05.2011, Az.: S 19 R 5054/07).

Die Klägerin begehrte von dem Rentenversicherungsträger die Gewährung einer Halbwaisenrente nach dem Tod des Lebensgefährten ihrer Mutter, mit dem sie bis zu dessen Tod drei Jahre in einem Haushalt zusammengelebt hatte. Während eines mehrmonatigen stationären Klinikaufenthaltes der Mutter wurde die damals achtjährige Klägerin im Wesentlichen durch den Lebensgefährten betreut. Nach dessen Tod beantragte sie, vertreten durch die Mutter, die Gewährung einer Halbwaisenrente. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Gewährung einer Halbwaisenrente bestehe zwar nicht nur für leibliche Kinder, sondern auch für Stief- und Pflegekinder. Nachdem zwischen der Mutter der Klägerin und dem Verstorbenen keine Ehe geschlossen worden sei, sei die Klägerin nicht das Stiefkind der Verstorbenen. Ein Pflegekindschaftsverhältnis liege nur vor, wenn die Bindung zum leiblichen Elternteil völlig gelöst worden sei; hierfür genüge der Klinikaufenthalt der Mutter nicht.

2. Die Deutsche Rentenversicherung muss Empfänger von Rentenleistungen auf eine Änderung der Hinzuverdienstgrenzen hinweisen und im Zweifel den Zugang eines entsprechenden Hinweisblattes nachweisen (Urteil vom 26.08.2010, Az.: S 23 R 4364/08).

Die Klägerin bezog seit August 1993 eine unbefristete volle Erwerbsminderungsrente. In den Jahren 2003 und 2004 verdiente die Klägerin monatlich EUR 400,00 und überschritt damit die geltenden Hinzuverdienstgrenzen. Die Deutsche Rentenversicherung hob daher die für diesen Zeitraum bewilligte Rente auf und forderte rund EUR 3.000,00 von der Klägerin zurück. Zur Begründung gab die Deutsche Rentenversicherung an, die Klägerin sei durch ein Hinweisblatt, das einer Rentenanpassungsmitteilung beigelegt gewesen sei, darauf hingewiesen worden, dass sich die Hinzuverdienstgrenzen änderten. Die Klägerin wehrte sich gegen die Aufhebung und erhob Klage. Sie habe von den geänderten Hinzuverdienstgrenzen keine Kenntnis gehabt. Sie sei davon ausgegangen, dass sie EUR 400,00 monatlich verdienen dürfe. Der Klage wurde teilweise stattgegeben. Die Klägerin habe ihre Mitteilungspflichten in Bezug auf ihr Einkommen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die Klägerin das Hinweisblatt mit der Rentenanpassungsmitteilung erhalten habe. Auch habe die Klägerin nicht gegen eine die Beweislast umkehrende Sorgfaltspflicht verstoßen, als sie das Hinweisblatt nicht angefordert habe, obwohl auf dieses in der Rentenanpassungsmitteilung verwiesen wurde.

3. Die beitragspflichtigen Einnahmen einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson bestimmen sich nur nach dem Hilfebedarf, der für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung anfällt (Gerichtsbescheid vom 17.12.2010, Az.: S 5 R 5300/08).

Die Klägerin pflegte ihren Ehemann schon längere Zeit; dafür zahlte die Pflegekasse Beiträge nach einem beitragspflichtigen Entgelt in Höhe von ca. EUR 17.500 jährlich. Zunächst konnte die Klägerin die Pflege allein erbringen. Zwischenzeitlich hatte die Klägerin zur Pflege - der Ehemann musste zuletzt 24 Stunden am Tag beaufsichtigt, insbesondere auch die Atmung überwacht werden - einen Pflegedienst heranziehen müssen; dadurch sank dann aber ihr Anteil an der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung. Die Pflegekasse setzte das beitragspflichtige Entgelt daraufhin rückwirkend auf EUR 11.760,00 jährlich herab. Die hiergegen gerichtete Klage wurde abgewiesen. Die für eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson zugrundezulegenden beitragspflichtigen Einnahmen bestimmen sich nach Auffassung des Sozialgerichts nur nach dem Hilfebedarf, der für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Bereich der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) und der hauswirtschaftlichen Versorgung anfällt. Weitergehende bzw. andere Pflegeleistungen, insbesondere in Form der speziellen Krankenbeobachtung, zählen nicht hierzu.

4. Auch für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung der Tätigkeit eines geschäftsführenden Gesellschafters als abhängig Beschäftigter kommt es für die Frage, ob der geschäftsführende Gesellschafter über eine Mehrheit der Gesellschaftsanteile bzw. eine Sperrminorität verfügt, auf die zivilrechtliche Wirksamkeit der Abtretung von Geschäftsanteilen an. Die Eigenschaft eines Fahrlehrers als verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs im Sinne des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen (FahrlG) genügt für sich allein noch nicht zur Annahme einer selbständigen Tätigkeit (Urteil vom 28.04.2011, Az.: S 25 R 977/09).

