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Der sozialhilferechtliche Mehrbedarf für Servicegrundleistungen (z.B. Notruf, ständige Verfügbarkeit einer Pflegekraft) beim betreutem Wohnen ist in Baden-Württemberg auf monatlich grundsätzlich 46 Euro gedeckelt. Kosten für den Umzug in eine sozialhilferechtlich angemessene Wohnung sind dem Grunde nach als sozialhilferechtlicher Bedarf anzuerkennen. Der Höhe nach dürfen aber nur notwendige und angemessene Umzugskosten gewährt werden.

Datum: 27.01.2011

Kurzbeschreibung: 

Der 78jährige nicht pflegebedürftige Kläger zog mit Zustimmung des Sozialhilfeträgers aus einer 88 m² großen Wohnung in eine betreute teilmöblierte Wohnform mit einer Wohnungsgröße von 50 m². Er begehrte vom Hilfeträger einen monatlichen Mehrbedarf für Servicegrundleistungen im betreuten Wohnen von 87 € sowie die Übernahme von Umzugskosten in Höhe von 2.321,66 €. Der Träger bewilligte ihm einen entsprechenden Wohnmehrbedarf von monatlich nur 46 € unter Hinweis auf seine Sozialhilferichtlinien. Außerdem erstattete er ihm Umzugskosten in Höhe von 1.623 € für die Beauftragung eines Umzugsunternehmens. Höhere Umzugskosten seien nicht aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen. Der Kläger habe zwei erwachsene Töchter, die ihrerseits Familien hätten. Diese seien in der Lage, dem Kläger beim Ausräumen der Schränke und beim Packen zu helfen.

Das Sozialgericht hat die gegen den teilweisen Ablehnungsbescheid des Sozialhilfeträgers gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Eine Betreuungspauschale für Serviceleistungen falle bei der Anmietung von Wohnraum auf dem freien Wohnungsmarkt nicht an. Sie sei dementsprechend bei der Bildung des Gesamtkaltmietpreises im Hinblick auf seine Angemessenheit zu berücksichtigen. Unter Einbezug dieser Serviceleistungspauschale von 46 € ergebe sich damit ein von der Beklagten unter Berücksichtigung der besonderen Wohnform des Klägers sozialhilferechtlich anerkannter Unterkunftskostenbedarf von 315,31 € monatlich. Rechne man diesen Unterkunftskostenbedarf auf die Quadratmeterzahl von 50 um, ergebe sich daraus ein Quadratmetermietpreis von 6,30 €. Mehr könne der Kläger aus Mitteln der Sozialhilfe für Unterkunftskosten nicht verlangen. Hinsichtlich der Höhe der aus Mitteln der Sozialhilfe übernahmefähigen Umzugskosten sei zu beachten, dass auch ein Hilfebedürftiger grundsätzlich gehalten ist, den Umzug selbst zu organisieren. Zu den notwendigen Umzugskosten gehörten insbesondere die Aufwendungen für einen eventuell erforderlichen Mietwagen, die Anmietung von Umzugskartons, die Kosten für Verpackungsmaterial und Sperrmüllentsorgung sowie die üblichen Kosten für die Versorgung mithelfender Familienangehöriger und Bekannter. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer professionellen Umzugshilfe bestehe nur, wenn der Hilfebedürftige den Umzug z. B. wegen Alters, Behinderung, körperlicher Beeinträchtigung oder aus sonstigen, in seiner Person liegenden Gründen nicht selbst durchführen könne. Daran orientiert, habe der Hilfeträger dem Kläger zu Recht Kosten für eine professionellen Umzugshelfer in Höhe von 1.623,-- € zugesagt und ausbezahlt. Damit habe er dem Alter und der persönlichen Situation des Klägers vollumfänglich Rechnung getragen. Im Rahmen der Selbsthilfe habe auch vom Kläger und insbesondere seinen Kindern erwartet werden können, dass sie zumindest die Schränke selbst ausräumen und den Inhalt einpacken. Der Kläger habe zwei erwachsene Töchter, die zwar berufstätig sind, aber ihrerseits wiederum Familie haben. Gerichtlich belastbare Nachweise - etwa ärztliche Atteste, Einkommensnachweise etc. -, dass ihnen eine Umzugshilfe aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen unzumutbar gewesen sei, seien bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt worden. Urteil vom 27.01.2011, nicht rechtskräftig, S 4 SO 204/10

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