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Jobcenter muss nicht für Mietrückstände aufkommen

Datum: 13.03.2013

Kurzbeschreibung: Haben Hilfebedürftige die ihnen für das Begleichen der Miete gewährten Zahlungen wiederholt zweckwidrig verwendet, muss das Jobcenter die aufgelaufenen Mietschulden nicht übernehmen.

 

Haben Hilfebedürftige die ihnen für das Begleichen der Miete gewährten Zahlungen wiederholt zweckwidrig verwendet, muss das Jobcenter die aufgelaufenen Miet-schulden nicht übernehmen. Dies entschied der 2. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg auf den Eilantrag einer Familie aus Freiburg, die ihrem Vermieter über 3.000,- € rückständige Miete schuldet.
Die sechsköpfige Familie hatte in der Vergangenheit immer wieder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Hartz IV) bezogen. Das Verhältnis zum Jobcenter gestaltete sich dabei aber alles andere als unproblematisch. Wegen sich ständig ändernder Verhältnisse mussten die Leistungen häufig neu berechnet oder ganz eingestellt werden. Arbeitsaufnahmen des Vaters, darauf folgende Arbeitsplatzverluste, wechselnde Kinderdorfaufenthalte der vier Kinder, Strafhaft des Vaters und ähnliche Vorkommnisse füllen mittlerweile 14 Bände Verwaltungsakten beim Jobcenter. Indes verschlechterte sich die finanzielle Lage der Familie immer mehr. Sie kam nicht nur mit den Mietzahlungen wiederholt in Verzug und schuldet allein dem Jobcenter u. a. wegen gewährter Darlehen zur Übernahme von Mietrückständen mittlerweile über 20.000,- €.
Als die Eltern sich im Dezember letzten Jahres trennten und der Vater, der den Familienunterhalt zuletzt bestritten hatte, aus der Familienwohnung auszog, wandte sich die Ehefrau wieder ans Jobcenter. Dieses gewährte zwar Arbeitslosengeld II, die aufgelaufenen Mietschulden erneut zu übernehmen, war es jedoch nicht bereit. Der beim Sozialgericht in Freiburg gestellte Eilantrag blieb ohne Erfolg. Der Ausgleich der Mietschulden habe auch in der Vergangenheit nicht zu einer Änderung des Zahlungsverhaltens der Antragsteller geführt, hieß es in der Begründung des den Eilantrag ablehnenden Beschlusses. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass eine neuerliche Darlehensgewährung zu einer anhaltenden Sicherung der Unterkunft führen werde.
Mit ihrer gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde unterlag die Familie nun vor dem Landessozialgericht in Stuttgart auch in zweiter Instanz. Der Mietrückstand sei durch sozialwidriges Verhalten der Antragsteller herbeigeführt worden, befanden auch die Stuttgarter Richter. Eine erneute Hilfegewährung durch das Jobcenter sei deshalb nicht angezeigt. Die Familie habe nicht einmal einen Dauerauftrag zur regelmäßigen Zahlung der Miete eingerichtet. Vielmehr habe die Ehefrau Geld offenbar immer nur in der Höhe überwiesen, wie sie es meinte, entbehren zu können. Dieses Verhalten lasse nur den Schluss zu, dass die Antragsteller die Miete bewusst nicht gezahlt und darauf vertraut hätten, das Jobcenter werde die auflaufenden Rückstände schon übernehmen.

Beschluss vom 13. März 2013 - L 2 AS 842/13 ER-B

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II)
Grundsicherung für Arbeitsuchende

§ 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung


(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.

(8) Sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.



 

Rupert Hassel

Richter am Landessozialgericht

- Pressesprecher -

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