Die klagende GmbH betreibt eine Fahrschule. Der Geschäftsführer und zugleich Gesellschafter der GmbH ist Fahrlehrer und „verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs“ im Sinne des FahrlG. Die Deutsche Rentenversicherung stellte durch Bescheid fest, dass die GmbH für ihren geschäftsführenden Gesellschafter Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten habe, da dieser keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft habe und deshalb seine Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe. Die Klägerin erhob Klage und trug vor, ihr geschäftsführender Gesellschafter habe mit 20,4 % der Stimmanteile über eine Sperrminorität verfügt. Ob Geschäftsanteile zivilrechtlich wirksam abgetreten worden seien, sei unerheblich. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Für die Abgrenzung, ob die Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses oder in Selbstständigkeit ausgeübt werde, sei nach ständiger Rechtsprechung der Umfang der Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft und das Ausmaß des sich daraus ergebenen Einflusses auf die Gesellschaft wesentliches Merkmal. Maßgeblich sei, ob ein geschäftsführender Gesellschafter über eine Mehrheit der Gesellschaftsanteile oder zumindest eine Sperrminorität verfüge. Andernfalls sei von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine Weisungsgebundenheit und persönliche Abhängigkeit ausschließen würden. Für einen maßgeblichen Einfluss eines geschäftsführenden Gesellschafters auf die Gesellschaft genüge die formunwirksame Abtretung von Gesellschaftsanteilen nicht. Für besondere Umstände des Einzelfalls, die eine Weisungsgebundenheit und persönliche Abhängigkeit ausschließen könnten, reiche es nicht aus, dass der geschäftsführende Gesellschafter als „verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs“ im Sinne des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen bestellt sei.

VII. Vertragsarztrecht

Die rückwirkende Inkraftsetzung von Richtgrößen für Arzneimittel im Jahr 2005 ist rechtswidrig (Urteil vom 04.05.2011, Az.: S 11 KA 2614/09).

Eine Hautärztin, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, hatte sich gegen einen von den gemeinsamen Prüfungseinrichtungen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg und der Krankenkassen festgesetzten Arzneimittelregress gewandt. Das Sozialgericht gab der Klage statt. Die Richtgrößen für Arzneimittel seien im Jahr 2005 verspätet in Kraft gesetzt worden. Nach den gesetzlichen Vorgaben müssten die Richtgrößen jeweils bis spätestens 31. Dezember eines Kalenderjahres für das Folgejahr vereinbart werden, damit der Vertragsarzt sein Abrechnungsverhalten danach ausrichten könne. Für das Jahr 2005 seien die Richtgrößen erst am 24. Februar 2005 rückwirkend zum 1. Januar bestimmt worden. Der Vertragsarzt habe daher nicht wegen Überschreitens der Richtgrößen in Regress genommen werden dürfen.

VIII. Sozialhilfe

1. Kein Anspruch auf Übernahme der Mietkosten für eine Wohnung während der Zeit der Inhaftierung (Beschluss vom 15.08.2011, Az.: S 12 SO 3964/11 ER).

In diesem Verfahren begehrte der Antragsteller im Wege eines Eilverfahrens die Verpflichtung des Sozialamtes zur Übernahme seiner Mietkosten während der Zeit seiner Inhaftierung. Das Gericht hat den Antrag abgelehnt, weil es sich nicht um eine angemessene Wohnung handele und die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nicht gegeben seien.

2. Kein Anspruch auf neue Waschmaschine, auch bei (behaupteter) Explosionsgefahr (Urteil vom 18.07.2011, Az.: S 12 SO 7445/10).

In diesem Verfahren begehrte die Klägerin vom Sozialamt eine neue Waschmaschine. Die Klägerin hatte bereits von der Beklagten eine neue Waschmaschine der Firma C. im Rahmen einer Erstausstattung erhalten. Nachdem die Klägerin im Fernsehen einen Bericht gesehen hatte, wonach Waschmaschinen dieser Firma explodieren könnten, beantragte sie bei der Beklagten die Lieferung einer neuen Waschmaschine. Das Gericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Das Gericht sah keine Anhaltspunkte dafür, dass die Waschmaschine tatsächlich mangelhaft ist, da sich der Fernsehbericht auf ein anderes Modell bezog. Außerdem bestünde nur ein Anspruch auf eine Erstausstattung, nicht jedoch auf eine Ersatzbeschaffung.

