Navigation überspringen

Krankenkasse muss Immunbalancetherapie nicht bezahlen

Datum: 20.04.2010

Kurzbeschreibung: Der 11. Senat des Landessozialgerichts hatte in seiner Sitzung am 20.04.2010 über die Klage eines 28jährigen Versicherten zu entscheiden, der sich nach einer Infektion mit einem Epstein-Barr-Virus zur Behandlung eines bestehenden chronischen Erschöpfungssyndroms einer Immunbalancetherapie unterzogen hatte.

 

Krankenkasse muss Immunbalancetherapie nicht bezahlen


Der 11. Senat des Landessozialgerichts hatte in seiner Sitzung am 20. April 2010 über die Klage eines 28jährigen Versicherten zu entscheiden, der sich nach einer Infektion mit einem Epstein-Barr-Virus zur Behandlung eines bestehenden chronischen Erschöpfungssyndroms einer Immunbalancetherapie unterzogen hatte.

Ein Anspruch auf Erstattung der bislang dafür aufgewendeten Kosten (rund 73.000,- €) hat das Landessozialgericht in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht Heilbronn jedoch abgelehnt. Es sei bereits zweifelhaft, ob der angewandten Therapiemethode überhaupt ein nachvollziehbares theoretisches Konzept ihrer Wirksamkeit zugrunde liege. Denn bei den vom behandelnden Arzt hauptsächlich verordneten Präparaten handele es sich solche, mit denen sich nach dem Werbeauftritt der Herstellerfirma eine Vielzahl unterschiedlichster Erkrankungen therapieren lasse.
Jedenfalls aber scheitere die Kostenerstattung daran, dass die angewandte Therapie nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss zur Behandlung der Erkrankung genehmigt worden sei und Ausnahmen von Genehmigungserfordernis nicht vorliegen würden. Dies gelte entsprechend für die verordneten Medikamente, soweit es sich nicht ohnehin nur um Nahrungsergänzungsmittel handle, die von der Krankenkasse als Lebensmittel ohnehin nicht zu erstatten seien. Auch eine notstandsähnliche Krankensituation habe nicht vorgelegen, da die Erkrankung des Klägers nicht lebensbedrohlich sei.

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. April 2010 (Az.: L 11 KR 2307/07),
nicht rechtskräftig.
Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 22. März 2007 (Az.: S 8 KR 728/05)

§ 27 Krankenbehandlung SGB V

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt
1. Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,.....
3. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln.....

§ 2 Leistungen SGB V

(1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. ... . Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.



Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.