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Unfälle auf dem Weg zu einem Arzt stehen nicht generell unter Unfallversicherungsschutz

Datum: 28.09.2007

Kurzbeschreibung: 

Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit sind grundsätzlich dem unversicherten, privaten Lebensbereich zuzurechnen, auch wenn sie mittelbar der Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft dienen. Sie stehen deshalb, so lange dies das Gesetz nicht wegen besonderer Erfordernisse des sozialen Schutzes ausdrücklich anordnet, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine wesentliche Betriebsbezogenheit nimmt die Rechtsprechung u.a. bei einem Weg von der Arbeitsstätte aus an, nachdem die Arbeit bereits angetreten war, zu einer Behandlung wegen akut aufgetretener gesundheitlicher Beschwerden, um dadurch die Fortsetzung der Arbeit zu ermöglichen. Dagegen begründet das Aufsuchen der Arztpraxis von der Arbeitsstätte aus allein zu dem Zweck, mit dem Arzt Einzelheiten über eine anstehende Kurmaßnahme zu besprechen, keinen inneren oder sachlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit. Das SG Karlsruhe verneinte deshalb einen Entschädigungsanspruch einer Klägerin, die auf dem Weg zu ihrem Hausarzt nach Unterbrechung ihrer Betriebstätigkeit gestürzt war. Auch der Umstand, dass sich der Sturz noch in den Betriebsräumen ihres Arbeitgebers ereignete, führte zu keinem anderen Ergebnis, weil es in der gesetzlichen Unfallversicherung grds. keinen sog. Betriebsbann gibt (Urteil vom 28.09.2007 - S 1 U 642/07 - nicht rechtskräftig).

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