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Kein Unfallversicherungsschutz für nicht gewerbsmäßig pflegende Ehefrau bei fehlendem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Vorbereitungshandlung und beabsichtigter Pflegetätigkeit.

Datum: 09.08.2012

Kurzbeschreibung: 

Zwischen den Beteiligten war umstritten, ob die Klägerin einen Arbeitsunfall erlitten hat. Sie pflegt seit mehreren Jahrzehnten ihren schwer kriegsbeschädigten, pflegebedürftigen Ehemann. Dieser ist in seiner Mobilität stark eingeschränkt. Am Unfalltag war für 8:00 Uhr ein liegend-Krankentransport wegen einer stationären Behandlung des Ehemanns vorgesehen. Auf dieser Fahrt wollte die Klägerin ihren Ehemann begleiten. Bereits gegen 6:00 Uhr wollte sie die für den Krankenhausaufenthalt gerichteten Koffer mit Kleidungsstücken sowie die Gehstützen des Ehemanns vom Obergeschoss der Ehewohnung in das Erdgeschoss transportieren. Dabei stürzte sie die Treppe herunter und zog sich zahlreiche Verletzungen zu. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab, weil die Klägerin zum Unfallzeitpunkt keine den Versicherungsschutz begründende Tätigkeit ausgeübt habe. Insbesondere habe sie zum Unfallzeitpunkt keine aktive Pflegetätigkeit an ihrem Ehemann verrichtet.

Die deswegen zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage blieb erfolglos: Die Klägerin habe weder als noch wie eine Beschäftigte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Ein solcher Schutz sei auch nicht als Pflegeperson gegeben. Zwar sei der Ehemann der Klägerin pflegebedürftig und die Klägerin selbst Pflegeperson im Sinne des Gesetzes, denn sie verrichte nicht gewerbsmäßig in der häuslichen Umgebung regelmäßig Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung ihres Ehemanns. Tätigkeiten im Bereich Mobilität seien jedoch nur dann versicherte Tätigkeiten mit der Folge eines Versicherungsschutzes der Pflegeperson in der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie überwiegend dem Pflegebedürftigen zugutekämen. Dabei könnten zwar grundsätzlich auch vorbereitende Handlungen und nachfolgende Tätigkeiten dem Versicherungsschutz unterfallen. Dies sei indes nur dann der Fall, wenn sie der Pflegetätigkeit dienten und ein enger sachlicher, örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Pflegetätigkeit bestehe. Diese Voraussetzung sei hier angesichts der zeitlichen Differenz von zwei Stunden zwischen der Vorbereitungshandlung und der beabsichtigten Hilfeleistung bei der Mobilität nicht erfüllt gewesen. Überdies falle die beabsichtigte stationäre ärztliche Behandlung des Ehemanns nicht in den Bereich der Grundpflege. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Vorbereitungshandlung und der beabsichtigten Pflegetätigkeit lasse sich auch nicht dadurch herstellen, dass die Klägerin ohne das Unfallereignis beabsichtigt habe, nach dem Transport der Gegenstände in das Erdgeschoss und bis zum Beginn des Krankentransports weitere Pflegeleistungen an ihrem Ehemann vorzunehmen (Urteil vom 09.08.2012 – S 1 U 4760/11 –).

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