Navigation überspringen

Kein ernährungsbedingter Mehrbedarf für "Mittelmeerdiät" bei koronarer Herzerkrankung

Datum: 09.12.2009

Kurzbeschreibung: 

Der Kläger wurde nach einem Herzinfarkt bei koronarer Herzerkrankung mit einer Stent-Einlage versorgt. Sein behandelnder Arzt bescheinigte ihm deswegen die Notwendigkeit einer „Mittelmeerdiät“ als besonderer Ernährungsform. Außerdem leidet der Kläger an einer Hyperlipidämie und einer Hyperurikämie. Das beklagte Sozialamt lehnte es ab, dem Kläger hierfür einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung zu gewähren. Die deswegen zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage blieb ebenfalls erfolglos: Der Mehrbedarf i.S. des § 30 Abs. 5 SGB XII knüpfe nicht an das Vorliegen einer Krankheit oder Behinderung an, sondern allein an die Tatsache, dass wegen einer Krankheit oder Behinderung eine kostenaufwändigere Ernährung als üblich erforderlich sei. Ein Mehrbedarf setze deshalb voraus, dass im individuellen Fall eines Hilfesuchenden ein Mehrbedarf tatsächlich akut vorhanden sei. Ob die Voraussetzungen eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs für kranke oder behinderte Menschen vorliege, richte sich nicht nur nach medizinischen, sondern auch nach ernährungswissenschaftlichen Kriterien. Hierzu könnten die vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge entwickelten und an typisierten Fallgestaltungen ausgerichteten Empfehlungen herangezogen werden, denn diese stellten nach der Rechtsprechung eine grundsätzlich geeignete und zutreffende Entscheidungsgrundlage zur Feststellung zu „Ob“ und „Wie“ eines ernährungsbedingten Mehraufwandes dar und gäben als antizipiertes Sachverständigengutachten den Gerichten wie auch den Sozialämtern verlässliche Informationen zwecks einheitlicher Verwaltungshandhabung. Die  Empfehlungen seien die maßgebende Berechnungsgrundlage für die Festsetzung von Krankenkostenzulagen in der Sozialhilfe Nach Abschnitt II 4.1 der Empfehlungen in der Fassung der 3. Aufl. vom 01.10.2008 sei nach dem aktuellen Stand der Ernährungsmedizin u.a. bei einer Hyperlipidämie, d.h. einer Erhöhung der Blutfette, und einer Hyperurikämie, d.h. einer Erhöhung der Harnsäure im Blut, regelmäßig eine „Vollkost“ angezeigt. Insoweit sei jedoch regelmäßig ein krankheitsbedingt erhöhter Ernährungsmehraufwand zu verneinen. Für eine koronare Herzerkrankung nach abgelaufenem Herzinfarkt sei in den Empfehlungen kein ernährungsbedingter Mehrbedarf vorgesehen. Zwar sei der Kläger wegen der koronaren Herzerkrankung zur Vermeidung von Re-Infarkten oder sonstigen Gefäßverschlüssen gehalten, den Cholesterinspiegel des Blutes auch durch eine richtige und ausgewogene Ernährung zu verringern, und sei hierzu auch eine sogenannte Mittelmeerdiät durchaus geeignet. Allerdings falle für eine Mittelmeerdiät ein erhöhter Kostenaufwand nicht an. Es handele sich dabei um eine spezielle Auswahl von Lebensmitteln, die im Mittelmeerraum regelmäßig gegessen würden, mit Schwerpunkt auf Gemüse, Salat, Obst, Fisch, Knoblauch, wenig rotem Fleisch, der Verwendung von Olivenöl sowie täglich maximal einem Glas Rotwein. Als Durstlöscher seien in diesem Zusammenhang magnesiumreiche Mineralwasser, verdünnte Fruchtsäfte wie Apfelschorle und grüner Tee zu nennen. Die Mittelmeerdiät verfolge damit -im Ergebnis- den selben Zweck wie eine Vollkost-Ernährung bei Hyperlipidämie. Wenn aber für diese Gesundheitsstörung nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins kein Ernährungsmehraufwand anfalle, gelte dies auch für die sogenannte Mittelmeerdiät (Gerichtsbescheid vom 09.12.2009 - S 1 SO 3522/09 -, nicht rechtskräftig.

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.