3. Einer Bezieherin von Leistungen der Grundsicherung im Alter, die sehr stark sehbehindert und daher in ihrer Orientierungsfähigkeit eingeschränkt ist, ist ein Umzug in eine andere Wohnung nicht zuzumuten, wenn ihre monatliche Miete die zulässige Mietobergrenze um rund EUR 60,00 übersteigt (Urteil vom 20.06.2011, Az.: S 7 SO 3292/09).

Die 1942 geborene Klägerin bezieht laufend Leistungen der Grundsicherung im Alter. Sie ist sehr stark sehbehindert und in ihrer Orientierungsfähigkeit eingeschränkt. Sie bewohnt seit 1999 eine 68 Quadratmeter große Drei-Zimmer-Wohnung in Stuttgart. Seit Juli 2008 zahlt sie eine Netto-Kaltmiete von EUR 425,00, eine Betriebskostenvorauszahlung von EUR 67,00 und eine Heizkostenvorauszahlung von EUR 72,00. Im August 2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ab März 2008 könne sie nur noch Unterkunftskosten in Höhe einer Mietobergrenze von EUR 301,50 übernehmen, wenn die Klägerin nicht bis dahin in eine günstigere Wohnung umgezogen sei oder sich intensiv um eine solche bemüht habe. Nachdem die Klägerin zunächst noch Fristverlängerungen von der Beklagten erhalten hatte und nicht umgezogen war, berücksichtigte die Beklagte ab März 2009 nur noch eine Kaltmiete von EUR 353,93, Heizkosten von EUR 72,00 und weitere Nebenkosten von EUR 67,00 monatlich. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer beim Sozialgericht erhobenen Klage. Das Sozialgericht gab ihr Recht und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin für die Zeit von März 2009 bis Februar 2010 monatlich weitere EUR 71,07 zu zahlen. Für einen Ein-Personen-Haushalt in Stuttgart sei eine monatliche Kaltmiete von EUR 364,50 angemessen. Der Klägerin sei ein Umzug aufgrund ihres Alters und ihrer eingeschränkten Sehfähigkeit zur Reduzierung der Wohnkosten um EUR 57,30 nicht zumutbar. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Umzugs zur Senkung der Kosten der Unterkunft älterer Menschen sei deren Recht auf Verbleib in einem langjährig vertrauten Umfeld in besonderer Weise Rechnung zu tragen.

 

IX. Asylbewerberleistungsrecht

Die Kürzung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf das unabweisbar Gebotene und der damit verbundene Entzug von Geldleistungen setzt entweder den Nachweis einer konkreten vorwerfbaren Handlung, die dazu führt, dass unterhaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, oder die Unterlassung einer konkreten Mitwirkungshandlung voraus (Urteil vom 20.06.2011, Az.: S 7 AY 5439/08).

Der Asylantrag des Klägers, der angibt, sudanesischer Staatsangehöriger zu sein, wurde unanfechtbar abgelehnt. Ihm wurde eine Duldung erteilt und er bezieht seit März 2005 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte im Rahmen des Asylverfahrens die Herkunft des Klägers aus dem Sudan bezweifelt. Umfangreiche Ermittlungen (Einholung eines Sprachgutachtens, Anfragen bei verschiedenen Botschaften, etc.) führten zu keinem eindeutigen Ergebnis. Der Beklagte kürzte die Leistungen des Klägers auf das unabweisbar Gebotene, so dass der Kläger nur noch Sachleistungen aber kein Bargeld mehr erhielt. Zur Begründung führte er an, der Kläger habe bei der Ermittlung seiner Herkunft nicht ausreichend mitgewirkt. Es sei ihm zuzumuten, sich selbständig um die Klärung seiner Identität zu bemühen. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage. Er habe an allen Vorführungen bei den Botschaften teilgenommen und wahrheitsgemäße Angaben gemacht. Da er keine Originaldokumente besitze, könne er solche nicht vorlegen. Er habe keinerlei Kontakt zu Familienangehörigen und wisse auch nicht, ob solche noch im Sudan leben würden. Das Sozialgericht gab dem Kläger Recht und hob den Bescheid des Beklagten auf. Der Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass aus vom Kläger zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht hätten vollzogen werden können. Erforderlich sei das Unterlassen einer konkreten Mitwirkungshandlung oder eine konkrete vorwerfbare Handlung, die zur Verlängerung der Aufenthaltsdauer führt, wofür die Vernichtung des Passes und die Angabe einer falschen Identität Beispiele seien. Dass der Kläger falsche Angaben zu seiner Herkunft und Staatsangehörigkeit gemacht habe oder ursprünglich in seinem Besitz befindliche Ausweispapiere vernichtet habe, sei im vorliegenden Fall nicht nachweisbar. Seine Behauptung, dass er aus dem Sudan stamme, habe nicht widerlegt werden können. Der Beklagte habe auch keine konkrete Mitwirkungshandlung benannt, die der Kläger unterlassen habe.

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.