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Kein Anspruch eines selbständig erwerbstätigen Zeugen auf höheren Verdienstausfall als 17,00 Euro/Stunde für max. 10 Stunden/Tag.

Datum: 17.12.2010

Kurzbeschreibung: 

Der als Arzt freiberuflich tätige Antragsteller begehrte die richterliche Festsetzung seiner Entschädigung aus Anlass seiner Heranziehung als Zeuge in einer mündlichen Verhandlung. Hierzu machte er neben Fahrtkosten eine Verdienstausfallentschädigung für vier Stunden zu je 200,00 € geltend. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hatte neben den Fahrtkosten eine Entschädigung für drei Zeitstunden zu je 17,00 € gewährt. Das Sozialgericht Karlsruhe setzte die Entschädigung in Übereinstimmung mit der Urkundsbeamtin fest: Neben der - hier nicht zum Tragen kommenden Höchstbegrenzung der Entschädigung auf 10 Stunden je Tag (§ 19 Abs. 2 Satz 1 JVEG) - sehe § 22 JVEG eine (weitere) Begrenzung der Verdienstausfallentschädigung für Zeugen auf höchstens 17,00 € für jede angefangene Stunde der versäumten Arbeitszeit vor. Eine Entschädigung von mehr als 17,00 € für jede versäumte Arbeitsstunde dürfe danach auch dann nicht gewährt werden, wenn der Zeuge, z.B. durch Vorlage von Belegen, nachweise, dass ihm durch die Heranziehung tatsächlich ein höherer Verdienstausfall entstanden sei. Denn es handele sich bei der Teilnahme an mündlichen Gerichtsverhandlungen als Zeuge um eine staatsbürgerliche Ehrenpflicht, die keinen vollen Ausgleich gebiete. Soweit der Antragsteller als Arzt in eigener Praxis eine selbständige Tätigkeit ausübe, könne ein Verdienstausfall natürlich auch bei ihm als Zeuge eintreten. Er erhalte deshalb - mangels anderer Anhaltspunkte für einen geringeren Verdienstausfall - den Höchstsatz von 17,00 € je Stunde (Beschluss vom 17.12.2010 - S 1 KO 5307/10).

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