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Der Weg von einem Wohnraum im selbstgenutzten Wohnhaus zum häuslichen Arbeitszimmer steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung

Datum: 30.09.2010

Kurzbeschreibung: 

Die Klägerin zog sich einen Beinbruch zu als sie auf der Treppe von ihrer im Obergeschoss belegenen Wohnung in das im Erdgeschoss desselben Hauses gelegene und ausschließlich betrieblich genutzte Büro habe gehen wollen. Die Berufsgenossenschaft lehnte Versicherungsleistungen unter Hinweis darauf ab, es liege kein Arbeitsunfall vor, weil sich das schädigende Ereignis im privaten häuslichen und damit unversicherten Bereich zugetragen habe.

Das Sozialgericht hat die Entscheidung der Berufsgenossenschaft bestätigt und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Die Klägerin habe sich weder auf einem unter Unfallversicherungsschutz stehenden Betriebsweg noch auf einem geschützten Weg nach dem Ort der Tätigkeit befunden. Die versicherte Tätigkeit beginne sowohl bei dem Weg zum Ort der Tätigkeit als auch bei einem direkt von der Wohnung aus angetretenen Betriebsweg (Dienstweg oder Dienstreise) grundsätzlich erst mit dem Beschreiten der Außentür des Wohngebäudes (Mehr- oder Einfamilienhaus), in dem sich die Wohnung des Versicherten befinde; Außentür sei neben der Haustür jede Außentür, durch welche der häusliche Bereich verlassen werden könne. Das Bundessozialgericht habe diese Grenze zwischen dem unversicherten häuslichen Lebensbereich und dem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden (Weg zum Ort der Tätigkeit) oder ihr zugehörigen Weg (Betriebsweg) im Interesse der Rechtssicherheit bewusst starr und eng gezogen, weil sie an objektive Merkmale anknüpfe, die im allgemeinen leicht feststellbar seien. Jede andere Wertung stelle zudem die Versicherten ungerechtfertigt schlechter, deren Arbeitsstätte außerhalb des Wohnraums liege und bei denen der Unfallversicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung erst mit dem Beschreiten der Außenhaustür beginne. Bei alledem sei schließlich zu berücksichtigen, dass der häusliche Bereich eine besondere Gefahrenquelle darstellt, für die der Versicherte selbst verantwortlich sei und deren Risiken er selbst zu tragen habe.

S 4 U 675/10; Urteil vom 30.09.2010, nicht rechtskräftig.

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