Ist Vermögen vor dem Antrag auf Leistungen nach dem SGB II ausgeschieden worden, tritt an die Stelle des verschenkten Gegenstandes der Anspruch auf Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers gemäß § 528 Bürgerliches Gesetzbuch. Ein Kläger, der im Bewilligungszeitraum einen solchen Anspruch hat, weil er Vermögen in erheblichem Umfang verschenkt hat, ist nicht bedürftig. Die dennoch ausgesprochene Bewilligung ist wegen Rechtswidrigkeit bei Erlass des Verwaltungsaktes zurückzunehmen.
Urteil vom 12.1.2006, Aktenzeichen S 9 AS 3777/05