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Keine rückwirkende abändernde Beitragsfestsetzung zu Ungunsten des Beitragspflichtigen ohne Aufhebung der Beitragserstfestsetzung

Datum: 29.09.2011

Kurzbeschreibung: 

Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung setzt die Aufhebung eines bestandskräftig gewordenen Beitragsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des Beitragspflichtigen voraus, dass die Berufsgenossenschaft die Beitragserstfestsetzung aufhebt und diese Aufhebung zudem hinreichend bestimmt erklärt. Ohne eine solche Aufhebung oder wenigstens Teilaufhebung bleibt dagegen die Beitragserstfestsetzung wirksam und bindend und ist der nachfolgende abändernde Beitragsbescheid rechtswidrig. Dies folgt aus dem auch im Unfallversicherungsrecht geltenden § 39 Abs. 2 SGB X, demzufolge ein Verwaltungsakt wirksam bleibt, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Karlsruhe durch Urteil vom 29.09.2011 (S 1 U 294/11) der Klage eines Unternehmers stattgegeben, der sich gegen Beitragsnachforderungen zur gesetzlichen Unfallversicherung für die Jahre 2006 bis 2008 wandte, die die Berufsgenossenschaft festgesetzt hatte, nachdem sie Kenntnis davon erhalten hatte, dass gegen den Kläger ein Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ergangen war. Aus den Beitragsänderungsbescheiden ergab sich indes weder eine Verfügung über die Aufhebung der bestandskräftig gewordenen Beitragserstfestsetzungen für die maßgebenden Beitragsjahre noch ließ sich aus den streitigen Bescheiden entnehmen, wie sich die Beitragsnachforderungen im Einzelnen zu den Beitragserstfestsetzungen verhielten.

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