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Kaufmännischer Angestellter in einer als Limited (Ltd.) organisierten Familiengesellschaft (Tochter - Gesellschafter/Geschäftsführerin) als Beschäftigter kraft Gesetzes unfallversichert

Datum: 25.03.2010

Kurzbeschreibung: 

Der 62jährige Kläger verletzte sich bei einem Pkw-Wegeunfall im Dezember 2005. Er war damals der einzige Angestellte einer zu Jahresbeginn gegründeten Containerlogistik-Limited, deren Gesellschafterin und Geschäftsführerin, seine Tochter, eine Publizistik Studentin, war. Prokura bestand für die Ehefrau des Klägers. Der Kläger selbst war weder Gesellschafter oder Geschäftsführer noch hatte er Konto- oder Zeichnungsvollmacht. Wegen seiner langjährigen Fachkenntnisse war er allerdings der einzige wertschöpfend im Unternehmen Tätige. Seine Anstellung beruhte auf einem Arbeitsvertrag, der eine monatliche Vergütung von 2.000 € und jährlich 28 Urlaubstage vorsah. Die Berufsgenossenschaft lehnte Versicherungsleistungen unter Hinweis darauf ab, der Kläger sei kein Arbeitnehmer, sondern faktisch Inhaber der Ltd. und damit Unternehmer gewesen.

Das Sozialgericht hat den angefochtenen Ablehnungsbescheid aufgehoben und die Berufsgenossenschaft verurteilt, das Unfallereignis vom Dezember 2005 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Kläger habe als Angestellter unter doppelter Aufsicht - sowohl der Gesellschafter-Geschäftsführerin als auch der Prokuristin der Ltd. - gestanden und sei sowohl de jure als auch de facto von beiden persönlich abhängig und damit Arbeitnehmer gewesen. Als einziger Branchenkundiger habe er zwar die Wertschöpfung der Ltd. maßgeblich bestimmt und geprägt. Aber selbst faktisch sei sein Einfluss auf die Geschicke der Ltd. doch eher begrenzt gewesen. Jederzeit hätte seine Tochter als Gesellschafterin und Geschäftsführerin die Ltd. liquidieren und den Kläger entlassen können; auch Personal und Sachmittel habe der Kläger nicht selbstbestimmt einstellen, entlassen oder anschaffen können. Nach außen habe der Kläger für die Ltd. keine einzig rechtlich relevante Entscheidung treffen können und nach der glaubhaften Aussage der Kundenbetreuerin des kontoführenden Instituts der Ltd. nicht einmal Kontovollmacht für das Geschäftskonto gehabt. Des Weiteren sei auch der Anstellungsvertrag zwischen Ltd. und Kläger im Wesentlichen vollzogen worden. Insbesondere habe der Kläger ein angemessenes und jeden Fremdvergleich aushaltendes monatliches Gehalt von 2.000 € erhalten; zu offenen oder verdeckten Gewinnausschüttungen an den Kläger sei es nach  der glaubhaften Aussage des Steuerberaters der Ltd. nicht gekommen. Das dem Kläger von der Ltd. gezahlte Gehalt sei zudem ordnungsgemäß als Betriebsausgabe der Ltd. gebucht worden.

Urteil vom 25. März 2010, nicht rechtskräftig - S 4 U 172/09


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