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Erneuter Anstieg der Verfahrenseingänge beim Sozialgericht Stuttgart

Datum: 15.07.2010

Kurzbeschreibung: Der Präsident des Sozialgerichts Stuttgart, Michael Endriß, berichtete bei der Jahrespressekonferenz am 13.07.2010 von einem erneuten Anstieg der Verfahrenseingänge beim Sozialgericht Stuttgart.

Beim Sozialgericht Stuttgart sind im Jahr 2009 insgesamt 6988 Klagen und 663 Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eingegangen. Im 1. Halbjahr 2010 ist die Zahl der Klagen gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 4,5 % gestiegen. Der Anstieg bei den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beträgt 1,5 %. Hauptverantwortlich für den stetigen Anstieg der Verfahrenseingänge ist wie in den letzten Jahren das Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II), in dem seit 2009 mit 1618 Klagen und 435 Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die meisten Eingänge zu verzeichnen sind. In den anderen Rechtsgebieten des Sozialrechts stabilisieren sich die Eingangszahlen auf hohem Niveau. Dies berichtete der Präsident des Sozialgerichts Stuttgart, Michael Endriß, bei der Jahrespressekonferenz am 13.07.2010.

 

Die Personalsituation im Jahr 2009 beschrieb Präsident Michael Endriß als zufriedenstellend. Durch die Zuweisung von drei zusätzlichen Richterstellen konnte die Anzahl der Kammern auf 25 erhöht werden, die bis Frühjahr  2010 auch durchgehend besetzt waren. Hierdurch konnte trotz der hohen Eingangszahlen eine Bearbeitung der Klageverfahren und der Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz in angemessener Zeit gewährleistet werden. Derzeit sind jedoch – wie schon in der Vergangenheit – mehrere Kammern vakant. Dadurch wird sich eine Verlängerung der Verfahrenslaufzeiten voraussichtlich nicht vermeiden lassen.

 

Neben Streitigkeiten über die Rückforderung von Leistungen ist ein Hauptstreitpunkt in den Verfahren auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) die Frage, in welcher Höhe Mietkosten angemessen sind. Zu dieser Frage hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 05.07.2010 (Az. L 1 AS 2852/09) ein Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 06.04.2009 (Az. S 18 AS 6495/08) bestätigt, wonach bei der Bemessung der angemessenen Kaltmiete in Stuttgart der Spannenoberwert des Stuttgarter Mietspiegels von EUR 7,50 je qm (Ausstattungskategorie „einfach“ und Wohnlage „durchschnittlich“) zu Grunde zu legen ist und nicht – wie vom beklagten JobCenter angenommen – der Mittelwert von EUR 6,70 je qm. Diese Streitfrage ist aber noch nicht abschließend geklärt. Das Landessozialgericht hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

 

Ebenfalls noch nicht geklärt ist die Rechtsfrage, ob ein Bezieher von Arbeitslosengeld II, der im sog. Basistarif privat krankenversichert ist, gegen den Grundsicherungsträger einen Anspruch auf Übernahme seines gesamten Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrags hat. Das Sozialgericht Stuttgart hat dies mit Urteil vom 14.01.2010 (Az. S 9 AS 5449/09) bejaht und die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zugelassen. Diese ist unter dem Az. B 14 AS 36/10 R anhängig.

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