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Zur Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

Datum: 19.03.2013

Kurzbeschreibung: 

Ein Richter kann von einem Prozessbeteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei ist nicht entscheidend, ob der Richter tatsächlich befangen ist. Maßgebend ist allein, ob ein Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände aus objektiven Gründen Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Hierfür ist nicht ausreichend, dass der Richter den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren bereits abgelehnt hat. Auch die Abweisung früherer Klagen desselben Klägers stellt keinen Ablehnungsgrund dar, selbst wenn die Entscheidungen fehlerhaft waren. Denn eine Richterablehnung ist kein geeignetes Mittel, sich gegen für unrichtig gehaltene und selbst unrichtige Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die fehlerhafte Verfahrensweise oder Entscheidung des Richters auf einer unsachlichen Einstellung dem Kläger selbst oder seinem Prozessbegehren gegenüber oder auf Willkür beruht (Beschlüsse vom 19. März 2013 - S 1 SF 1000/13 AB - und vom 21. März 2013 - S 1 SF 1049/13 AB -, - S 1 SF 1050/13 AB - und - S 1 ASF 1051/13 AB -).

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