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Entschädigung eines (ärztlichen) sachverständigen Zeugen für eine schriftliche Auskunft bzw. einen schriftlichen Befund mit gutachterlicher Stellungnahme

Datum: 29.06.2009

Kurzbeschreibung: 

Ob eine Leistung im Sinne der Nrn. 200, 202 der Anl. 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG „außergewöhnlich umfangreich“ ist und deshalb eine höhere Entschädigung nach den Nrn. 201 oder 203 der Anl. 2 zum JVEG rechtfertigt, richtet sich nicht nach der Anzahl der Zeilen der schriftlichen Auskunft, sondern orientiert sich regelmäßig an Art und Umfang der Beschreibung, d.h. dem Ausmaß der für die Erstellung der schriftlichen Auskunft erforderlichen Arbeit. Sie muss über den sonst mit der Erbringung einer Leistung nach den Nrn. 200, 202 üblicherweise verbundenen Aufwand deutlich hinaus gehen.

Diese Voraussetzungen erachtete das Sozialgericht Karlsruhe im Fall eines schriftlichen Befundes einer Ärztin im Umfang von 2 Textseiten mit 7 Sätzen gutachterlicher Stellungnahme zum gesundheitlichen Leistungsvermögen der Klägerin und zum maßgebenden Fachgebiet der die Einschränkung der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit begründenden Gesundheitsstörungen in einem Klageverfahren über die Feststellung von Erwerbsminderung für nicht gegeben. Das Gericht hat deshalb die Entschädigung der sachverständigen Zeugin in Übereinstimmung mit der Urkundsbeamtin auf den in Anl. 2 Nr. 202 zum JVEG vorgesehenen Betrag zzgl. Kopier- und Portokosten festgesetzt (Beschluss vom 29.06.2009 - S 1 R 2042/09 KO-A -).

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