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Eine reale Konkurrenzsituation zwischen niedergelassenem Vertrags- und ermächtig-tem Krankenhausarzt kann auch Planungsbereichs übergreifend bestehen und zwingt zur räumlichen Begrenzung der Ermächtigung durch die Zulassungsgremien

Datum: 26.03.2009

Kurzbeschreibung: 

Die 1. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hat mit Urteil vom 26.03.2009 (S 1 KA 990/08) der Konkurrentenklage einer Gemeinschaftspraxis zweier niedergelassener Vertragsärzte für Strahlentherapie teilweise stattgegeben.

Der Zulassungsausschuss für Ärzte hatte auf den Antrag der  in einer Klinik für Strahlentherapie tätigen beigeladenen Ärztin, deren seit 1994 bestehende Ermächtigung zur Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten über den 31.12.2004 hinaus bis zum 31.12.2006 verlängert. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin hatte der Beklagte als unzulässig zurückgewiesen, da die Klägerin nicht in einem Konkurrenzverhältnis zur Beigeladenen stehe, denn beide übten nicht in demselben Planungsbereich ihre Praxis aus. Das Sozialgericht Karlsruhe hat der dagegen erhobenen Klage teilweise stattgegeben und festgestellt, dass der angefochtene Bescheid insoweit rechtswidrig war, als der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unzulässig zurückgewiesen und die der Beigeladenen erteilte Ermächtigung nicht räumlich beschränkt hatte.

Der in § 116 Satz 2 SGB V i.V.m. § 31a Abs. 1 Satz 2 Ärzte-ZV gesetzlich angeordnete Vorrang der niedergelassenen Vertragsärzte vor ermächtigten Krankenhausärzten vermittele drittschützende Wirkung, die sich über die Grenzen der jeweils maßgebenden Planungsbereiche hinaus erstrecke, soweit in einem real existierenden Teilmarkt Anbieter gleichartiger Leistungen im wesentlichen Umfang um die Versorgung derselben Patienten konkurrierten und deshalb für die niedergelassenen Vertragsärzte im Wettbewerb bedeutsame Einkommenseinbußen infolge zusätzlich erteilter Ermächtigungen zu besorgen seien. Eine solche Verletzung eigener Rechte der Klägerin sei vorliegend nicht von vornherein von der Hand zu weisen gewesen, was für die Zulässigkeit der Klage genüge. Die gleichen Grundsätze gälten für das beim Beklagten geführte Widerspruchsverfahren der Klägerin gegen den Bescheid des Zulassungsausschusses, weshalb der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid nicht als unzulässig habe abweisen dürfen.

Aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens sei eine reale Konkurrenzsituation von wesentlichem Umfang zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu bejahen, denn die durchschnittliche Zahl der von der Beigeladenen in den Quartalen 1/05 bis 4/06 aus dem Einzugsbereich der Klägerin mit den gleichen Leistungen behandelten Patienten habe 5 % der durchschnittlichen Gesamtfallzahl der Praxis der Klägerin überschritten. Im Interesse einer angemessenen wohnortnahen Versorgung der Versicherten mit radioonkologischen Leistungen habe die Klägerin jedoch ihre aus der Ermächtigung der Beigeladenen resultierende Beeinträchtigung ihrer Erwerbsmöglichkeiten  teilweise hinzunehmen. Denn ohne die der Beigeladenen erteilte Ermächtigung sei eine ausreichende, bedarfsgerechte Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten mit einem strahlentherapeutischen Behandlungsangebot insbesondere in angemessener Wohnortnähe nicht sicher gestellt, was sich insbesondere daraus ergebe, dass die Praxis der Klägerin in den streitig gewesenen Quartalen die einzige niedergelassene Praxis von Fachärzten für Strahlentherapie im Regierungsbezirk gewesen sei. Zu Unrecht habe der Beklagte jedoch die der Beigeladenen im streitigen Zeitraum erteilte Ermächtigung nicht auch aufgrund der zwischen dieser und der Klägerin bestehenden realen Konkurrenzsituation nach Maßgabe der örtlichen Herkunft der Patienten beschränkt. Eine solche Begrenzung hätte entweder positiv u.a. auf Versicherte mit Wohnort in einem näher bezeichneten Stadt- und / oder Landkreis oder negativ dahingehend erfolgen müssen, dass von der Ermächtigung des Krankenhausarztes Patienten mit Wohnorten aus einer bestimmten Stadt und / oder einem bestimmten Landkreis ausgeschlossen sind.

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