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Keine Opferentschädigung für schwere Gesichts- und Armverletzung bei Schlägerei

Datum: 16.03.2012

Kurzbeschreibung: 

Der Kläger und der Schädiger O., beide nigerianische Staatsangehörige, besuchten in der Nacht vom 03.10.2009 auf den 04.10.2009 - getrennt voneinander - eine Veranstaltung in einem Club in K. Dort traf der Kläger einen nicht näher identifizierten „alten Bekannten“ aus der Zeit im Asylbewerberheim mit O. zusammenstehend an. Aus Eifersucht sagte der Kläger in Anwesenheit des O. und für diesen hörbar sinngemäß zu dem Freund, der in Begleitung seiner Frau anwesend war, dieser solle aufpassen, da manche Leute jemanden begrüßten, tatsächlich aber nur an dessen Frau interessiert seien. Mit dieser Bemerkung wollte der Kläger O. charakterisieren, was O. in diesem Sinne auch verstand. Hierauf aufbauend kam es zwischen beiden im Lokal zunächst zu einer im Wesentlichen verbalen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Kläger O. einen oder mehrere schmerzhafte, jedoch zu keinen sichtbaren Verletzungen führende Schläge in das Gesicht und gegen eine zuvor operierte Schulter versetzte. O. ergriff ein Sektglas und drohte dem Kläger, ihm dieses auf den Kopf zu schlagen. Daraufhin ließ der Veranstalter den Kläger und O. vor die Tür des Lokals verbringen und redete er beschwichtigend auf beide Personen ein. Nachfolgend gestattete er beiden Personen, die Veranstaltung weiter zu besuchen. Nur wenige Minuten nach der Rückkehr in das Lokal gerieten der Kläger und O. jedoch erneut aneinander; zu Handgreiflichkeiten kam es dabei nicht. Daraufhin ließ der Veranstalter den Kläger und O. endgültig aus dem Lokal verbringen.

Auf der Straße setzte sich die verbale Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und O. zunächst fort. O. entledigte sich dabei seiner Lederhalbschuhe; der Kläger seinerseits zog sein T-Shirt aus, um sich im Falle eines Kampfes besser verteidigen zu können und O. eine Zugriffsmöglichkeit zu nehmen. Als O. mit einer Flasche oder einem Glas in der Hand auf den Kläger zuging, konnten die Türsteher O. zunächst dazu bewegen, den Gegenstand aus der Hand zu legen. Kurze Zeit später zerschlug O. jedoch einen gläsernen Bierkrug an einem Blumenkübel, nahm eine gezackte Scherbe des Glases, nachdem er sich, um sich nicht zu verletzen, ein Handtuch um seine Hand gewickelt hatte, ging auf den etwa 5 m entfernt stehenden Kläger zu und zog ihm die Scherbe kräftig über das Gesicht. Dabei durchtrennte er das linke Ober- und Unterlied. Durch eine weitere geführte Schnittbewegung fügte O. dem Kläger eine bis auf den Knochen reichende Schnittwunde am rechten Unterarm zu.

O. wurde später zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren sowie zur Zahlung eines Schmerzensgelds an den Kläger verurteilt.

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Opferentschädigung blieb erfolglos. Seine deswegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Karlsruhe ab (Urteil vom 16.03.2012 - S 1 VG 4035/11 - ): der Kläger habe seine Schädigung wesentlich mit verursacht. Dies schließe einen Anspruch auf staatliche Entschädigungsleistungen nach dem OEG aus. Das Geschehen vor dem Lokal, bei dem es unmittelbar zu der Schädigung gekommen sei, könne nicht losgelöst von den Geschehensabläufen zuvor innerhalb und außerhalb des Lokals betrachtet werden. Danach sei mit Blick auf das von dem Kläger selbst ausgehende, völlig grundlose, provozierende verbale und auch tätliche Verhalten gegen O. der Boden für weitere Auseinandersetzungen mit Tätlichkeiten bereitet gewesen und habe der Kläger aufgrund seines eigenen vorangegangenen Verhaltens, insbesondere des bereits innerhalb des Lokals seitens O. erfolgten Aufgreifens eines Sektglases und der Ankündigung, ihm - dem Kläger - das Glas auf den Kopf zu schlagen, sowie des erneuten Ergreifens eines Gegenstands außerhalb des Lokals, mit dem O. auf den Kläger zuging, damit rechnen müssen, dass O. erneut einen Angriff gegen ihn führen und gegebenenfalls mit einem Gegenstand auf ihn einschlagen und ihn verletzen würde. Dafür sprächen auch das Ausziehen der Schuhe durch des O. wie insbesondere das Ausziehen des T-Shirts durch den Kläger; denn hierdurch habe dieser sich auf einen bevorstehenden Angriff des O. vorbereiten wollen. Damit sei ihm die Gefährlichkeit der Situation auch subjektiv bewusst. Der Kläger habe sich leichtfertig einer weiteren tätlichen Auseinandersetzung mit O. nicht entzogen, ohne hierfür gemeinnützige Gründe zu haben. Das Verbleiben des Klägers am Tatort wie auch sein eigenes völlig grundloses und provokatives Verhalten gegenüber O. sei in höchstem Maße leichtfertig gewesen. Er könne deshalb nicht erwarten, dass die Allgemeinheit für seinen dabei erlittenen Körperschaden aufkomme.

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