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Sperrzeit bei Abbruch einer Fortbildungsmaßnahme

Datum: 14.11.2007

Kurzbeschreibung: 

Die 14. Kammer hat mit Urteil vom 14.11.2007 die Klage einer Arbeitslosen gegen eine dreiwöchige Sperrzeit wegen Abbruch einer Fortbildung abgewiesen. Die Klägerin hatte als Grund für den Abbruch angegeben, sie müsse zu Hause bleiben, um dort telefonische Arbeitsangebote annehmen zu können; mehrere Arbeitgeber hätten bei ihrem Rückruf erklärt, sie komme wegen der Teilnahme an der Maßnahme nicht für die Stelle in Betracht. Einen wichtigen Grund für den Abbruch hat die Kammer nicht anerkannt: ein Arbeitsloser sei während des Besuchs der Fortbildung für fernmündliche oder schriftliche Arbeitsangebote ausreichend erreichbar. Eine hiervon abweichende, besondere Situation der Klägerin liege nicht vor (S 14 AL 1918/07 - noch nicht rechtskräftig).

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